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Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
jovy_krieg_frieden_1913
Title:
Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
Author:
Jovy, Mathias
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Introduction

Document type:
Monograph
Structure type:
Introduction

Chapter

Title:
§1. Das Recht zur Kriegsführung, ein Recht der Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
  • Title page
  • Figure
  • Inhalt
  • Introduction
  • §1. Das Recht zur Kriegsführung, ein Recht der Staaten.
  • Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
  • II. Kapitel, Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
  • §7. 1. Notwendigkeit der Kriegserklärung.
  • §8. 2. Aeußere Formen der Kriegserklärung. Art. 1 der Konvention
  • §9. 3. Fälle in denen in denen eine Kriegserklärung nicht erforderlich ist.
  • §10. 4. Geltungsbereich der Kriegserklärung.
  • Homepage

Full text

4 Einleitung. 
internationale Staatengemeinschaft hat die Härte, die in einem 
derartigen Verfahren liegt, wohl erkannt und deshalb auf 
der I. undll. Haager Friedenskonferenz die Bedingungen nor- 
miert, welche die sogen. Froiwilligenkorps erfüllen müssen, ehe 
sie die Rechte und Pflichten einer Kriegspartei für sich in An- 
spruch nehmen können. 1) 
Wie der einzelne Staat feindliche Handlungen von Untertanen 
eines fremden Staates nicht als Lriegerische Maßregeln ansieht, 
so erkennt er bewaffnete Kämpfe verschiedener Parteien im In- 
nern seinen Landes, den sogen. Bürgerkrieg, nicht als Krieg 
im völkerrechtlichen Sinne an, und behandelt die Aufständischen 
deshalb nicht als Kriegsparteien, solange und soweit er sich 
im Stande fühlt, ie zu unterwersen, und solange es der auf- 
ständischen Partei nicht gelungen ist, ihre Anerkennung als 
Staal wenigstens bei den anderen Staaten zu errcichen. Daß 
einem Staate die Unterdrückung eines solchen Aufstandes nicht 
iimmer gelingt, bezeugt die Geschichte der vergangenen undi 
besonders der jüngsten Zeit. Während einerseits beispielsweise 
im nordamerikanischen Bürgerkrieg 1861—65 die südamerika- 
nischen Staaten nur vorübergehend die Anerkennung ihrer 
Selbständigkeit erreichten, erlangte andererseits Belgien, nach- 
dem es sich 1830 von Holland losgerissen hatte, noch in dem- 
selben Jahre von den Großmächten auf der Londoner Konferenz 
die Anerkennung als selbständiger Staat; Holland freilich er- 
kannte die Trennung erst 1839 als faktisch an. Und während 
der jüngsten Revolution in Portugal haben die Aufständischen 
sogar die alte Regierung gestürzt und damit die Frage der recht- 
lichen Anerkennung überhaupt nicht aufkommen lassen. Ebenso 
hat der jüngste Kampf der Kaiserlichen gegen die Revolutionäre 
in China zu einem Siege der letzteren geführt. 
Dagegen kann ein Staat das selbständige Kriegführungsrecht 
an Korporationen, insbesondere an Handels= und Kolonial= 
gesellschaften übertragen, jedoch fragt es sich sehr, ob man die 
auf Grund dieser Delegation unternommenen Feldzüge und 
Kämpfe als Krieg im völkerrechtlichen Sinne gelten lassen 
  
1) Vgl. Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs, I. Kapitel Art. 1. 
Anlage zum IV. Abkommen der II. Haager Konserenz im Reichsgesetzblatt 1910 
S. 182 ff.
	        

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