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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
X. Fortbildungsunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

3. Gewerblicher Unterricht. 761 
3. 
Gewerblicher Jortbildungsunterricht. 
Veranstaltungen für gewerblichen Fortbildun 
fortbildungsschulpflichtige Arbeiter (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge) in Gewerbebetrieben 
— einschließlich des Handelsgewerbes — als stellv 
.. . ... » ertretend für den Besuch der 
allgemeinen Fortbildungsschule gilt, sind nach § 1 des Gesetzes vom 15. August 1898 
(s. unten): 
a. Die gewerblichen Fortbildungsschulen — Verordnung vom 21. Februar 1891; 
b. die Gewerbeschulen — landesherrliche Verordnung vom 16. Juli 1868; 
c. kaufmännische Fortbildungsschulen oder Handelsschulen, diese jedoch nur 
unter der Voraussetzung, daß die einzelne Anstalt von der oberen Schul- 
behörde als Ersatz für die allgemeine Fortbildungsschule auerkannt ist. 
Die Anstalten für „gewerblichen“ Fortbildungsunterricht nehmen im Verhältnis 
zu den anderen Arten von Fortbildungsschulen — allgemeine Fortbildungsschule, 
Haushaltungsschulen für fortbildungsschulpflichtige Mädchen — eine Sonderstellung 
insofern ein, als deren Beaufsichtigung und Leitung seit 1. Juli 1892 nicht mehr 
dem Oberschulrat, sondern einer „zur Beaufsichtigung und Leitung des 
gewerblichen Schul= und Unterrichtswesens“ überhaupt errichteten 
besonderen Zentralmittelbehörde, dem „Gewerbesch ulrat,“ zusteht. Der Gewerbe- 
schulrat ist zwar dem Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts unmittelbar 
untergeordnet, jedoch derart, daß für gewisse auf das gewerbliche Unterrichtswesen 
bezügliche Entschließungen eine Mitwirkung des Ministeriums des Innern ein- 
zutreten hat. 
Landesherrliche Verordnung vom 1. März 1892, die Beaufsichtigung 
und Leitung des gewerblichen Unterrichtswesens im Großherzogtum betreffend, 
§ 1; §2, Ziffer 2; § 6. (Ges. und V.Bl., 1892, S. 266: Schulv. Bl. 1892, 
S. 146.) Bekanntmachung des Ministeriums der Instiz, des Kultus und 
Unterrichts vom 4. Juli 1892 (Schulv. Bl., 1892, S. 168). 
gsunterricht, deren Besuch für 
Der so eingetretenen organisatorischen Neugestaltung dürfte es grundsätzlich ent- 
sprechen, den „gewerblichen“ Fortbildungsunterricht als nicht mehr innerhalb des 
Bereiches derjenigen Teile des badischen Unterrichtswesens liegend anzusehen, deren 
Darstellung diese Schrift sich zur Aufgabe gesetzt hat. 
Die Behandlung der für gewerblichen Fortbildungsunterricht bestimmten Veranstal- 
tungen würde vielmehr jetzt wohl am zweckmäßigsten als Teil einer Darstellung 
des gesamten durch die landesh. Verordnung vom 1. März 1892 dem Gewerbeschul- 
rat unterstellten Gebietes des „gewerblichen Schul= und Unterrichtswesens“ sich ge- 
stalten — falls für eine solche Arbeit ein Bedürfnis und irgendwo Geneigtheit vor- 
handen sein sollte, sich derselben zu unterziehen. 
Da indessen wenigstens die gewerblichen Fortbildungsschulen einen 
Zusammenhang mit der Volksschule insofern noch bewahrt haben, als sie meist an 
Volksschulen angegliedert sind, Räumlichkeiten der Volksschule benützen und der 
Unterricht durch Lehrkräfte der Volksschule erteilt wird, hat hier außer dem Gesetze 
vom 15. August 1898 noch die Verordnung vom 21. Februar 1891 vollständige Auf- 
nahme gefunden, während in Ansehung der Gewerbeschulen und der besonderen für 
das Handelsgewerbe bestimmten Veranstaltungen nur einige orientierende Verweisungen 
gegeben wurden. # 
 
	        

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