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Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
jovy_krieg_frieden_1913
Title:
Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
Author:
Jovy, Mathias
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§2. 1. Das Reich hat das ausschließliche Recht Krieg zu führen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
  • Title page
  • Figure
  • Inhalt
  • Introduction
  • §1. Das Recht zur Kriegsführung, ein Recht der Staaten.
  • Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
  • §2. 1. Das Reich hat das ausschließliche Recht Krieg zu führen.
  • §3. 2. Der Kaiser ist das verfassungsmäßige Vertretungsorgan des Reichs. Art. 11 Abs 1 R. V.
  • §4. 3. Rechtliche Bedeutung der Mitwirkung des Bundesrates bei den völkerrechtlichen Willensakten im allgemeinen in den Fällen des Art. 11 Abs. 2 und 3 der Reichs-Verfassung.
  • §5. 4. Mitwirkung des Bundesrates speziell bei der Kriegserklärung.
  • II. Kapitel, Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
  • §7. 1. Notwendigkeit der Kriegserklärung.
  • §8. 2. Aeußere Formen der Kriegserklärung. Art. 1 der Konvention
  • §9. 3. Fälle in denen in denen eine Kriegserklärung nicht erforderlich ist.
  • §10. 4. Geltungsbereich der Kriegserklärung.
  • Homepage

Full text

12 1. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Staatsrecht. 
verwendet werden darf. 1) und daß die Kriegsmarine des 
Reiches einc einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers ist 
(Art 63, 1; 53,1 der R. V.)2) Ihm steht die eigentliche 
Kriegsherrlichkeit zu. Demnach kann kein Landesherr mehr die 
Armee zu Kriegszwecken verwenden.) 
3 Das dem Reiche ausschließlich zustehende Recht des Krie- 
ges und des Friedens ist ferner begründet in dem Zweck und 
der Aufgabe des Rciches, nämlich in dem Schutz des Bundes- 
gebietes, wic dies in der Einleitung zur R. V. bestimmt ist. 
„Dieser Aufgabe und den zu ihrer Durchführung dienenden 
Hoheitsrechten gegenüber ist das Bundesgebiet eine Einheit.““) 
Während im Staatenbund die Einzelstaaten sich gegenseitig zum 
Schutze und zur Verteidigung ihrer Gebiete Hilfe zu leisten 
haben und gemeinsam durch eine Kollektivgarantie für die 
Integritäl der einzelnen Staatsgebiete eintreten (vgl. Deutsche 
Bundesakte Art. 11 Abs. 1: „Alle Mitglieder des Bundes ver- 
sprechen sowohl ganz Deutschland als jeden einzelnen Bundes- 
staat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen und garantieren 
sich gegenseitig ihre sämtlichen unter dem Bunde begriffenen 
Besitzungen“), ist es im Bundesstaat, im Deutschen Reich, das 
Reich selbst, das durch einen feindlichen Angriff eines fremden 
Staates auf das Gebiet auch nur eines Einzelstaates verletzt 
wird. „Das Reich verteidigt sein eigenes Recht, wenn es An- 
griffe auf das Bundesgebiet zurückweist, während im Staaten- 
bund die nicht unmittelbar verletzten Staaten durch Leistung 
der Bundeshilfe ihre vertragsmäßige Pflicht zur Verteidigung 
eines fremden Rechts erfüllen.“) 
Das Reich hat demnach das alleinige Recht, das Staatsgebiet 
gegenüber fremden Staaten zu verteidigen. Mithin ist jede 
Einwirkung der Einzelstaaten auf die Kriegführung ausge- 
schlossen, so daß sie sowohl keine Verpflichtungen zur Krieg- 
führung übernehmen, d. h. keine Offensiv= und Defensiv-Alli- 
  
1) Vgl. Laband, 5. Aufl. S. 232; Haenel, Staatsrecht 1 S. 545. 
2) Ueber die Ausnahme für Bayern (. Ziffer III § 5 III Abs. 1 und 5 des 
Vertrages betr. den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes vom 
23. November 1870. (B. G. BV. 1, 1871 S. 10.) 
t) Vgl. H. Schulze, Lehrb. d. D. St. K. 1 S. 191; Dambitsch S. 279. 
4) Laband, 5. Aufl. S. 204. 
#s) Laband d. a. O. S. 185.
	        

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