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Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
jovy_krieg_frieden_1913
Title:
Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
Author:
Jovy, Mathias
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§5. 4. Mitwirkung des Bundesrates speziell bei der Kriegserklärung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. In welchen Fällen hat der Bundesrat Mitwirkungsrecht (5. Abs.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
  • Title page
  • Figure
  • Inhalt
  • Introduction
  • §1. Das Recht zur Kriegsführung, ein Recht der Staaten.
  • Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
  • §2. 1. Das Reich hat das ausschließliche Recht Krieg zu führen.
  • §3. 2. Der Kaiser ist das verfassungsmäßige Vertretungsorgan des Reichs. Art. 11 Abs 1 R. V.
  • §4. 3. Rechtliche Bedeutung der Mitwirkung des Bundesrates bei den völkerrechtlichen Willensakten im allgemeinen in den Fällen des Art. 11 Abs. 2 und 3 der Reichs-Verfassung.
  • §5. 4. Mitwirkung des Bundesrates speziell bei der Kriegserklärung.
  • I. In welchen Fällen hat der Bundesrat Mitwirkungsrecht (5. Abs.)
  • II. Rechtliche Bedeutung dieser Mitwirkung (2. Abs.)
  • II. Kapitel, Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
  • §7. 1. Notwendigkeit der Kriegserklärung.
  • §8. 2. Aeußere Formen der Kriegserklärung. Art. 1 der Konvention
  • §9. 3. Fälle in denen in denen eine Kriegserklärung nicht erforderlich ist.
  • §10. 4. Geltungsbereich der Kriegserklärung.
  • Homepage

Full text

1. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht. 33 
dann zum Angriff übergehen — in der Regel ein Angriff 
auf das Bundesgebiet so sehr in den Bereich der nächsten Mög- 
lichleit gerückt sein, daß die Bestimmung über die Mitwirkung 
des Bundesrates nicht Platz greifen kann.. . . Von diesem 
Standpunkt aus wird bei europäischen Verwicklungen nicht leicht 
der Fall gegeben sein, daß die selbständige Machtvollkommenheit 
des Kaisers zur Kriegserklärung ausgeschlossen wäre.“ 
II. Wie äußert sich nun diese Mitwirkung des Bundesrates 
und welche rechtliche Bedeutung ist ihr beizulegen? 
Zunächst muß festgestellt werden, daß die Verfassung nur 
von einer Zustimmung des Bundesrates, nicht aber von einer 
selbständigen Beschlußfassung spricht. Damit wird m. E. klar zum 
Ausdruck gebracht, daß zwei Organe: Kaiser und Bundesrat 
über Krieg oder Frieden zu entscheiden haben, so daß weder 
der Kaiser den Bundesrat in den oben behandelten Fällen 
ausschalten, noch der Bundesrat durch einen Beschluß den Kaiser 
zur Kriegserklärung gegen seinen Willen zwingen Bann. 1) 
Beabsichtigt also der Kaiser als Vertreter des Reiches und 
Leiter der auswärtigen Angelegenheiten einen Angriffskrieg ge- 
gen einen fremden Staat zu führen, so wird er dem Bundesrat 
von dieser Absicht Mitteilung machen und ihn auffordern, seine 
Zustimmung zu der beabsichtigten Kriegführung — zur,, Krieg- 
führung“ müßte es auch in der Verfassung Art. 11 Abs. 2 
statt „zur Kriegserklärung“ heißen — zu erteilen. Erfolgt 
diese, so wird der Kaiser die Kriegserklärung auf dem üblichen 
diplomatischen Wege der Regierung des betreffenden Staates 
Übermitteln. Aber selbst in dem Fall, wo der Bundesrat seine 
Zustimmung bereits erteilt hat, kann der Kaiser doch noch 
die Kriegserklärung auf Grund seines Mitwirkungsrechtes bei 
der Entscheidung über Krieg und Frieden verweigern. Aus der 
alleinigen Vertretungsbefugnis des Kaisers für das Reich folgt 
dieses Verweigerungsrecht des Kaisers noch nicht. Denn wäre 
er nur völkerrechtlicher Vertreter, so wäre er rechtlich ver- 
pflichtet, den Beschluß des Bundesrates auszuführen, d. h. die 
Kriegserklärung an den Gegner zu übermitteln. 
Versagt nun aber der Bundesrat die erforderliche Zustimm- 
ung, d. h. praktisch gesprochen: wird Preußen im Bundesrat 
1) Lgl. v Seydel, Kommentar S. 167; Arndt, Staatsrecht S. 704. 
Jovy, Kriegserllärung und Frledensschluß. 8 
 
	        

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