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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Monograph

Persistent identifier:
jellinek_allgem_staatslehre_1914
Title:
Allgemeine Staatslehre
Author:
Jellinek, Georg
Place of publication:
Berlin
Publisher:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Dritte Auflage
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Elftes Kapitel - Staat und Recht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Fragen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Das Problem des Staatsrechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Gibt es ein solches?
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Normative Kraft des Faktischen. Ihre Bedeutung für Entstehung und Dasein der Rechtsordnung und für das Staatsrecht. Macht und Recht keine Gegensätze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • I. Das Problem des Rechtes.
  • II. Die einzelnen Fragen.
  • 1. Das Problem des Staatsrechtes.
  • Gibt es ein solches?
  • 1. Normative Kraft des Faktischen. Ihre Bedeutung für Entstehung und Dasein der Rechtsordnung und für das Staatsrecht. Macht und Recht keine Gegensätze.
  • 2. Umsetzung der Vorstellung vom Recht in das Faktum. Das Naturrecht und seine geschichtliche Bedeutung. Seine Verwerfung keine Erklärung. Seine Basierung auf der psychischen Ausstattung des Menschen.
  • 3. Gegenseitige Ergänzung des konservativen und des evolutionistischen Elements der Rechtsbildung. Das System des öffentlichen Rechts nicht geschlossen. Verfassungslücken. Staatliche Existenz seine Schranke. Völlige Anarchie bei entwickelter Kultur unmöglich.
  • Grenzen des Staatsrechts: Macht und Recht.
  • 2. Der Staat und die Rechtsbildung. Priorität des Staates. Fortschreitende Rechtsbildung vom engeren zum weiteren Verband. Aufsaugung der Rechtsbildung durch den modernen Staat.
  • 3. Die Bindung des Staates an sein Recht.
  • 4. Der Staat und das Völkerrecht. Entstehung des Völkerrechts in der christlichen Staatenwelt. Kriterium seiner Existenz, seine Anerkennung durch die Staaten. Gesamtheit der Rechts-merkmale bei ihm gegeben. Unvollkommenheit des Völkerrechts. Völkerrecht ein anarchisches Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

Elftes Kapitel. Staat und Recht. 337 
den internationalen Verkehrsverhältnissen und anderen Gesamt- 
interessen der zivilisierten Staatengemeinschaft; daher werden auch 
die Verwaltungsverträge oft sorgfältiger von einzelnen Staaten be- 
achtet als ihre eigenen Gesetze. 
Es ist somit nicht der Zwang, sondern die Garantie, als 
deren Unterart nur der Zwang sich darstellt, ein wesentliches 
Merkmal des Rechtsbegriffes. Rechtsnormen sind nicht sowohl 
Zwangs- als vielmehr garantierte Normen. 
Wenn nunmehr auf Grund voranstehender Ergebnisse das 
Verhältnis zwischen Staat und Recht festzustellen ist, so sind 
hier zunächst zwei Probleme zu lösen. Einmal das Wesen des 
Staatsrechtes, der Rechtsordnung des Staates selbst, und sodann 
die Beziehungen zwischen dem Staate und dem innerhalb seiner 
Grenzen gültigen Rechte. Daran hat sich zur allseitigen Be- 
trachtung dieser Probleme eine kurze Erörterung über die Stellung 
des Staates zum Völkerrechte anzuschließen. 
II. Die einzelnen Fragen. 
1. Das Problem des Staatsrechtes. 
Dieses lautet: Ist der Staat selbst rechtlicher Ordnung 
fähig? Gibt es ein Recht für den Staat, und worauf gründet 
sich dieses?  
Staatlicher Wille ist menschlicher Wille. Es handelt sich 
daher hier um die Festsetzung des Daseins verbindlicher Normen 
für den den Staat darstellenden menschlichen Willen. Solche 
Normen werden aufgewiesen, wenn ihr Sein und Gelten sowohl 
von den Herrschenden als den Beherrschten bejaht werden muß. 
Um diese grundlegenden Fragen zu beantworten, müssen 
wir bis zu den letzten psychologischen Quellen des Rechtes 
vordringen. 
1. Der Ursprung der Überzeugung von dem Dasein normaler 
Verhältnisse liegt in einem bestimmten psychologisch bedingten 
Verhalten des Menschen zu den faktischen Vorgängen. Der 
Mensch sieht das ihn stets Umgebende, das von ihm fortwährend 
Wahrgenommene, das ununterbrochen von ihm Geübte nicht nur 
als Tatsache, sondern auch als Beurteilungsnorm an, an der er 
Abweichendes prüft, mit der er Fremdes richtet. Man muß 
dabei nicht sofort an das Ethische und Juristische denken; bereits 
in den tausendfältigen Normen, die das tägliche Leben bildet, 
G. Jellinek, Allg. Staatslehre. 3. Aufl. 22
	        

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