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Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
jovy_krieg_frieden_1913
Title:
Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
Author:
Jovy, Mathias
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§4. 3. Rechtliche Bedeutung der Mitwirkung des Bundesrates bei den völkerrechtlichen Willensakten im allgemeinen in den Fällen des Art. 11 Abs. 2 und 3 der Reichs-Verfassung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
  • Title page
  • Figure
  • Inhalt
  • Introduction
  • §1. Das Recht zur Kriegsführung, ein Recht der Staaten.
  • Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
  • §2. 1. Das Reich hat das ausschließliche Recht Krieg zu führen.
  • §3. 2. Der Kaiser ist das verfassungsmäßige Vertretungsorgan des Reichs. Art. 11 Abs 1 R. V.
  • §4. 3. Rechtliche Bedeutung der Mitwirkung des Bundesrates bei den völkerrechtlichen Willensakten im allgemeinen in den Fällen des Art. 11 Abs. 2 und 3 der Reichs-Verfassung.
  • §5. 4. Mitwirkung des Bundesrates speziell bei der Kriegserklärung.
  • II. Kapitel, Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
  • §7. 1. Notwendigkeit der Kriegserklärung.
  • §8. 2. Aeußere Formen der Kriegserklärung. Art. 1 der Konvention
  • §9. 3. Fälle in denen in denen eine Kriegserklärung nicht erforderlich ist.
  • §10. 4. Geltungsbereich der Kriegserklärung.
  • Homepage

Full text

1. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht. 19 
in allen Fällen mit dem des Staates. So ist z. B. nach der 
preußischen Verfassung der König in der Gesetzgebung beschränkt 
durch die Mitwirkung der Volksvertretung (Art. 62,1 preuß. 
Verf. Urk.), und im Reich ist die übereinstimmende Mitwirkung 
von Bundesrat und Reichstag zu einem Gesetz erforderlich und 
genügend (Art. 5 Abs. 1 R. V.), während der Kaiser an der 
Gesetzgebung, wenigstens an der Willensbildung nicht beteiligt 
ist (Art. 17 R. V.). 
Daß dieser von den verfassungsmäßigen Organen gebildete 
Wille des Staates nur ein einheitlicher sein kann, geht deut- 
lich aus den Verfassungsvorschriften hervor. So sagt beispiels- 
weise Art. 62 Abs. 2 preuß. Verf. Urk.: „Die Uebereinstimmung 
des Könige und beider Kammern ist zu jedem Gesetz erforderlich.“ 
Aehnlich die R V. in Art. 5,1 S. 2: „Die Uebereinstimmung der 
Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen (des Bundesrats und 
des Reichstags) ist zu einem Reichsgesetz erforderlich und aus- 
reichend“. 
Ebenso wie bei dem Gesetzgebungsakte muß man auch bei 
den übrigen Willensäußerungen des Staates, bei Staatsver- 
trägen und dem einseitigen Willensaht der Kriegserklärung 
zwischen der Willensbildung, an der die verfassungsmäßig be- 
rusenen Organe mitzuwirken haben — so bei der Kriegserklä- 
rung nach Art. 11 Abs. 2 teils der Kaiser allein, teils Kaiser 
und Bundesrat gemeinschaftlich — und der Erklärung dieses 
Willens an den fremden Staat unterscheiden. 
Fehlt es an einem Erfordernis der Willensbildung — z. B. 
bei Staatsverträgen nach Art. 11 Abs. 3 an der erforderlichen 
Zustimmung des Bundesrats oder der Genehmigung des Reichs- 
tages —, so stellt sich die trotz4ddem vom Kaiser dem fremden 
Staate übermittelte Willensäußerung nicht als solche des Reiches 
dar und ist deshalb null und nichtig. 1) „Der Wille des Kaisers 
muß die Zustimmung dieser Faktoren in sich aufnehmen, um 
sich als vollgültiger Reichswille darzustellen.“2) 
Dies mag zur vorläufigen Orientierung genügen. Im Fol- 
genden soll zunächst die Kriegserklärung in ihrer Bedeutung 
  
1) Die hier vertretene Ansicht, die in der Literatur zum Teil unterstützt, zum 
Teil heftig bekämpft wird, wird weiter unten näher begründet werden. 
2:) H. Schulze, II S. 325. 
2#
	        

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