Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
jovy_krieg_frieden_1913
Title:
Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
Author:
Jovy, Mathias
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§8. 2. Aeußere Formen der Kriegserklärung. Art. 1 der Konvention
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die von der II Haager Konferenz zugelassenen beiden Formen (3.(Abs.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die beiden Formen, gemeinsamen Voraussetzungen. (7. Abs.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
  • Title page
  • Figure
  • Inhalt
  • Introduction
  • §1. Das Recht zur Kriegsführung, ein Recht der Staaten.
  • Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
  • II. Kapitel, Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
  • §7. 1. Notwendigkeit der Kriegserklärung.
  • §8. 2. Aeußere Formen der Kriegserklärung. Art. 1 der Konvention
  • I. Die bisher gebräuchlichen Formen. (4. Abs.)
  • II. Die von der II Haager Konferenz zugelassenen beiden Formen (3.(Abs.)
  • A. Die beiden Formen, gemeinsamen Voraussetzungen. (7. Abs.)
  • B. Die besonderen Erfordernisse der einzelnen Formen (3. Abs.)
  • III. Benachrichtigung der Neutralen. Art. 2 der Konvention.
  • §9. 3. Fälle in denen in denen eine Kriegserklärung nicht erforderlich ist.
  • §10. 4. Geltungsbereich der Kriegserklärung.
  • Homepage

Full text

102 2. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Völkerrecht. 
Umstände die offizielle Notifikation nicht erhalten, die aber 
gleich wohl den Kriegszustand gekannt hat, sich nicht auf das 
Fehlen einer Notifikation berufen kann, um der Verantwortlich- 
keit für die von ihr begangenen anti-neutralen Handlungen zu 
entgehen. sodann und besonders durch die Zurückweisung des 
belgischen Vorschlages, der bestimmte, daß die an die Neutralen 
gerichtete Notifikation erst 18 Stunden nach ihrem Eingange 
Wirkungen haben sollte. 
Die durch die I. Haager Konferenz in der erwähnten Kon- 
vention geregelte Bestimmung der Kriegserklärung hat mit den 
übrigen zahlreichen Vorschriften des Kriegsrechtes, des Land- 
wie des Seckrieges, wie überhaupt mit allen völkerrechtlichen 
Normen die Besonderheit gemeinsam, daß kein Organ vorhanden 
ist, welches die Erfüllung dieser Rechtssätze erzwingen könnte. 
„Die Souveränität der Staaten, auf der alles Recht, auch das 
Völkerrecht beruht, schließt eine Exelktutivinstanz über den Staa- 
ten behufs Sicherung des Vollzuges der Regeln des Kriegs- 
rechtes aus.“ 1) Doch ist damit nicht jegliche Garantie für die 
Durchsetzung insbesondere der uns hier interessierenden Bestim- 
mung über die Kriegserklärung beseitigt. Auf dem Wege der 
Selbsthilfe wird der verletzte Staat versuchen, für die Ver- 
letzung dieser Völkerrechtsnorm, die in der Unternehmung von 
Feindseligkeiten ohne vorherige Erklärung liegt, den Gegner 
seinerseits zu schädigen und Repressalien gegen ihn zu üben. 
Aber die Tatsache, daß nun einmal durch tatsächliche Feind- 
seligkeiten der Kriegszustand eröffnet worden ist, bleibt be- 
stehen, und die an den Kriegszustand geknüpften Rechtsfolgen 
treten für die Kriegsparteien in vollem Umfange ein. 
5 9#. 
3. Fälle, in denen eine Kriegserklärung nicht 
erforderlich ist. 
Die Verpflichtung zur Kriegserklärung ist allgemein nur 
für die einfachen, regulären Kriege unter den Subjekten der 
Völkerrechtsgemeinschaft aufgestellt worden. Dagegen sind keine 
Bestimmungen getroffen über den Umfang der Anwendung der 
Kriegserklärung, insbesondere über die Frage, ob eine solche 
Verpflichtung in den verschiedenen Arten des Krieges, in einem 
1) Zorn in Zeitschrist für Politik S. 834. 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment