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Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
jovy_krieg_frieden_1913
Title:
Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
Author:
Jovy, Mathias
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§2. 1. Das Reich hat das ausschließliche Recht Krieg zu führen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
  • Title page
  • Figure
  • Inhalt
  • Introduction
  • §1. Das Recht zur Kriegsführung, ein Recht der Staaten.
  • Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
  • §2. 1. Das Reich hat das ausschließliche Recht Krieg zu führen.
  • §3. 2. Der Kaiser ist das verfassungsmäßige Vertretungsorgan des Reichs. Art. 11 Abs 1 R. V.
  • §4. 3. Rechtliche Bedeutung der Mitwirkung des Bundesrates bei den völkerrechtlichen Willensakten im allgemeinen in den Fällen des Art. 11 Abs. 2 und 3 der Reichs-Verfassung.
  • §5. 4. Mitwirkung des Bundesrates speziell bei der Kriegserklärung.
  • II. Kapitel, Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
  • §7. 1. Notwendigkeit der Kriegserklärung.
  • §8. 2. Aeußere Formen der Kriegserklärung. Art. 1 der Konvention
  • §9. 3. Fälle in denen in denen eine Kriegserklärung nicht erforderlich ist.
  • §10. 4. Geltungsbereich der Kriegserklärung.
  • Homepage

Full text

1. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht. 11 
in seiner Gesamtheit und nicht mehr von und für einen Einzel- 
staar Krieg erklärt werden kann. 1) Demnach ist weder die 
Zustimmung eines Einzelstaates als solchen rechtlich erforderlich, 
noch auch dessen Widerspruch im Falle eines Krieges rechtlich 
zulässig. 2) Ein solcher Widerspruch eines Einzelstaates kann 
nur bei der Abstimmung im Bundesrat, der einen diesbezüg- 
lichen Beschluß fassen soll, geltend gemacht werden, tritt also 
nach außen gar nicht hervor. Auch im sogen. Bundesrats--Aus- 
schuß für die auswärtigen Angelegenheiten wäre eine Weige- 
rung oder ein Widerspruch der in diesem vertretenen Staaten 
nicht nur unwirksam, sondern auch unzulässig. Denn der er- 
wähnte Ausschuß hat nichts mit der Leitung der auswärtigen 
Angelegenheiten zu tun und kann nicht unmittelbar in die 
Rechte des Kaisers eingreifen. „Er kann“, wie Labands) sagt, 
„nicht namens des Reiches beschließen oder Beschlüsse des Bun- 
desrates in auswärtigen Angelegenheiten vorbereiten. Er ist nur 
dazu da, um Mitteilungen über die auswärtigen Beziehungen 
des Reiches zu empfangen und die Ansichten der Regierung 
über diese Mitteilungen auszutauschen; er dient lediglich zur 
Information der Bundesregierungen über den Stand der aus- 
wärtigen Politik und zur Diskussion dieser Politik, ihrer Ziel- 
punkte und Wege.“ Doch wird man ihm das Recht, Bemer- 
kungen und Vorstellungen an den Kaiser und Berichte an den 
Bundesrat zu richten, zugestehen müssen. 
2. Daß den Einzelstaaten aber auch tatsächlich die Mög- 
lichkeit, in eigenem Namen Krieg zu erklären und zu führen, 
entzogen ist, geht daraus hervor, daß ihre Kontingente inte- 
grierende Bestandteile des einheitlichen, im Krieg und im Frie- 
den unter dem Oberbefehl des Kaisers stehenden Reichsheeres 
bilden, das also ohne dessen Genehmigung nicht für den Krieg 
  
1) Daß das Kriegsrecht der Einzelstaaten untereinander ausgeschlossen ist, geht 
sowohl aus der Unauflöslichkeit des Bundesverhältnisses, als auch aus der R. V. 
selbst hervor (ogl. Riedel. N. V. Urk. 1871 S. 104), denn nach Art. 76 Abs. 1 
der R. V. sind Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, welche nicht privat- 
rechtlicher Natur sind, auf Anrufen des einen Teils vom Bundesrat zu erledigen. 
2 Lgl. Laband, 4. Aufl. 1 S. 186; v. Seydel, S. 161; v. Rönne 
II S. 306; Arndt, Reichsstaatsrecht S. 704. 
*) Laband, b. Aufl. I S. 258; vgl. auch v. Mohl, R. St. N. S. 3136
	        

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