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Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
jovy_krieg_frieden_1913
Title:
Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
Author:
Jovy, Mathias
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§5. 4. Mitwirkung des Bundesrates speziell bei der Kriegserklärung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Rechtliche Bedeutung dieser Mitwirkung (2. Abs.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
  • Title page
  • Figure
  • Inhalt
  • Introduction
  • §1. Das Recht zur Kriegsführung, ein Recht der Staaten.
  • Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
  • §2. 1. Das Reich hat das ausschließliche Recht Krieg zu führen.
  • §3. 2. Der Kaiser ist das verfassungsmäßige Vertretungsorgan des Reichs. Art. 11 Abs 1 R. V.
  • §4. 3. Rechtliche Bedeutung der Mitwirkung des Bundesrates bei den völkerrechtlichen Willensakten im allgemeinen in den Fällen des Art. 11 Abs. 2 und 3 der Reichs-Verfassung.
  • §5. 4. Mitwirkung des Bundesrates speziell bei der Kriegserklärung.
  • I. In welchen Fällen hat der Bundesrat Mitwirkungsrecht (5. Abs.)
  • II. Rechtliche Bedeutung dieser Mitwirkung (2. Abs.)
  • II. Kapitel, Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
  • §7. 1. Notwendigkeit der Kriegserklärung.
  • §8. 2. Aeußere Formen der Kriegserklärung. Art. 1 der Konvention
  • §9. 3. Fälle in denen in denen eine Kriegserklärung nicht erforderlich ist.
  • §10. 4. Geltungsbereich der Kriegserklärung.
  • Homepage

Full text

42 1. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Staatsrecht. 
Doch darf der mittelbare Einfluß des Reichstages, der von 
der Regierung Rechenschaft fordern kann, nicht gänzlich über- 
sehen werden, denn die Volksvertretung hat bei der Beratung 
des Etats des Auswärtigen Amtes die Möglichkeit, Mißstände, 
die sich gezeigt haben, aufzudecken und für deren Abhülfe 
Sorge zu tragen. 
II. Kapitel. 
8 6. 
Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht. 
Der Friedensschluß ist eine der drei Arten, auf die ein Krieg 
beendet werden kann, nämlich: durch tatsächliches Einstellen der 
Feindseligkeiten, durch völlige Unterwerfung des Gegners, durch 
Friedensschluß. Die Beantwortung der Frage, welches Organ 
im Reiche zur Beendigung des Krieges auf eine der beiden ersten 
Arten befugt ist, ist nicht schwierig; es ist der Kaiser kraft seines 
ausschließlichen Rechtes zur Kriegführung auf Grund der ihm 
zur Verfügung stehenden Machtmittel des Reiches gemäß Art. 
53, Abs. 1, 63, Abs. 1 R. V. Denn sowohl das Einstellen der 
Feindseligkeiten, wie auch das völlige Unterwerfen des Fein- 
des 1) sind bloße Aktelu nd unmittelbare Wirkungen der Krieg- 
führung, die ausschließlich dem Kaiser zusteht. Hierzu bedurfte 
es also keiner besonderen Verfassungsbestimmung. 
Dagegen ist die Frage, wer zu der häufigeren Art der Been- 
digung des Krieges, zum Friedensschluß, befugt ist, durch die 
Reichsverfassung selbst geregelt, allerdings, wie wir sogleich sehen 
werden, in keineswegs klarer Form. 
Wie bei dem einseitigen Akte der Kriegserklärung zwei 
wesentliche Erfordernisse, die Kriegbeschließung und die Kriegs- 
erklärung vorhanden sein müssen?), so muß man auch beim 
Friedensschluß, wie bei jedem Staatsvertrag als einer gegen- 
seitigen staatlichen Willensäußerung, auf der Seite eines jeden 
Kontrahenten die Willensbildung als solche und die Willens- 
erklärung unterscheiden. Die Befugnis zur letzteren, die sich 
1) Hierunter sällt auch das völlige Sichunterwersen unter den Feind. 
2)-Vgl. oben Seite 20. 
 
	        

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