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Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
jovy_krieg_frieden_1913
Title:
Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
Author:
Jovy, Mathias
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§9. 3. Fälle in denen in denen eine Kriegserklärung nicht erforderlich ist.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Im Falle eines Bündniskrieges.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b.) Auf Seiten des Angreifers. (Offensivbündnis) (2. Abs.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
  • Title page
  • Figure
  • Inhalt
  • Introduction
  • §1. Das Recht zur Kriegsführung, ein Recht der Staaten.
  • Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
  • II. Kapitel, Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
  • §7. 1. Notwendigkeit der Kriegserklärung.
  • §8. 2. Aeußere Formen der Kriegserklärung. Art. 1 der Konvention
  • §9. 3. Fälle in denen in denen eine Kriegserklärung nicht erforderlich ist.
  • I. Kriegserklärung im Falle eines Verteidigungskrieges.
  • II. Im Falle eines Bündniskrieges.
  • a.) Auf Seiten des Angegriffenen (Defensivbündnis) (3. Abs.)
  • b.) Auf Seiten des Angreifers. (Offensivbündnis) (2. Abs.)
  • c.) Auf beiden Seiten sind Verbündete. (2. Abs.)
  • III. Im Falle eines Bürgerkrieges.
  • §10. 4. Geltungsbereich der Kriegserklärung.
  • Homepage

Full text

108 2. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Völkerrecht. 
zu ersehen ist, daß er dem Kriege beitritt. Da derjenige, gegen 
den das Schutz= und Trutzbündnis gerichtet ist, in den beiden 
genannten Fällen in der Verteidigungsstellung sich befindet, 
braucht er natürlich nicht mit einer Kriegserklärung zu antwor- 
ten. 
c. Bei gegenseitigem Schutz= und Trutzbündnis haben die 
Staaten, die dem Kriege auf der einen oder anderen Seite bei- 
zutreten wünschen, eine entsprechende Erklärung, insbesondere 
an ihre Gegner abzugeben. 
III. Im Falle eines Bürgerkrieges. 
Zunächst außerhalb des Rahmens eines regulären Krie- 
ges zwischen selbständigen und unabhängigen Staaten liegen der 
sogen. Bürgerkrieg und die mit ihm verwandten Kriege von 
Mitgliedern staatlicher Gemeinwesen untereinander. Sie können 
aber unter gewissen Umständen in die Sphäre des Völkerrechts 
hineingreifen, nämlich in dem Augenblicke, wo sie zu regulären 
Kriegen werden. Es fragt sich dann: Ist jetzt noch eine be- 
sondere Kriegserklärung erforderlich? 
a. Da der Bürgerkrieg wie schon sein Name sagt, eine 
revolutionäre Bewegung im Innern eines Staates darstellt, reicht 
er als solche nicht in die Domäne des Völkerrechts hinein. 
Denn Subjekte dieses Krieges sind Bevölkerungsteile ein und 
desselben Staates, also Private im Sinne des Völkerrechts. Da- 
von nun, ob es der bisherigen Regierung gelingt, die aufrührer- 
ische Bewegung zu unterdrücken oder nicht, wird es abhängen, 
ob dieser Streit die Rechtsnatur eines Krieges gewinnt. Nur 
im letzteren Falle, wenn die aufständische Partei neben die 
alte Regierung als ein neues Staatsgebilde oder überhaupt 
an deren Stelle tritt, ist ihr die Möglichkeit gegeben, völker- 
rechtliches Rechtssubjebt zu werden. Ob ihre Kämpfe zu wirk- 
lichen Kriegen führen und demgemäß nach den völkerrecht- 
lichen Grundsätzen des Krieges beurteilt werden müssen, hängt 
im Einzelfalle von der Ausdehnung und Machtstellung der 
Kämpfenden ab und ist eine für jeden Fall besonders zu ent- 
scheidende Tatfrage. 1) „Die für diese Wandlung juristisch maß- 
gebende Tatsache, ist die Behandlung, mithin die Anerkennung 
der Bewegungspartei als kriegführende Partei“, 2) sei es durch 
1) Vgl. Lueder a. a. O. § 62. 2) So Ullmann, § 168. 
 
	        

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