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Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
jovy_krieg_frieden_1913
Title:
Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
Author:
Jovy, Mathias
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel, Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§6. Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Fallen die Friedensverträge unter die einschränkende Bestimmung des Abs.3 in Art. 11? (4. Abs)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Friedensverträge im Gegensatz zu den übrigen Staatsverträgen (2. Absatz)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
  • Title page
  • Figure
  • Inhalt
  • Introduction
  • §1. Das Recht zur Kriegsführung, ein Recht der Staaten.
  • Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
  • II. Kapitel, Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • §6. Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • I. Fallen die Friedensverträge unter die einschränkende Bestimmung des Abs.3 in Art. 11? (4. Abs)
  • 1. Beweis aus dem Wortlaut Art. 11 (2. Abs.)
  • 2. Friedensverträge im Gegensatz zu den übrigen Staatsverträgen (2. Absatz)
  • 3. Art. 11 im Zusammenhang mit Art. 48 der Preuß. Verf.-Urk. (4. Abs.)
  • 4. Die Stellung der Praxis (3. Abs.)
  • II. Welches ist die rechtliche Bedeutung der Mitwirkung der am Abschluß von Staatsverträgen überhaupt beteiligten Organe? Die verschiedenen Theorien. (3.Abs.)
  • III. Inwieweit findet speziell bei Friedensverträgen eine Mitwirkung von Bundesrat und Reichstag gemäß Art.11 Abs.3 d. R. V. statt? (2. Abs.)
  • Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
  • §7. 1. Notwendigkeit der Kriegserklärung.
  • §8. 2. Aeußere Formen der Kriegserklärung. Art. 1 der Konvention
  • §9. 3. Fälle in denen in denen eine Kriegserklärung nicht erforderlich ist.
  • §10. 4. Geltungsbereich der Kriegserklärung.
  • Homepage

Full text

46 1. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Staatsrecht. 
erkannter Wirksamkeit stehenden) Staatsrecht seines Landes der 
Zustimmung der Volksvertretung oder eines anderen politischen 
Körpers bedarf, um wirksamen Frieden zu schließen, so ist 
diese Beschränkung auch „völkerrechtlich“ zu beachten, und die 
Rechtsgültigkeit wie die Ausführbarkeit des Friedensschlusses so- 
lange in Frage gestellt, als nicht die notwendige Zustimmung 
hinzutritt.“ 
Unterstützt wird diese Ansicht durch die Verfassungen an- 
derer Länder, insbesondere der Bundesstaaten: Vereinigte Staa- 
ten und Schweiz. Nach der Verfassung der Vereinigten Staaten 
ist das Recht des Friedensschlusses demselben Organe zugewiesen, 
dem auch die Befugnis zum Abschluß der sonstigen Staatsver- 
träge zusteht, nämlich dein Präsidenten, der bei der Ausübung 
seiner Befugnisse an die Zustimmung von Zweidritteilen des 
Senates gebunden ist (wogegen das Recht der Kriegserklärung 
dem Kongreß zusteht.) 1) Die Verfassung der Schweiz legt 
überhaupt das Recht zu Friedensschlüssen, wie das Recht zu 
Kriegserklärungen in die Kompetenz der Bundesversammlung 
(Art. 85 Abs. 6 der schweizerischen Verf.). 
Daß ein Mitwirkungsrecht der gesetzgebenden Organe beim 
Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht möglich und geboten 
ist, wird schließlich noch durch die deutsche Geschichte bestätigt. 
Im alten Deutschen Reiche konnte der Kaiser ohne Zustimmung 
des Reichstages keinen Frieden schließen. Entweder mußte eine 
Reichsdeputation bei den Verhandlungen und beim Abschluß 
mitwirken, oder aber es mußte dem Kaiser von den Reichs- 
ständen eine Vollmacht erteilt sein, allein im Namen des Reiches 
zu verhandeln und abzuschließen.) 
3. Zur Begründung seiner Ansicht, die gegen ein Mit- 
wirkungsrecht des Bundesrats bei Friedensschlüssen spricht, hat 
G. Meyer ferner noch auf den Zusammenhang des Art. 11 
der R. V. mit Art. 48 der preuß. Verf. Urk. hingewiesen, der 
zweifellos eine solche abweichende Behandlung der Friedens- 
verträge festgelegt und nachweislich, wie Meyer glaubt, dem 
Art. 11 der R. V. zum Vorbild gedient habe. Art. 48 der preuß. 
Verf. Urk. hat in der Tat den Friedensverträgen eine Sonder- 
1) Lal. RKüttimann, I S. 294. 
2) Lgl. 9. Schulze, 11 G. 320. 
 
	        

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