Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
jovy_krieg_frieden_1913
Title:
Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
Author:
Jovy, Mathias
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§9. 3. Fälle in denen in denen eine Kriegserklärung nicht erforderlich ist.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Im Falle eines Bündniskrieges.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a.) Auf Seiten des Angegriffenen (Defensivbündnis) (3. Abs.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
  • Title page
  • Figure
  • Inhalt
  • Introduction
  • §1. Das Recht zur Kriegsführung, ein Recht der Staaten.
  • Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
  • II. Kapitel, Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
  • §7. 1. Notwendigkeit der Kriegserklärung.
  • §8. 2. Aeußere Formen der Kriegserklärung. Art. 1 der Konvention
  • §9. 3. Fälle in denen in denen eine Kriegserklärung nicht erforderlich ist.
  • I. Kriegserklärung im Falle eines Verteidigungskrieges.
  • II. Im Falle eines Bündniskrieges.
  • a.) Auf Seiten des Angegriffenen (Defensivbündnis) (3. Abs.)
  • b.) Auf Seiten des Angreifers. (Offensivbündnis) (2. Abs.)
  • c.) Auf beiden Seiten sind Verbündete. (2. Abs.)
  • III. Im Falle eines Bürgerkrieges.
  • §10. 4. Geltungsbereich der Kriegserklärung.
  • Homepage

Full text

Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht. 107 
stehen eines solchen Vertrages eine Verpflichtung zur Kriegs- 
erklärung an den Bundesgenossen des Gegners für den An— 
greifer nicht gefolgert werden. Dies würde auch eine politische 
Unklugheit für ihn sein, da er nicht wissen kann, ob der Bun— 
desgenosse die Waffen gegen ihn ergreifen wird. Man wird viel— 
mehr, falls der Verbündete dem Kriege beizutreten gedenkt, 
von diesem eine schriftliche Anzeige sowohl an seinen Ver- 
bündeten, als insbesondere an dessen Gegner verlangen müssen. 
Eine solche Anzeige ist gerechtfertigt aus demselben Grunde, der 
zur Einführung der Kriegserklärung geführt hat: „Damit der 
Friedenszustand nicht durch Gewalttaten, d. h. auf eine recht- 
lich unzulässige Weise unterbrochen wird. 1)2) Wenn er so- 
fort bei Eröffnung der Feindseligkeiten in den Krieg eintritt, 
muß die Anzeige gleich auf die Kriegserklärung hin erfolgen, 
sonst zu der Zeit, wo er entsprechend seinen Vertragsbedingungen 
dem Kriege beizutreten beabsichtigt.-) 
b. Im entgegengesetzten Falle, wo der angreifende Staat 
einen oder mehrere Bundesgenossen hat, wird es gleichfalls 
Sache des Verbündeten sein, eine besondere Erklärung an den 
Gegner abzugeben, daß der casus foederis für ihn eingetreten 
sei, und er sich deshalb als im Kriege mit ihm, dem Gegner 
seines Verbündeten befindlich betrachte. Eine offizielle Kriegs- 
erklärung wird man wohl nicht von dem Verbündeten verlangen 
können. Es wird genügen, wenn aus seiner Anzeige deutlich 
Abkommen eine aggressive Tendenz nach keiner Richtung jemals beilegen wollen, ist 
der casus koeckerls dann gegeben, wenn „wider Verhoffen und gegen den Wunsch 
der beiden hohen Kontrahenten eines der beiden Reiche von Seiten Rußlands an- 
gegriffen werden“ sollte. Es würde m. E. hier nicht angehen, das Wort „Angriff“ 
als gleichbedentend mit „Anlaß zum Angreifen geben“ anzusehen. Vielmehr ist die 
oben gegebene Bedeutung von Angriff und Verteidigung auch hier zu Grunde zu 
legen. 
a 1) Will der in den Krieg eintretende Staat die Stellungnahme des Bundes- 
genossen seines Gegners erfahren, so mag er eine direkte Anfrage an ihn richten, 
ob jener die Neutralität aufrecht erhalten will oder nicht. So auch Heffter, 
§ 117; anderer Ansicht Lueder a. a. O. § 63 S. 251. 
2) Vgl. H. Grotius l. Ulc III 8 10. — Geht der Bundesgenosse dazu 
über, seinen Verbündeten in einer der Neutralität widersprechenden Weise zu unter- 
stützen, ohne direkt am Kriege teilzunehmen, so wird dieser Fall, wie jeder andere 
Fall der Neutralitätsverletzung, zuerst auf friedliche Weise zu erledigen versucht 
werden müssen. 
5) Ebenso v. Mohl, Enzykl. S. 464. 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment