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Die deutsche und die brandenburgisch-preußische Geschichte. Erster Teil: Die deutsche Geschichte bis zum westfälischen Frieden. (1)

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fullscreen: Die deutsche und die brandenburgisch-preußische Geschichte. Erster Teil: Die deutsche Geschichte bis zum westfälischen Frieden. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
jaenicke_geschichte
Title:
Die deutsche und die brandenburgisch-preußische Geschichte.
Author:
Jaenicke, Hermann
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
jaenicke_geschichte_001
Title:
Die deutsche und die brandenburgisch-preußische Geschichte. Erster Teil: Die deutsche Geschichte bis zum westfälischen Frieden.
Subtitle:
Für die mittleren Klassen höherer Lehranstalten.
Author:
Jaenicke, Hermann
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Mittelalter
Reformation
dreißigjähriger Krieg
Volume count:
1
Publishing house:
Weidmannsche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1910
Scope:
122 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Deutsche Geschichte bis zur Gründung eines selbständigen deutschen Reiches 843. [§§ 1---26.]
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Die Geschichte des Frankenreiches 481---843. [§§ 16---26.]
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Das Frankenreich unter den Merowingern 481---751. (§§ 16---20.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die deutsche und die brandenburgisch-preußische Geschichte.
  • Die deutsche und die brandenburgisch-preußische Geschichte. Erster Teil: Die deutsche Geschichte bis zum westfälischen Frieden. (1)
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  • Aus dem Vorworte zur dritten Auflage. 1892. --- Vorwort zur vierten Auflage. 1894. --- Vorwort zur siebenten bis zehnten Auflage. 1910.
  • I. Deutsche Geschichte bis zur Gründung eines selbständigen deutschen Reiches 843. [§§ 1---26.]
  • 1. Die Zeit bis zur Völkerwanderung 375. [§§ 1---8.]
  • 2. Die Zeit der Völkerwanderung 375---568. [§§ 9---15.]
  • 3. Die Geschichte des Frankenreiches 481---843. [§§ 16---26.]
  • a) Das Frankenreich unter den Merowingern 481---751. (§§ 16---20.)
  • b) Das Frankenreich unter den Karolingern 751---843. (§§ 21---26.)
  • II. Geschichte des deutschen Reiches bis zum Ende des Mittelalters (etwa 1517). [§§ 27---60.]
  • III. Geschichte des deutschen Reiches bis zum westfälischen Frieden (1517---1648). [§§ 61---75.]
  • Zeittafel. (Dient zugleich als Inhaltsübersicht.)
  • Anhang.
  • DAS RÖMISCHE KAISERREICH UND DIE GERMANEN bis um 500 n.Chr. (§. 1-15.)
  • DAS FRANKENREICH FÜR DIE ZEIT von 500 bis 911. (§ 16-28.)
  • DEUTSCHLAND FÜR DIE ZEIT von 911 bis 1438. (§ 29-57.)
  • ITALIEN um 1250. (Zu § 31-68.)
  • SYRIEN ZUR ZEIT DER KREUZZÜGE:
  • MITTEL - EUROPA FÜR DIE ZEIT von 1438 bis 1648. (§ 58--75.)

Full text

Die Verfassung und Verwaltung. 21 
des Grafen, dem sieben rechtskundige Männer beigegeben sind; das 
Urteil muß von den gleichfalls versammelten Freien (dem „Umstand“) 
bestätigt werden, ehe es der Graf vollstreckt. Zum Heerdienste sind 
alle freien Franken und Römer verpflichtet. Der Dienst geschieht meist 
zu Fuß mit Streitaxt und Speer, zu Pferde nur von den Reicheren; 
jeder hat für sich und seine Ausrüstung selbst zu sorgen, erhält aber 
dafür Anteil an der Kriegsbeute. Wer sich der Harisliz schuldig 
macht, d. h. wer das Heer böswillig verläßt, wird mit dem Tode 
bestraft. Die Einnahmen des Staates fallen mit denen des Königs, 
der frei darüber verfügt, zusammen; sie bestehen in dem Ertrage aus dem 
Krongute, das ehemals dem römischen Kaiser gehörte, aus gerichtlichen 
Strafgeldern und aus allerlei Zöllen auf Flüssen, in Häfen und Märkten. 
[Kirche. Die Kirche kann sich zwar in ihren inneren Ein— 
richtungen und Glaubensangelegenheiten frei entwickeln; ihre Vertreter 
haben aber dem Staate gegenüber fast dieselben Pflichten wie die 
anderen Untertanen. Die Erzbischöfe, Bischöfe und Abte werden 
vom König ernannt, obwohl nach dem Kirchenrechte Klerus (Geistlich- 
keit) und Laien (Volk) sie zu wählen haben. Der König beruft auch 
die Konzile oder Kirchenversammlungen, die aber ein Prälat (hoher 
Geistlicher) leitet. 
[Lehnswesen.] In die Merowingerzeit reichen bereits die An- 
fänge einer Einrichtung, die späterhin alle Staatsverhältnisse gänzlich 
umgestalten sollte. Es ist dies das Lehnswesen. Wie nämlich alle 
Germanen, so hatten auch die Franken einen bestimmten Teil des 
unterworfenen Landes, besonders die früheren kaiserlichen Domänen der 
Römer, für ihre Kriegsbeute erklärt, die dem Könige als Domäne 
oder Krongut und den Franken als Allodium (d. h. Eigentum) zu- 
kam. Von altersher (§ 2) hielt nun der König und jeder vornehme 
Franke ein Gefolge, das bei ihm wohnte und von ihm bewaffnet und 
verpflegt wurde, dafür aber zu unbedingter Treue gegen den Gefolgs- 
herrn verpflichtet war; in Gallien nun wurde den Gefolgsleuten an- 
statt der Verpflegung vielmehr eine Anzahl von Bauernhöfen gegeben, 
von deren Ertrage sie leben konnten und Rüstung und Roß halten 
mußten. Die Güter wurden aber nicht zu Eigentum, sondern zu Lehen 
(leod, keudum, benetcium) gegeben und verpflichteten den Gefolgs- 
mann, der nunmehr Lehnsmann oder Vasall hieß, auf Wunsch 
seines Herrn, des Lehnsherrn, jederzeit zu Dienst im Kriege oder 
bei Hofe. Der König hatte natürlich das größte Gefolge und nahm 
8 18.
	        

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