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Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
jovy_krieg_frieden_1913
Title:
Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
Author:
Jovy, Mathias
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§4. 3. Rechtliche Bedeutung der Mitwirkung des Bundesrates bei den völkerrechtlichen Willensakten im allgemeinen in den Fällen des Art. 11 Abs. 2 und 3 der Reichs-Verfassung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
  • Title page
  • Figure
  • Inhalt
  • Introduction
  • §1. Das Recht zur Kriegsführung, ein Recht der Staaten.
  • Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
  • §2. 1. Das Reich hat das ausschließliche Recht Krieg zu führen.
  • §3. 2. Der Kaiser ist das verfassungsmäßige Vertretungsorgan des Reichs. Art. 11 Abs 1 R. V.
  • §4. 3. Rechtliche Bedeutung der Mitwirkung des Bundesrates bei den völkerrechtlichen Willensakten im allgemeinen in den Fällen des Art. 11 Abs. 2 und 3 der Reichs-Verfassung.
  • §5. 4. Mitwirkung des Bundesrates speziell bei der Kriegserklärung.
  • II. Kapitel, Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
  • §7. 1. Notwendigkeit der Kriegserklärung.
  • §8. 2. Aeußere Formen der Kriegserklärung. Art. 1 der Konvention
  • §9. 3. Fälle in denen in denen eine Kriegserklärung nicht erforderlich ist.
  • §10. 4. Geltungsbereich der Kriegserklärung.
  • Homepage

Full text

18 1. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Staatsrecht. 
Art. 11 Abs. 2 verlangt in gewissen noch näher zu bestim- 
menden Fällen die Zustimmung des Bundesrats zur Kriegser- 
klärung: „Zur Kriegserklärung im Namen des Reiches ist die 
Zustimmung des Bundesrates erforderlich, es sei denn, daß ein 
Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt.“ Eben- 
so bestimmt Abs. 3 desselben Artikels, daß für eine bestimmte 
Gruppe von Verträgen „zu ihrem Abschluß die Zustimmung des 
Bundesrates und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des 
Reichstages erforderlich ist. 1) 
Am zweckmäßigsten dürfte es sein, zunächst die Frage, welche 
Bedeutung der Mitwirkung des Bundesrats in Abs. 2 und 3 des 
Art. 11 zuhommt, einheitlich und von gemeinsamen Gesichts- 
punkten ausgehend zu erörtern.?) 
Meiner Ansicht nach läßt sich das erwähnte Mitwirkungs- 
recht des Bundesrates allgemein in folgenden Sätzen charakter- 
isieren. 
Aue der Natur eines Staates als einer Gesamtpersönlichkeit 
folgt, daß er nur durch seine Organe, durch Menschen, handeln 
kann. Insbesondere wird der Wille der Gesamtperson durch den 
Willen ihrer Organe gebildet. Die endgültige Kompetenzrege- 
lung, sowie insbesondere die Frage, welche Organe überhaupt 
berufen sind, den Willen des Staates im Einzelfalle zu bilden 
und zu erklären, bestimmt und beantwortet die Verfassung eines 
jeden Staates. 3) Aber nur innerhalb seiner Kompetenz kann 
jedes Organ den Staatswillen bilden bezw. bei Bildung desselben 
mitwirken. Jede die Kompetenz überschreitende Willenserklä- 
rung eines Organs ist keine Willenserklärung des Staates. 
So ist auch der Kreis der Handlungen, welche das Staats- 
oberhaupt einer konstitutionellen Monarchie mit Rechtswirkung 
vornehmen kann, im Gegensatz zur unbeschränkten Stellung des 
absoluten Herrschers, ein beschränkter. Sein Wille deckt sich nicht 
  
1) Ob unter diese beschränkende Bestimmung auch die Friedensverträge fallen, 
wird im 8 61 gezeigt werden. 
2) Die bisherige Literatur begeht m. E. den Fehler, daß sie diese Frage der 
Legitimationsbeschränkung nicht allgemein crörtert und keine gemeinsamen Gessichts- 
punkte hierfür aufstellt, sondern lediglich bei Besprechung der Staatsverträge auf diese 
Frage eingeht, während doch dieselbe Frage ebensogut zu lösen ist bel den einseitigen 
„völkerrechtlichen“" Willensaklen des Staates wie z. B. bei der Kriegserklärung. 
*) Vgl. Jellinek, Die rechtl. Natur der Staatenverträge S. 52.
	        

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