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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Religionsunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Verfügungen der einzelnen Kirchen inbetreff des Religionsunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • A. Allgemeines.
  • B. Verfügungen der einzelnen Kirchen inbetreff des Religionsunterricht.
  • C. Fortbildung der Volksschullehrer.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

VIII. 
Das Lehramt an Volksschulen. 
Zum Lehramt in dem Sinne, daß die Erteilung von „Elementarunterricht“ 
für die damit betraute Persönlichkeit ausschließlich oder doch ganz überwiegend den 
Gegenstand ihrer Thätigkeit — auch in wirtschaftlicher Hinsicht — bildete und damit 
zum eigentlichen Berufe (Lebensberuf) wurde, hat die Lehrwirksamkeit an einer 
für Volksschulunterricht bestimmten Veranstaltung erst in verhältuismäßig nener Zeit 
sich entwickelt. Für die jetzt das Großherzogtum Baden bildenden Gebiete ist zwar 
nicht nachzuweisen, daß jemals auch hier invalide oder ausgediente Feldwebel und 
Unteroffiziere Zivilversorgung in der Stellung als Volksschullehrer erhielten; aber 
auch da waren es mindestens auf dem Lande überwiegend Inhaber sogen. niederer 
Kirchendienste (Mesner, Küster), welche die Unterweisung der Kinder ihres Amts- 
sitzes in Lesen, Schreiben und Katechismus als „Nebenbeschäftigung“ betrieben (s. ge- 
schichtliche Einleitung — S. 1). „Nebenbeschäftigung“ wird eine solche Unter- 
weisung meist auch da gewesen sein, wo nicht ein Kirchendiener sie besorgte, da die 
Entlohnung für das Schulhalten so gering war, daß aus derselben ohne anderweiten Er- 
werb oder sonstiges Einkommen der Unterhalt eines Mannes (oder gar einer Familie) 
unmöglich bestritten werden konnte (vergl. S. 18, Fußnote). 
Indessen lassen doch schon die Schulordnungen des achtzehnten Jahrhunderts 
das Bestreben erkennen, allmählig zu einem berufsmäßigen, fachlich vorgebildeten 
Volksschullehrerstande zu gelangen. Darauf deuten die Vorschriften hin, welche für 
die Anstellung als „Schulmeister“ eine gewisse Vorbereitung und praktische Aus- 
bildung (s. S. 3), oder doch den Nachweis des Besitzes gewisser Kenntnisse und 
Fertigkeiten (s. S. 6) verlangten, ferner die Bestimmungen, welche dahin zielten, 
den Volksschullehrern als Entlohnung ein Mindesteinkommen zu verschaffen, welches 
nach den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen und sozialen Anschauungen als 
notdürftig ausreichend für einen „Landschullehrer“ angesehen werden mochte, endlich 
Bestimmungen, welche bezweckten, die Stellung als Volksschullehrer wenigstens bis 
zu einem gewissen Grade unabhängig von der Willkür der Schulgemeinden zu 
gestalten. 
Nachdem sodann in der Zeit von 1803 bis 1834 von der Regierung des unun- 
mehrigen Großherzogtums Baden besondere Fürsorge der Ausbildung von Elementar- 
lehrern zugewendet worden (ogl. S. 15), erscheint in der Volksschulorganisation von 
1834 und mit der Volksschulgesetzgebung von 1835 die Ausgestaltung der Elementar- 
Lehrthätigkeit zum eigentlichen Lehramt und die Bildung eines berufsmäßigen
	        

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