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Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
jovy_krieg_frieden_1913
Title:
Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
Author:
Jovy, Mathias
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel, Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§6. Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Welches ist die rechtliche Bedeutung der Mitwirkung der am Abschluß von Staatsverträgen überhaupt beteiligten Organe? Die verschiedenen Theorien. (3.Abs.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Eigene Lösung (3. Abs.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
  • Title page
  • Figure
  • Inhalt
  • Introduction
  • §1. Das Recht zur Kriegsführung, ein Recht der Staaten.
  • Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
  • II. Kapitel, Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • §6. Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • I. Fallen die Friedensverträge unter die einschränkende Bestimmung des Abs.3 in Art. 11? (4. Abs)
  • II. Welches ist die rechtliche Bedeutung der Mitwirkung der am Abschluß von Staatsverträgen überhaupt beteiligten Organe? Die verschiedenen Theorien. (3.Abs.)
  • 1. Die Theorie der unbedingten völkerrechtlichen Wirksamkeit (5. Abs.)
  • 2. Die Theorie vom parlamentarischen Abschluß (2. Absatz)
  • 3. Die Theorie vom bedingten Vertragsschluß (2. Abs.)
  • 4. Eigene Lösung (3. Abs.)
  • III. Inwieweit findet speziell bei Friedensverträgen eine Mitwirkung von Bundesrat und Reichstag gemäß Art.11 Abs.3 d. R. V. statt? (2. Abs.)
  • Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
  • §7. 1. Notwendigkeit der Kriegserklärung.
  • §8. 2. Aeußere Formen der Kriegserklärung. Art. 1 der Konvention
  • §9. 3. Fälle in denen in denen eine Kriegserklärung nicht erforderlich ist.
  • §10. 4. Geltungsbereich der Kriegserklärung.
  • Homepage

Full text

2. Kapitel: Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht. 59 
durch die später hinzutretende Genehmigung nicht nachträglich 
gültig werden kann, es sei denn, daß man die Genehmigung 
als erneuten Abschluß des Vertrages betrachten würde, kann 
man dem Kaiser zum Abschluß von Friedensverträgen nicht 
ein dem Notverordnungsrecht der preuß. Verf. Urk. Art. 63 
analoges Notvertragsrecht einräumen. Ein solches Notvertrags- 
recht nun kennt die R. V. nicht. Doch ist beim Friedensschluß mit 
Frankreich 1871 so verfahren worden. Denn, wie bereits er- 
wähnt, ist nicht nur der Abschluß des Präliminarfriedens vom 26. 
Februar 1871 ohne jede Mitwirkung des Reichstages erfolgt, 
sonderr es hat auch beim Definitiofrieden eine förmliche Be- 
schlußfassung des Reichstages nicht stattgefunden. Wie der Präli- 
minarfriede, so ist auch dieser Friedensvertrag dem Reichstag 
erst, nachdem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht waren, und 
auch dann nur zur Kenntnisnahme vorgelegt worden. Dagegen hat 
eine Mitwirkung des Reichstages bei der Ausführung dieses 
Friedensvertrages insofern stattgefunden, als es sich dabei um 
eine durch den Erwerb von Elsaß-Lothringen bewirkte Ver- 
fassungsänderung nach Art. 1 R. V. handelte. 1) Diese letztere 
kam aber m. E. nicht erst in dem Gesetze betr. die Vereinigung 
von Elsaß-Lothringen mit dem Deutschen Reiche vom 9. Juni 
1871 zum rechtlichen Ausdruck, sondern war bereits durch Art. 1 
des Friedensvertrages bewirkt worden. Das erwähnte Gesetz 
hat alsv nur deklariert, was für die kontrahierenden Staaten 
bereits rechtens geworden war. 
III. Inwieweit findet nun speziell bei Friedensverträgen 
eine Mitwirkung von Bundesrat und Reichstag gemäß Art. 11 
Abs. 3 R. V. statt? 
Die Reichsverfassung sagt in dem erwähnten Abs. 3: Eine 
Mitwirkung ist erforderlich, „insoweit die Verträge mit frem- 
den Staaten sich auf Gegenstände beziehen, welche nach Art. 4 
in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören.“ Die Berufung 
des Art. 11 Abs. 3 auf Art. 4 ist, wie heute allgemein aner- 
kannt wird, überflüssig. ) Denn eine Mitwirkung dieser Organe 
ist auch bei allen übrigen, der Reichsgesetzgebung unterliegenden 
  
1) Ggl. E. Meier, S. 307 ff. 
) UBgl. Laband, II S. 128 und die daselbst angegebene Literatur.
	        

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