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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Monograph

Persistent identifier:
jovy_krieg_frieden_1913
Title:
Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
Author:
Jovy, Mathias
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§8. 2. Aeußere Formen der Kriegserklärung. Art. 1 der Konvention
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die von der II Haager Konferenz zugelassenen beiden Formen (3.(Abs.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die beiden Formen, gemeinsamen Voraussetzungen. (7. Abs.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

256 8 79. Der Patentschutz. 
lichen Grenzen und Schranken der Gewerbefreiheit bestimmen !), 
Gegenstände, welche im Reichsgebiet den Patentschutz genießen, kann 
man unbehindert durch denselben vom Auslande beziehen; .nur darf 
man sie nicht gewerbsmäßig in Verkehr bringen oder feilhalten?), 
Sie sind ferner zeitlich beschränkt auf die Dauer von fünfzehn 
Jahren von dem Tage an, welcher auf die Anmeldung der Erfin- 
dung folgt?®. Der Patentschutz wird aber auch für diese Zeit 
nur gewährt, wofern der Berechtigte vor der Erteilung des Patents 
30 Mk. bezahlt*) und außerdem mit Beginn des zweiten und jeden 
folgenden Jahres eine Gebühr entrichtet, welche das erste Mal 50 Mk. 
beträgt und weiterhin jedes Jahr um 50 Mk. steigt’). Es wird dadurch 
verhütet, daß Beschränkungen der Gewerbefreiheit fortdauern, welche 
für den Patentinhaber einen geringen oder gar keinen Vermögenswert 
haben. 
Wenn der Patentinhaber die für ihn geschützte Erfindung durch 
eine andere verbessert, so hat er die Wahl, entweder ein Zusatzpatent 
zu nehmen, für welches er außer den Kosten für die Anmeldung keine 
Gebühren zu entrichten hat, welches aber mit dem Patente für die 
ältere Erfindung sein Ende erreicht); oder für die Verbesserung ein 
selbständiges Patent zu nehmen und dafür die vollen Gebühren zu 
entrichten. 
Die Wirkungen des Patentes sind ferner ausgeschlossen gegen 
denjenigen, welcher bereits zurzeit der Anmeldung des Patentinhabers 
die Erfindung im Inlande in Benutzung genommen oder die zur Be- 
nutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte’). Durch spe- 
1) Vgl. das Urteil des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 380, S. 52 ff. Durch 
Staatsverträge ist die Wirkung des Patentschutzes gegenseitig erstreckt worden. 
Siehe oben S. 252, Note 4. 
2) Motive von 1877, S.21. Aus demselben Grunde ist der Transit von patent- 
widrigen Waren durch deutsches Reichsgebiet nicht für verboten zu erachten, wie 
Gareis 8.9, Klostermann S.156 und andere annehmen; denn die Durchfuhr von 
Waren bringt dieselben nicht im Reichsgebiet in Verkehr; sie vermittelt nur 
den Verkehr zwischen zwei ausländischen Gebieten. KohlerS. 11l; Dambach 
S. 23; LandgrafS.46 u.a. 
3) Patentgesetz 8 7. Also nicht von dem Tage der Ausfertigung des Patentes an. 
4) Ebendaselbst $ 8, Abs. 1. Diese Gebühr ist vor Ablauf der Aufgebotsfrist zu 
entrichten, widrigenfalls die Anmeldung als zurückgenommen gilt. 8 24, Abs. 1. 
Wird die Anmeldung nachträglich zurückgenommen oder das Patent versagt, so wird 
die eingezahlte Jahresgebühr erstattet. $ 27, Abs. 2. 
5) Ebendaselost $ 8, Abs. 2. Im Falle der Bedürftigkeit können die Gebühren 
für die ersten beiden Jahre bis zum dritten Jahre gestundet, und wenn das Patent 
im dritten Jahre erlischt, erlassen werden. Ein rechtlicher Anspruch auf Erlaß oder 
Stundung ist auch im Falle der Bedürftigkeit nicht begründet. Gareis S. 135. Die 
Novelle von 1891 hat im $ 8 nähere Anordnungen über die Zahlung dieser Gebühren 
aufgenommen. 
6) Patentgesetz $ 7. 
7) Patentgesetz $ 5, Abs. 1. Die Entscheidung darüber, ob in einem gegebenen 
Falle diese Anordnung Anwendung findet, gehört nicht zur Zuständigkeit des Patent-
	        

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