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Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
jovy_krieg_frieden_1913
Title:
Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
Author:
Jovy, Mathias
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel, Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§6. Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Welches ist die rechtliche Bedeutung der Mitwirkung der am Abschluß von Staatsverträgen überhaupt beteiligten Organe? Die verschiedenen Theorien. (3.Abs.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Theorie vom parlamentarischen Abschluß (2. Absatz)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
  • Title page
  • Figure
  • Inhalt
  • Introduction
  • §1. Das Recht zur Kriegsführung, ein Recht der Staaten.
  • Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
  • II. Kapitel, Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • §6. Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • I. Fallen die Friedensverträge unter die einschränkende Bestimmung des Abs.3 in Art. 11? (4. Abs)
  • II. Welches ist die rechtliche Bedeutung der Mitwirkung der am Abschluß von Staatsverträgen überhaupt beteiligten Organe? Die verschiedenen Theorien. (3.Abs.)
  • 1. Die Theorie der unbedingten völkerrechtlichen Wirksamkeit (5. Abs.)
  • 2. Die Theorie vom parlamentarischen Abschluß (2. Absatz)
  • 3. Die Theorie vom bedingten Vertragsschluß (2. Abs.)
  • 4. Eigene Lösung (3. Abs.)
  • III. Inwieweit findet speziell bei Friedensverträgen eine Mitwirkung von Bundesrat und Reichstag gemäß Art.11 Abs.3 d. R. V. statt? (2. Abs.)
  • Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
  • §7. 1. Notwendigkeit der Kriegserklärung.
  • §8. 2. Aeußere Formen der Kriegserklärung. Art. 1 der Konvention
  • §9. 3. Fälle in denen in denen eine Kriegserklärung nicht erforderlich ist.
  • §10. 4. Geltungsbereich der Kriegserklärung.
  • Homepage

Full text

50 1. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Staatsrecht. 
Nach dieser Theorie 1) gibt es keinen „nnlösbaren Wider- 
spruch zwischen den vertragsmäßigen Staatspflichten nach außen 
und der verfassungsmäßig beschränkten Verfügungsgewalt des 
Staatsoberhauptes im Innern.“) Denn die Verträge der hier 
in Frage kommenden Art sind nicht erst bei ihrer Aus- 
führung, sondern schon bei ihrem Abschluß der Mitwirkung 
der erwähnten Orgauc unterworfen. Mangels dieser Mitwirkung 
Kkönnen sie nicht nur „staatsrechtlich“ nicht wirksam werden, 
sondern sind überhaupt „völkerrechtlich“ nicht vorhanden; die 
parlamentarische Mitwirkung stellt sich somit als unmittelbare 
Teilnahme am Abschluß des Rechtsgeschäftes dar, ist „zur recht- 
lichen Existenz des Vertrages notwendig.“2) „Es gibt also 
insofern keine dem Staatsoberhaupt ausschließlich zustehende Ver- 
tragsschließungsgewalt, die Vertragsschließung ist einfach auf den 
Weg der Gesetzgebung verwiesen.“)) 
Die Wirkungen dieses Systems sind, wie E. Meier weiter 
ausführt, 5) nicht solche, daß sic die monarchische Gewalt des 
Staatsoberhaupies ernsthaft becimrächligen. Die Differenz, welche 
gegenüber dem Gneist-Laband'schen System bestehe, sei 
nur eine formelle. Denn während dort die Zustimmung der 
Volksvertretung zur Durchführung des Vertrages erforderlich 
sei, so daß der Vertrag ohne sie nicht zur Ausführung komme, 
sei hier dic Mitwirkung der Volksvertretung aus einer indirekten 
zu einer direkten geworden, indem ihre Zustimmung bereits 
beim Abschluß notwendig sei. 
Die Hauptwirkung dieses Systems erblickt E. Meier darin, 
„daß alle Schwicrigkeiten nach außen hin, die auf dem Dualismus 
von Abschlus, und Ausführung beruhen, beseitigt werden.“ Denn 
das Versagen der in den bestimmten Fällen erforderlichen Zu- 
stimmung durch die Volksvertretung mache den Vertrag nicht 
bloß unvollziehbar, sondern gerade zu ungültig. „Ein Konflikt 
von Staatsvertrag und Gesetz kann mithin nicht eintreten; 
2) E. Meier, Ueber den Abschluß von Staatsverträgen. Die Anhänger 
dieser Theorie sind aufgezählt bei Laband a. a. O. S. 131. (Anm. zu Seite 49.) 
1) Der ich im wesentlichen zustimme, und die deshalb unten S. 51 ausführ- 
licher dargelegt werden soll. 
2) E. Meier a. a. O. S. 105. 3) E. Meier a. a. O. S. 108. 
4) E. Meier a. a. O. Dieser Satz E. Meiers ist unrichtig, zum mindesten 
aber ungenau. Ugl. unten S. 56 Anm. 2. 5) S. 109 ff. 
 
	        

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