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Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
jovy_krieg_frieden_1913
Title:
Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
Author:
Jovy, Mathias
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel, Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§6. Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Fallen die Friedensverträge unter die einschränkende Bestimmung des Abs.3 in Art. 11? (4. Abs)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Die Stellung der Praxis (3. Abs.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
  • Title page
  • Figure
  • Inhalt
  • Introduction
  • §1. Das Recht zur Kriegsführung, ein Recht der Staaten.
  • Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
  • II. Kapitel, Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • §6. Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • I. Fallen die Friedensverträge unter die einschränkende Bestimmung des Abs.3 in Art. 11? (4. Abs)
  • 1. Beweis aus dem Wortlaut Art. 11 (2. Abs.)
  • 2. Friedensverträge im Gegensatz zu den übrigen Staatsverträgen (2. Absatz)
  • 3. Art. 11 im Zusammenhang mit Art. 48 der Preuß. Verf.-Urk. (4. Abs.)
  • 4. Die Stellung der Praxis (3. Abs.)
  • II. Welches ist die rechtliche Bedeutung der Mitwirkung der am Abschluß von Staatsverträgen überhaupt beteiligten Organe? Die verschiedenen Theorien. (3.Abs.)
  • III. Inwieweit findet speziell bei Friedensverträgen eine Mitwirkung von Bundesrat und Reichstag gemäß Art.11 Abs.3 d. R. V. statt? (2. Abs.)
  • Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
  • §7. 1. Notwendigkeit der Kriegserklärung.
  • §8. 2. Aeußere Formen der Kriegserklärung. Art. 1 der Konvention
  • §9. 3. Fälle in denen in denen eine Kriegserklärung nicht erforderlich ist.
  • §10. 4. Geltungsbereich der Kriegserklärung.
  • Homepage

Full text

48 1. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Staatsrecht. 
vom 26. Februar noch auch beim Abschlusse des Frankfurter 
Definitivfriedens vom 10. Mai 1871 die Vorschriften des Abs. 3 
beobachtet worden, obschon jene Verträge „Gegenstände be- 
treffen, welche in den Bereich der Reichsgesetzgebung bezw. 
Verfossungsgesetzgebung gehören.“ Allein es fragt sich doch sehr, 
ob das von der Regierung beobachtete Verfahren einer richtigen 
Auffassung der Bestimmung des Art. 11 entspricht. 
Somit können wir mit Labandt) sagen: „Für die An- 
sicht, das für Friedensverträge andere Regeln gelten, wie für 
die übrigen Staatsverträge läßt sich, abgesehen von den poli- 
tischen Betrachtungen, nichts anführen, als daß im Art. 11 
Abs. 1 das Rechi „Frieden zu schließen“ besonders erwähnt ist.“ 
Demnach werden wir in den Fällen, in denen Friedensverträge 
in die Gesetzgebungssphäre des Reiches eingreifen, ebenso wie 
bei allen anderen Verträgen dieser Art die Mitwirkung von 
Bundesrat und Reichstag in der noch näher zu charakterisierenden 
Weise verlangen müssen. 
II. Welches ist nun die rechtliche Bedeutung der Mit- 
wirkung der am Vertragsschluß (Friedensschluß) beteiligten Or- 
gane? so lautet die eingangs dieses Paragraphen aufgestellte 
Frage. Soll die „völkerrechtliche“ Gültigkeit oder nur die innere 
Durchführbarkeit der in den Rahmen der Reichsgesetzgebung 
fallenden Staatsverträge (Friedensverträge) von der Zustimmung 
des Bundesrates und der Genehmigung des Reichstages ab- 
hängig sein? 
Ueber diese Frage haben sich die verschiedensten Thceorien 
gebildet. :2) Sie lassen sich wohl in drei Gruppen zusammen- 
fassen.) 
1. Die erste ist die Theorie der unbedingten „völkerrechr-- 
lichen" Wirksamkeit. Sie wurde von Gneist") für Preußen 
und von Labandkô) für das Deutsche Reich aufgestellt. () 
1) 5. Aufl. S. 170 Anm. 5. 
2) Dieselbe Frage besteht auch bei der Kriegserklärung (ogl. oben S. 34); 
doch hat die Theorie sich in diesem Fall nicht ausführlich mit ihr beschäftigt. 
8) Eine ausführliche Betrachtung dieser Theorien kann hier nicht gegeben 
werden, es wird genügen, sie kurz zu charakterisieren. 
4) Gneist, Gutachten über die Auslegung des Art. 48 Preuß. Verf.-Urk., 
abgedruckt bei E. Meier, a. a. O. GS. 342. ) Laband, 4. Aufl. II S. 114 ff. 
6) Vertreten wird sie serner von Gerber, Staatsr. 3. Aufl.; G. Meyer, 
Anmalen 1878, Staatsr. § 190. 
 
	        

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