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Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
jovy_krieg_frieden_1913
Title:
Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
Author:
Jovy, Mathias
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§5. 4. Mitwirkung des Bundesrates speziell bei der Kriegserklärung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. In welchen Fällen hat der Bundesrat Mitwirkungsrecht (5. Abs.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
  • Title page
  • Figure
  • Inhalt
  • Introduction
  • §1. Das Recht zur Kriegsführung, ein Recht der Staaten.
  • Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
  • §2. 1. Das Reich hat das ausschließliche Recht Krieg zu führen.
  • §3. 2. Der Kaiser ist das verfassungsmäßige Vertretungsorgan des Reichs. Art. 11 Abs 1 R. V.
  • §4. 3. Rechtliche Bedeutung der Mitwirkung des Bundesrates bei den völkerrechtlichen Willensakten im allgemeinen in den Fällen des Art. 11 Abs. 2 und 3 der Reichs-Verfassung.
  • §5. 4. Mitwirkung des Bundesrates speziell bei der Kriegserklärung.
  • I. In welchen Fällen hat der Bundesrat Mitwirkungsrecht (5. Abs.)
  • II. Rechtliche Bedeutung dieser Mitwirkung (2. Abs.)
  • II. Kapitel, Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
  • §7. 1. Notwendigkeit der Kriegserklärung.
  • §8. 2. Aeußere Formen der Kriegserklärung. Art. 1 der Konvention
  • §9. 3. Fälle in denen in denen eine Kriegserklärung nicht erforderlich ist.
  • §10. 4. Geltungsbereich der Kriegserklärung.
  • Homepage

Full text

32 1. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Staatsrecht. 
keiten eröffnete Krieg eine Rechtsverletzung enthalten. Eine solche 
Bestimmung zu treffen, die das Reich offenbar zu Gunsten seiner 
Feinde beschränken würde, kann aber deshalb nicht in der 
Absicht des Gesetzgebers gelegen haben, da nach den damaligen 
Grundsätzen des deutschen und des allgemeinen Völkerrechts 
eine Kriegserklärung nicht unbedingt erforderlich war (ogl. 
unten S. 69). Nachdem aber die Staatengemeinschaft auf der 
II. Haager Konferenz die Verpflichtung zur vorherigen Kriegs- 
erklärung beschlossen und zu einer vertragsrechtlichen Norm er- 
hoben hat (vgl. unten S. 110), würde ein tatsächlicher Angriff 
des Kaisers ohne vorherige Kriegserklärung eine Verletzung 
völkerrechtlicher Normen darstellen, die den Gegner zur An- 
wendung von Repressalien berechtigen würde. 1)2) 
Gegen das Mitwirkungsrecht des Bundesrates im Falle 
eines tatsächlichen Angriffs deutscherseits ohne Kriegserklärung 
spricht m. E. nicht, wie Arndts) und Dambitscht) an- 
nehmen das Recht des Kaisers, ohne die Mitwirkung des 
Bundesrats über die Kriegsmittel gemäß Art. 63 Abs. 1, 53 
R. V. zu verfügen. Denn es bleibt die Verpflichtung des Kaisers, 
den Bundesrat sowohl über eine abzugebende Kriegserklärung 
als auch über einen tatsächlichen Angriff mit entscheiden zu 
lassen, unbeschränkt bestehen. Allerdings nimmt Dambitsch-) 
an, aus politischen Gründen werde das Mitwirkungsrecht des 
Bundesrates tatsächlich auf ein Minimum reduziert. Er sagt 
nämlich: „Das Feld, das für die Zustimmung des Bundesrates 
übrig bleibe, dürfte praktisch nicht von allzu großer Bedeutung 
sein. Bei europäischen Kriegen wird, — sei es auch nur wegen 
der mittelbaren Gefahr, daß der Krieg auf andere Staaten, 
als die in erster Reihe beteiligten, übergreift und daß diese 
1) Damit wird auch die Ansicht von Dienstfertig S. 68 ohne weiteres 
hinfällig, der behauptet, das Zustimmungsrecht des Bundesrates sei deshalb von 
keiner allzu grosen Bedeutung, weil es sich nur auf die sormelle Kriegserklärung er. 
strecke und eine solche zum Beginn des Krieges nicht notwendig sei. Es könne des- 
halb leicht das in Abs. 2 Art. 11 statuierte Recht des Bundesrats vom Kaiser um- 
gangen werden. 
2) Die interessante Frage, ob durch neues Völkerrecht materiell die Reichs- 
verfassung geändert wird, kann hier unerörtert bleiben, da die Konvention beir. den 
Beginn der Feindseligkeiten (R. G. Bl. 1910 S. 83#) nicht mit Art. 11 Abs. 2 
d. R. V. im Widerspruch steht. 
8) Staatsr. S. 704. 0 S. 279. 5) A. a. O. 
 
	        

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