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Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
jovy_krieg_frieden_1913
Title:
Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
Author:
Jovy, Mathias
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel, Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§6. Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Fallen die Friedensverträge unter die einschränkende Bestimmung des Abs.3 in Art. 11? (4. Abs)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Art. 11 im Zusammenhang mit Art. 48 der Preuß. Verf.-Urk. (4. Abs.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
  • Title page
  • Figure
  • Inhalt
  • Introduction
  • §1. Das Recht zur Kriegsführung, ein Recht der Staaten.
  • Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
  • II. Kapitel, Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • §6. Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • I. Fallen die Friedensverträge unter die einschränkende Bestimmung des Abs.3 in Art. 11? (4. Abs)
  • 1. Beweis aus dem Wortlaut Art. 11 (2. Abs.)
  • 2. Friedensverträge im Gegensatz zu den übrigen Staatsverträgen (2. Absatz)
  • 3. Art. 11 im Zusammenhang mit Art. 48 der Preuß. Verf.-Urk. (4. Abs.)
  • 4. Die Stellung der Praxis (3. Abs.)
  • II. Welches ist die rechtliche Bedeutung der Mitwirkung der am Abschluß von Staatsverträgen überhaupt beteiligten Organe? Die verschiedenen Theorien. (3.Abs.)
  • III. Inwieweit findet speziell bei Friedensverträgen eine Mitwirkung von Bundesrat und Reichstag gemäß Art.11 Abs.3 d. R. V. statt? (2. Abs.)
  • Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
  • §7. 1. Notwendigkeit der Kriegserklärung.
  • §8. 2. Aeußere Formen der Kriegserklärung. Art. 1 der Konvention
  • §9. 3. Fälle in denen in denen eine Kriegserklärung nicht erforderlich ist.
  • §10. 4. Geltungsbereich der Kriegserklärung.
  • Homepage

Full text

2. Kapitel: Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht. 47 
stellung angewiesen und sie aus dem Rahmen der übrigen Ver- 
träge ausgeschieden; er bestimmt: „Der König hat das Recht, 
Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, auch andere Ver- 
träge mit fremden Regierungen zu errichten. Letztere bedürfen 
zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Kammern, sofern es 
Handelsverträge sind ..“ Daß diese Auslegung des Art. 48 
richtig ist, wird durch seine Entstehungsgeschichte, auf die hier 
nicht weiter eingegangen werden kann, bestätigt. Es fragt sich 
nun aber doch, ob Art. 48 preuß. Verf. dem Art. 11 R. V. 
zum Vorbild gedient hat. M. E. findet sich in den Verhand- 
lungen des konstituierenden Reichstages des Norddeutschen Bun- 
des nichts was eine solche Behauptung rechtfertigte. Vielmehr ist 
den Ausführungen von Proebst:) darin beizustimmen, daß 
dieser Zusammenhang nicht für, sondern gegen G. Meyers 
Ansicht spricht. „Hat letzterer Artikel wirklich Art. 11 R. V. 
zum Vorbilde gedient und wollte man die dort angeordnete 
Ausnahmestellung der Friedensverträge auch in die Reichsver- 
fassung (Verfassung des Norddeutschen Bundes) herübernehmen, 
warum ließ man sich dann durch das Beispiel der preußischen 
Verfassungsbestimmung und durch ihre Entstehungsgeschichte nicht 
belehren, eine Fassung zu wählen, in der die beabsichtigte Aus- 
nahmestellung zu deutlichem Ausdrucke gebracht war?“ 
Erst bei Beratung der Verfassung des Deutschen Reiches 
in der 11. Sitzung vom 4. April 1871 ist von dem Abgeordneten 
Sonnemann ein dahin gehender Antrag gestellt worden: 
„Friedensverträge unterliegen stets der Zustimmung des Bun- 
desrates und der Genehmigung des Reichstages.“ :2) Dieser 
Zusatzantrag, welcher den Schlußsatz des Art. 11 Abs. 3 bilden 
sollte, wurde natürlich wegen der Mitwirkung des Reichstages 
als zu weit gehend fast einstimmig abgelehnt. 
4. Schließlich ist noch von E. Meiers) auf die beim 
Friedensschluß mit Frankreich im Jahre 1871 beobachtete 
Praxis hingewiesen worden, welche ganz klar gegen eine Unter- 
stellung der Friedensverträge unter die Vorschriften des Ab- 
satzes 3 spreche. In der Tat sind weder beim Präliminarfrieden 
1) A. a. O. S. 318. 
2) Ugl. Stenogr. Berichte des Reichstages 1871 S. 156. 
2) A. a. O. S. 805 fl. 
 
	        

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