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Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Schulordnung der Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgesetze. Bisher sind erschienen.
  • Title page
  • Titelblatt II. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Inhalt des achten Heftes, erste Abteilung: Baden.
  • Vorbemerkung.
  • I. Verfassungs-Urkunde für das Großherzogthum Baden. Vom 22. August 1818.
  • Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 24. August 1904.
  • II. Die der Verfassung ausdrücklich inkorporirten Erlasse.
  • Die Deklaration vom 4. Oktober 1817: Hausgesetz und Familienstatut.
  • Gesetz über die Wegzugs-Freyheit vom 14. August 1817.
  • Verordnung, die Rechtsverhältnisse der vormaligen Reichs-Stände und Reichs-Angehörigen betreffend, vom 23. April 1818
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus.
  • Anlage 2. Die Ständeversammlung.
  • Anlage 3. der Staatshaushalt und seine Kontrolle.
  • 1. Gesetz. Die Einrichtung und Befugnisse der Oberrechnungskammer. Vom 25. August 1876, mit seinen Abänderungen.
  • 2. Etatgesetz. Vom 24. Juli 1888

Full text

2. Etatgesetz. Vom 24. Juli 1888. 167 
  
kirchlicher Vermögensverwaltungen, bei öffentlichen Lehranstalten 
oder bei sonstigen mit eigenen Einnahmen oder mit Rechtspersön- 
lichkeit ausgestatteten öffentlichen Anstalten angestellt sind, ist die 
Staatskasse zur Bestreitung des Diensteinkommens, der Ruhe-, 
Unterstützungs-, Sterbe= und Versorgungsgehalte nur insoweit ver- 
pflichtet, als eine solche Verpflichtung auf Grund des Gesetzes oder 
des Staatsvoranschlags festgesetzt oder übernommen ist. 
Diejenige Kasse, welche das Diensteinkommen solcher Beamten 
zu bestreiten hat, ist auch zur Bestreitung des Ruhe-, Unter- 
stützungs-, Sterbe= und Versorgungsgehalts verpflichtet, soweit 
nicht gemäß den nachfolgenden Bestimmungen besondere Fest- 
setzungen getroffen sind. 
Artikel 16. 
Die Ruhe= und Unterstützungsgehalte solcher Beamten insbesondere. 
Vorbehaltslos ist die Staatskasse zur Bestreitung der Ruhe- 
und Unterstützungsgehalte verpflichtet hinsichtlich der Lehrer und 
anderen Beamten an Hochschulen und öffentlichen!] Gelehrtenschulen, 
ferner an sonstigen öffentlichen Lehranstalten, sofern bei diesen aus- 
schließlich die Staatskasse für den nach Verwendung der eigenen 
Einnahmen und der von Dritten geleisteten Zuschüsse verbleibenden 
Aufwand einzutreten hat. 
Hinsichtlich der Lehrer und anderen Beamten an öffentlichen 
Lehranstalten, an deren Unterhaltung Gemeinden, Stiftungen und 
sonstige Körperschaften nicht lediglich mit festen Beiträgen betheiligt 
sind, besteht eine solche Verpflichtung der Staatskasse nur insoweit, 
als es durch eine auf Grund des Staatsvoranschlags getroffene 
Vereinbarung zugesichert ist. 
Von den Ruhe= und Unterstützungsgehalten der Beamten bei 
Behörden der weltlichen Stiftungen und der unter staatlicher Lei- 
tung stehenden Anstalten (wie die Militärwittwenkasse, die staatliche 
Feuerversicherungsanstalt, die Badanstaltenverwaltung) kann nur aus- 
nahmsweise und durch landesherrliche Entschließung ein verhältniß- 
mäßiger Theil auf die Staatskasse übernommen werden; Voraus- 
setzung solcher Uebernahme ist, daß der Beamte einen erheblichen 
Theil der bei Bemessung jener Gehalte anzurechnenden Zeit außer- 
halb des Dienstes der betreffenden Stiftung eder Anstalt im 
staatlichen Dienste zugebracht hat. Es bleibt jedoch vorbehalten, 
wenn die Mittel einer solchen Stiftung oder Anstalt zur Be- 
streitung der gedachten Last nicht ausreichen, auf Grund des hier- 
über gelieferten Nachweises und der Genehmigung im Staats- 
voranschlag auch eine weitergehende Verpflichtung zu übernehmen. 
S. 523.
	        

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