Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Monograph

Persistent identifier:
jellinek_allgem_staatslehre_1914
Title:
Allgemeine Staatslehre
Author:
Jellinek, Georg
Place of publication:
Berlin
Publisher:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Dritte Auflage
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Introduction
  • Allgemeine Vorbemerkung.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Handelsstand.
  • Erster Abschnitt. Kaufleute. §§ 1-7
  • Zweiter Abschnitt. Handelsregister. §§ 8-16
  • Dritter Abschnitt. Handelsfirma. §§ 17-37
  • Vierter Abschnitt. Handelsbücher. §§ 38-47
  • Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht. §§ 48-58
  • Sechster Abschnitt. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. §§ 59-83
  • Siebenter Abschnitt. Handlungsagenten. §§ 84-92
  • Achter Abschnitt. Handelsmäkler. §§ 93-104.
  • Zweites Buch. Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft.
  • Sachregister.

Full text

8 92 (Nr. 36). 8. Abschnitt. Handelsmekler. 311 
ausgeführt werden, denn die Dienste, für die die Vergütung gewährt wird, hat er 
gelesstet. Im Falle des f genügt es, daß das Geschäft vor Beendigung des 
Agenturverhältnisses abgeschlossen ist. Die §§s 629, 630 des B.G.B. sind auf den 
Agenturvertrag nicht anwendbar. Wohl aber ist B.G.B. § 628, insbes. Abf. 2, 
heranzuziehen (R.G. in L. Z. 1911 S. 388, 1912 S. 67 und im einzelnen Düringer- 
Hachenburg Anm. 16ff.). Einen Anspruch auf weitere Ausübung seiner 
Tätigkeit bhat der Agent auch bei ungerechtfertigter Aufkündigung nicht (O.L.G. 
Hamburg in O.L. G. Rspr. VI S. 6). — Der Went hat dem Ge #astserm die 
ihm zur Ausübung der Agentur anvertrauten Muster, Koffer und dgl., soweit sie 
nicht wertlos sind, zurückzugeben (vgl. Apt II S. 22 Nr. 4, 5, Riesenfeld 1 Nr. 134, 
140) — es sei denn, daß sie ihm zur freien Disposition überlassen waren (Apt II 
S. 219). Ist ihm die Rückgabe durch einen Umstand, den er zu vertreten hat, nicht 
möglich, so hat er den Wert ziu ersetzen, wobei Handelsgebräuche über die Höhe der 
Abnutzung entscheiden (vgl. Apt II S. 21, III S. 48, 171, 254). Er hat zurück- 
ugeben die dem Geschäftsherrn gehörigen Bücher und Urkunden, während er 
seige Korrespondenz mit dem Geschäftsherrn behalten darf (O.L.G. Colmar in L.3. 
09 S. 567, Heuer in D.J.. 05 S. 905, L. Z. 1910 S. 275, Apt III S. 38). 
4. Leuturrenzllausel. Für den Fall der Konkurrenzklaufel greifen die allge- 
meinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts Platz. Nur dann also, wenn es sich um 
eine unsittliche Beschränkung der persönlichen Freiheit des Agenten derart, daß seine 
Erwerbsfähigkeit aufgehoben wird, handelt, ist der Vertrag nichtig, hier aber auch 
in vollem Umfange. Ein richterliches Ermäßigungsrecht ist nicht anwendbar. 
Nach allgemeinen Grundsätzen wird man auch hier annehmen müssen, daß der 
Geschäftsherr, der den Agenten durch vertragsbrüchiges Verhalten zur Kündigung 
gezwungen hat, keine Rechte aus der Konkurrenzklan el berleiten kann (vgl. R.G.Z. 
XX S. 106, LIX S. 79, LXXVII Nr. 30, O. L.G. Hamburg in Seuffert LXIII 
Nr. 17, vgl. O. L. G. Hamburg im Recht 1910 Nr. 2073). 
Auch 5 17 Abs. 1 des U. W.G. findet auf den Agenten keine Anwendung. 
5. Alteres Recht. Die Beendigung der vor dem 1. Jan. 1900 eingegangenen 
Agenturverträge richtet sich nach älterem Recht. Da dieses den auf unbestimmte Zeit 
eingegangenen Agenturvertrag im Zweifel für aufbotden Seiten stets kündbar erklärte, 
so unterfallen solche Verträge nach Art. 171 E.B.G.B. sofort dem neuen Recht. 
Vgl. K. Lehmann in 3. XXXXVIII S. 22, OLG. Stettin in OLG. Rspr. I S. 437. 
  
AIchter Abschnitt. 
Handelsmäkler. 
Einleitung. 
A.D. H.G.B. Art. 69—84. 
Das Gesetz kennt mit Bezug auf die Vermittlertätigkeit nur eine Klasse von 
Handelsmäklern, die sogenannten Privathandelsmäkler. Die amtlichen Handelsmäkler 
sind von ihm beseitigt, nachdem bereits das Reichsbörsengesetz vom 22. Juni 1896 
5 34 in dieser Beziehung voran Tschritten war. Nur ein Gewerbe des Handels- 
mätlers, nicht das Amt eines solchen gibt es, jeder Handelsmäkler ist Kaufmann 
(5 1 Abs. 2 Nr. 7). Seine rechtliche Stellung als Vermittler bestimmt sich nach den 
einheitlichen Grundsätzen dieses Abschnittes. 
Nicht ausgeschlossen dagegen ist, daß Handelsmäkler außer ihrer Vermittler- 
tätigkeit amtliche Funktionen bekleiden. Dahin gehören die bei der Feststellung von 
Börsenkursen mitwirkenden Kursmäkler (Reichsbörsengesetz § 30ff.), dahin die zur 
Vornahme von Verkäufen oder Käufen in gewissen Fällen durch das H.G.B. oder 
B. G. B. öffentlich ermächtigten Handelsmäkler (5 373 Abs. 2, 376 Abs. 3, 388 Abs. 2, 
417 Abs. 1, 437 Abs. 2, B. G. B. ö§ 385, 1221), dahin nach Landesrecht „zur Vor- 
nahme gewisser Schätzungen oder zur Abgabe von Gutachten über den Marktpreis 
Nr. 4. 
Nr. 5.
	        

Downloads

Downloads

The entire work or the displayed page can be downloaded here in various formats.

Full record

METS METS (entire work) PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.