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Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
jovy_krieg_frieden_1913
Title:
Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
Author:
Jovy, Mathias
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§9. 3. Fälle in denen in denen eine Kriegserklärung nicht erforderlich ist.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kriegserklärung im Falle eines Verteidigungskrieges.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
  • Title page
  • Figure
  • Inhalt
  • Introduction
  • §1. Das Recht zur Kriegsführung, ein Recht der Staaten.
  • Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
  • II. Kapitel, Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
  • §7. 1. Notwendigkeit der Kriegserklärung.
  • §8. 2. Aeußere Formen der Kriegserklärung. Art. 1 der Konvention
  • §9. 3. Fälle in denen in denen eine Kriegserklärung nicht erforderlich ist.
  • I. Kriegserklärung im Falle eines Verteidigungskrieges.
  • II. Im Falle eines Bündniskrieges.
  • III. Im Falle eines Bürgerkrieges.
  • §10. 4. Geltungsbereich der Kriegserklärung.
  • Homepage

Full text

Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht. 105 
Zwar führt ein Staat, der zu den Waffen greift, um eine 
erlittene Verletzung zu fühnen, einen Verteidigungskrieg im mo- 
ralischen Sinne. Aber vom militärischen und rechtlichen Stand- 
punkte aus ist er der Angreifer. So haben z. B. die südafri- 
kunischen Republiken 1899 einen Verteidigungskrieg im mo- 
ralischen Sinne gegen England geführt; aber rechtlich haben 
sie durch das von ihrem Präsidenten Krüger an die englische 
Regierung gerichtete Ultimatum „angegriffen“, den Krieg er- 
öffnei. 
Die Identifizierung des militärischen Begriffes mit dem 
rechtlichen Begriff Angriffs= oder Verteidigungskrieg unter Aus- 
schaltung aller politischen Momente scheint mir auch aus dem 
Grunde nicht unzweckmäßig zu sein, weil es eine viel zu schwie- 
rige Aufgabe sein würde, die wahre Ursache des Krieges fest- 
zustellen und zu entscheiden, welcher Staat Anlaß zum Kriege 
gegeben und somit als der moralische Urheber desselben zu 
gelten habe. „Praktisch betrachtet ist es unter den Kriegfüh- 
renden regelmäßig zweifelhaft und jedenfalls mindestens be- 
stritten, auf wessen Seite das Recht ist.“ 1) Ferner entspricht 
die neuc Bestimmung der Kriegserklärung einem praktisch wie 
rechtlich notwendigen Bedürfnis der Sicherheit. Ohne ein Wert- 
urteil darüber zu fällen, wer der moralische Angreifer ist, sagt 
das Völkerrecht: Wer angreift, soll dies erklären. Indem es 
jedem Staate das Kriegführungsrecht zugesteht, überläßt es somit 
dem Einzelnen, von diesem Rechte nach seinem Gutdünken Ge- 
brauch zu machen. Das Kriegführen ist nämlich eine spezifische 
Aeußerung der Souveränität der Staaten. 
M. E. muß demnach ein Staat rechtlich „dadurch zum An- 
greifer werden, daß er in der Führung des notwendig gewor- 
denen Kampfes den ersten äußeren Schritt tut.“2) Nur der 
Angreifer in diesem Sinne hat die Pflicht zur Kriegserklärung. 
II. Im Falle eines Bündniskrieges. 
Die oben gegebene Unterscheidung von Angriffs= und 
Verteidigungskrieg ist weiterhin völkerrechtlich von Bedeutung 
für den Fall, daß auf einer oder beiden Seiten Verbündete 
1) Ullmann, c. a. O. 8§ 166. 
2) Gegenteiliger Ansicht Lueder in Holtzendorffs Handbuch IV § 59. 
 
	        

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