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Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
jovy_krieg_frieden_1913
Title:
Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
Author:
Jovy, Mathias
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§5. 4. Mitwirkung des Bundesrates speziell bei der Kriegserklärung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. In welchen Fällen hat der Bundesrat Mitwirkungsrecht (5. Abs.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
  • Title page
  • Figure
  • Inhalt
  • Introduction
  • §1. Das Recht zur Kriegsführung, ein Recht der Staaten.
  • Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
  • §2. 1. Das Reich hat das ausschließliche Recht Krieg zu führen.
  • §3. 2. Der Kaiser ist das verfassungsmäßige Vertretungsorgan des Reichs. Art. 11 Abs 1 R. V.
  • §4. 3. Rechtliche Bedeutung der Mitwirkung des Bundesrates bei den völkerrechtlichen Willensakten im allgemeinen in den Fällen des Art. 11 Abs. 2 und 3 der Reichs-Verfassung.
  • §5. 4. Mitwirkung des Bundesrates speziell bei der Kriegserklärung.
  • I. In welchen Fällen hat der Bundesrat Mitwirkungsrecht (5. Abs.)
  • II. Rechtliche Bedeutung dieser Mitwirkung (2. Abs.)
  • II. Kapitel, Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
  • §7. 1. Notwendigkeit der Kriegserklärung.
  • §8. 2. Aeußere Formen der Kriegserklärung. Art. 1 der Konvention
  • §9. 3. Fälle in denen in denen eine Kriegserklärung nicht erforderlich ist.
  • §10. 4. Geltungsbereich der Kriegserklärung.
  • Homepage

Full text

1. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht. 25 
Welche Ausnahmefälle, in denen der Kaiser allein das Ent- 
scheidungsrecht besitzt, sind das? Wann liegt ein solcher „An- 
griff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten“ vor? Die Ent- 
scheidung der Frage, ob unter „Angriff“ die bloße Erklärung des 
Krieges an Deutschland oder die formlose Gewaltanwendung 
zu verstehen ist, dürfte angesichts der schlechten Fassung dieses 
Absatzes nicht ganz leicht sein. 
Unter „Angriff“ verstehen wir zunächst jedes tatsächliche, 
gewalttätige Vorgehen eines Staates gegen einen anderen mit- 
telst seiner offiziellen Streitkräste, das zum Endziel hat die 
Beugung des Willens bezw. die Unterwerfung des letzteren 
Staates oder wenigstens die Anerkennung des vermeintlichen 
Anspruchs Die Gewalt, die geübt wird, ist eine physische mit 
Waffen, ein Kampf, der die Schädigung bezw. Vernichtung der 
gesamten Kraft des Gegners bezweckt. Das feindliche Vorgehen 
darf ferner nicht mit allen Mitteln und nicht gegen jedes be- 
liebige Gut des Gegners erfolgen, es muß sich vielmehr im 
Rahmen der erlaubten Kriegsmittel bewegen. Der Angriff muß 
endlich ausgehen von den mit der militärischen Aktion betrauten 
Organen des Staates. 1) Welche Kriegsmittel erlaubt sind und 
welche Streitkräfte als „bewaffnete Macht“ der Criegführen- 
den Parteien angesehen werden, bestimmt der Landkriegsrechts- 
kodex der II. Haag. Konf. (R. G. Bl. 1908 S. 154.) 
Durch die Gewaltanwendung unterscheidet sich der „An- 
griff“ von dem Vorgehen eines Staates gegenüber einem an- 
deren, das lediglich eine Rechtsverletzung darstellt. Während 
letztere den verletzten Staat unter Umständen erst zum (An- 
griffs-) Kriege gegen den verletzenden Staat berechtigt, be- 
findel sich der Gegner gegenüber einem „Angriff“ bereits in 
der Stellung eines Verteidigers. Im ersteren Falle (zum An- 
griffskriege) ist nach der Rcichsverfassung die Zustimmung des 
Bundesrates erforderlich; im letzteren Falle aber hat der Kaiser 
das alleinige Entscheidungsrecht. Ob der angegriffene Staat 
die Gewalttaten erwidern, m. a. W. den Krieg seinerseits auf- 
nehmen will, oder sich einfach passiv verhält und ohne Kampf 
den gegnerischen Anspruch anerlkennen und befriedigen will, 
hängt von seinem Ermessen, noch mehr aber von seinen phy- 
  
1) Ogl. Ullmann, Bölkerrecht S. 476.
	        

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