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Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
jovy_krieg_frieden_1913
Title:
Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
Author:
Jovy, Mathias
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§3. 2. Der Kaiser ist das verfassungsmäßige Vertretungsorgan des Reichs. Art. 11 Abs 1 R. V.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
  • Title page
  • Figure
  • Inhalt
  • Introduction
  • §1. Das Recht zur Kriegsführung, ein Recht der Staaten.
  • Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
  • §2. 1. Das Reich hat das ausschließliche Recht Krieg zu führen.
  • §3. 2. Der Kaiser ist das verfassungsmäßige Vertretungsorgan des Reichs. Art. 11 Abs 1 R. V.
  • §4. 3. Rechtliche Bedeutung der Mitwirkung des Bundesrates bei den völkerrechtlichen Willensakten im allgemeinen in den Fällen des Art. 11 Abs. 2 und 3 der Reichs-Verfassung.
  • §5. 4. Mitwirkung des Bundesrates speziell bei der Kriegserklärung.
  • II. Kapitel, Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
  • §7. 1. Notwendigkeit der Kriegserklärung.
  • §8. 2. Aeußere Formen der Kriegserklärung. Art. 1 der Konvention
  • §9. 3. Fälle in denen in denen eine Kriegserklärung nicht erforderlich ist.
  • §10. 4. Geltungsbereich der Kriegserklärung.
  • Homepage

Full text

14 1. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Staatsrecht. 
folgt, daß auch das Vertretungsorgan, welches jedes Gemein- 
wesen zur Betätigung und Aecußerung seines Willens haben 
muß, ein solches des Reiches sein muß. 
Regelmäßig liegt die Legitimation zur völkerrechtlichen Ver- 
tretung in Friedens= wie in Kriegszeiten, das sogen. ius re- 
Praesentationis omnimodae bei der höchsten Regierungsstelle. 
„Der ausschließliche Träger der völkerrechtlichen Stellung eines 
Staates ist das verfassungsmäßige Oberhaupt desselben, da sich in 
demselben der Gesamtwille personifiziert.“ 1) An sich wäre dem- 
nach der Bundesrat, da die Verbündeten Regierungen Träger 
der Reichssouveränität sind, zuständiges Vertretungsorgan. Die 
R. V. hat aber in Art. 11 das Bundespräsidium, den Kaiser 
ausdrücklich hierzu berufen und die ihm als solchen zustehen- 
den Rechte und Pflichten normiert. Danach übt der Kaiser dieses 
Recht zwar als verfassungsmäßig berufenes Organ, aber kraft 
eigenen Rechtes aus. Art. 11 lautet nämlich in seinem ersten 
Absatz: „Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von 
Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der 
Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen 
des Reiches Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bünd- 
nisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, 
Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.“ Der Kaiser hat 
also die auswärtigen Angelegenheiten des Reiches in ihrer Ge- 
samtheit zu leiten. Er ist das alleinige und ausschließliche Ver- 
treiungsorgan des Reiches,?) „der einzige legitimierte Ver- 
treter seines Staates anderen Staaten gegenüber.“3); d. h. 
nur der Kaiser kann das Reich fremden Staaten gegenüber ver- 
pflichten, z. B. einen Staatsvertrag mit verbindlicher Kraft für 
das Reich abschließen. Bundesrat und Reichstag — die ver- 
faßungsmäßigen Gesetzgebungsorgane des Reiches gemäß Art. 
5 Abs. 1 R. V. — sind „vollkkommen handlungsunfähig“. Sie 
Können derartige Rechtsakte „verhindern, sie aber niemals vor- 
nehmen.“4) 
Diesei Satz wird in der Literatur fast einstimmig anerkannt. 
Der Kaiser ist der Repräsentant des Reiches als eines Mit- 
1) v. Mohl, Enzykl. S. 415; vergl. ferner v. Martens, (Bergbohm) II 
S. 810 ff. 
9 Bgl. Labend, b. Aufl. 1 S. 229. 
8) H. Schulze U S. 3225. ) Laband a. a. O. 
 
	        

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