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Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
jovy_krieg_frieden_1913
Title:
Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
Author:
Jovy, Mathias
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Introduction

Document type:
Monograph
Structure type:
Introduction

Contents

Table of contents

  • Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
  • Title page
  • Figure
  • Inhalt
  • Introduction
  • §1. Das Recht zur Kriegsführung, ein Recht der Staaten.
  • Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
  • II. Kapitel, Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
  • §7. 1. Notwendigkeit der Kriegserklärung.
  • §8. 2. Aeußere Formen der Kriegserklärung. Art. 1 der Konvention
  • §9. 3. Fälle in denen in denen eine Kriegserklärung nicht erforderlich ist.
  • §10. 4. Geltungsbereich der Kriegserklärung.
  • Homepage

Full text

Einleitung. 
Die Völkerrechtsgemeinschaft wird von Staaten, d. h. von 
souveränen Gemeinwesen gebildet.1) Nur diese besitzen als Glie- 
der dieser Gemeinschaft die Rechtsfähigkeit, d. h. die Fähig- 
keit, Träger von völkerrechtlichen Rechten und Pflichten zu 
sein. Sie sind die Rechtssubjekte des Völkerrechts. :) Wohl sind 
Beziehungen von Einzelpersonen zu fremden Staaten und deren 
Untertanen möglich, ja sogar notwendig und heute unentbehr- 
lich, sie haben aber nur Rechtsbeständigkeit, soweit die betei- 
ligten Staaten diese Verpflichtungen gegenseitig anerkennen und 
schützen. 
Diese Beziehungen von Einzelpersonen verschiedener Staa- 
ten, die unter dem Schutze der letzteren bestehen, beschränken 
sich auf den friedlichen Verkehr, der von alters her, wenn auch 
ursprünglich in recht geringem Umfange, durch sogen. Frie- 
dens- und Freundschaftsverträge unter den Staaten zur Förde- 
rung der gegenseitigen Interessen ihrer Untertanen aufrecht 
erhalten wird. Dagegen sind Zwangs= und Gewaltmaßregeln 
von Seiten einzelner Personen sowohl im Innern eines Staates 
als auch im Staatenverkehr verboten und den Staaten als ein- 
1) Voraussetzung für die Mitgliedschaft überhaupt ist die gegenseitige Aner- 
kennung bezw. die Anerkennung eines Siaatswesens als solchen durch die anderen 
Staaten. Diese Anerkennung ist aber kein Rechtsakt, sondern gibt lediglich die Mög- 
lichkeit völkerrechtliche Rechtshandlungen vorzunehmen. 
2) Vergl. z. B. o. Liszt, Das Völkerrecht 1910. § 6 S. 50; Ullmann, 
Das Völkerrecht 1908. — Dieses von den Staaten als Mitgliedern dieser Gemein- 
schaft gesetzte Recht entsteht nur als das Recht eines oder mehrerer bestimmter Staaten. 
So gibt es deutsches, englisches usw. Völkerrecht. Es ist zu definieren als der In- 
degriff derienigen Rechtsnormen, „durch welche Tatbestände geregelt werden, an denen 
irgend ein Moment zwischenstaatlich ist, von einem Staat in einen anderen hinüber- 
greift“. Pohl, Deutsche Prisengerichtsbarkeit S. 3. Diese Rechtsnormen entstehen 
immer nur als solche eines bestimmten Staates und sie gelten nur, weil und solange 
sich dieser an sie bindet. „Nur für jeden einzelnen Staat läßt sich ein Satz des 
positiven internationalen Rechts als geltend nachweisen". Pohl a. a. O. So sagt 
Jellinek (Rechtl. Natur S. 46): „Die Normen des Völkerrechts, d. h. diejenigen 
Iooy, Krlegserkldrung und Friedensschluß. 1 
 
	        

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