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Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
jovy_krieg_frieden_1913
Title:
Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
Author:
Jovy, Mathias
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel, Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§6. Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Welches ist die rechtliche Bedeutung der Mitwirkung der am Abschluß von Staatsverträgen überhaupt beteiligten Organe? Die verschiedenen Theorien. (3.Abs.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Eigene Lösung (3. Abs.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
  • Title page
  • Figure
  • Inhalt
  • Introduction
  • §1. Das Recht zur Kriegsführung, ein Recht der Staaten.
  • Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
  • II. Kapitel, Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • §6. Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • I. Fallen die Friedensverträge unter die einschränkende Bestimmung des Abs.3 in Art. 11? (4. Abs)
  • II. Welches ist die rechtliche Bedeutung der Mitwirkung der am Abschluß von Staatsverträgen überhaupt beteiligten Organe? Die verschiedenen Theorien. (3.Abs.)
  • 1. Die Theorie der unbedingten völkerrechtlichen Wirksamkeit (5. Abs.)
  • 2. Die Theorie vom parlamentarischen Abschluß (2. Absatz)
  • 3. Die Theorie vom bedingten Vertragsschluß (2. Abs.)
  • 4. Eigene Lösung (3. Abs.)
  • III. Inwieweit findet speziell bei Friedensverträgen eine Mitwirkung von Bundesrat und Reichstag gemäß Art.11 Abs.3 d. R. V. statt? (2. Abs.)
  • Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
  • §7. 1. Notwendigkeit der Kriegserklärung.
  • §8. 2. Aeußere Formen der Kriegserklärung. Art. 1 der Konvention
  • §9. 3. Fälle in denen in denen eine Kriegserklärung nicht erforderlich ist.
  • §10. 4. Geltungsbereich der Kriegserklärung.
  • Homepage

Full text

52 1. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Staatsrecht. 
„Staatsvertrag und Gesetz sind identisch“?"1), Kann demnach 
auch durch einen Staatsvertrag inneres Staatsrecht entstehen? 
Um eine richtige Antwort auf diese Frage geben zu können, 
wollen wir die einzelnen Entstehungsvorgänge eines Gesetzes 
mit denen der Willensbildung eines Staatsvertrages vergleichen. 
In der Literatur werden, insbesondere von Laband für 
das Zustandekommen eines gültigen Gesetzes vier Erforder- 
nisse aufgestellt.)) nämlich 1. Feststellung des Gesetzesinhaltes 
(Schaffung eines Rechtssatzes), 2. Sanktion (Gesetzesbefehl, Aus- 
stattung des Rechtssatzes mit verbindlicher Kraft), 3. Promul-= 
gation, 4. Publikation. Die beiden ersten Momente machen 
die Willensbildung aus. Die beiden letzten enthalten den „ge- 
hörigen Ausspruch des gesetzgeberischen Willens.“ 3) Die Fest- 
stellung des Gesetzesinhaltes geschieht im Reich durch zwei Or- 
gane, den Bundesrat und Reichstag; und zwar werden gemäß 
Art. 7 Ziff. 1 R. V. die Gesetzentwürfe sowohl, bevor sie an 
den Reichstag gelangen, als auch nachher vom Bundesrate be- 
raten und Beschlüsse darüber gefaßt. Der zweite Beschluß des 
Bundesrates enthält nun einmal die Zustimmung zum Gesetzes- 
inhalt, also die endgültige Feststellung des staatlichen Willens 
als auch die Erteilung des Gesetzesbefehl: die Sanktion. Beide 
Erfordernisse fallen aber notwendigerweise zusammen. „Der 
Rechtssatz enthält“, wie Gierket) m. E. richtig sagt, „von 
vornherein den Gesetzesbefehl als notwendiges Moment, da man 
nicht wollen kann, daß etwas Recht sei, ohne zugleich zu wollen, 
daß es bindende Kraft habe.“ Die Sanktion ist die Vollendung 
der gesetzgeberischen Willensbildung in dem abschließenden und 
entscheidenden Akt des Bundesrates. Freilich tritt „dieser staats- 
rechtlich wichtigste Vorgang unter allen staatlichen Funktionen“ 5) 
äußerlich nicht hervor. „Die Sanktion ist vielmehr ein innerer 
Vorgang in der Monarchenpersönlichkeit.“.) 
Mit dem Abschluß der Willensbildung ist das perfekte Ge- 
setz Toch nicht verbindlich, es ist rechtlich noch gar nicht vor- 
handen. Es bedarf vielmehr, „um rechtlich wirksam werden zu 
1) A. a. O. S. 110. 
2) Ugl. Laband, a. a. O. Bd. II S. 21 ff. 
3) Vgl. O. Gierke in Grünh. Zeitschr. Bd. VI S. 229. 
4) A. a. O. 5S) Zorn, Deutsch. St. R. Bd. | S. 414. 
6) Jellinek, Gesetz und Verordnung S. 319. 
 
	        

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