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Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
jovy_krieg_frieden_1913
Title:
Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
Author:
Jovy, Mathias
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Introduction

Document type:
Monograph
Structure type:
Introduction

Contents

Table of contents

  • Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
  • Title page
  • Figure
  • Inhalt
  • Introduction
  • §1. Das Recht zur Kriegsführung, ein Recht der Staaten.
  • Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
  • II. Kapitel, Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
  • §7. 1. Notwendigkeit der Kriegserklärung.
  • §8. 2. Aeußere Formen der Kriegserklärung. Art. 1 der Konvention
  • §9. 3. Fälle in denen in denen eine Kriegserklärung nicht erforderlich ist.
  • §10. 4. Geltungsbereich der Kriegserklärung.
  • Homepage

Full text

2 Einleitung. 
zigen Mitgliedern der Völkerrechtsgemeinschaft vorbehalten. Der 
Staat ist das völkerrechtliche Subjekt, welches „der Entwick- 
lung des Konfliktes die Richtung gibt, den Kampf führt und 
also das GSubjekt der internationalen Streitigkeiten ist.“ 1) Die 
Staaten betrachten dieses Eintreten mit Zwangsmitteln zu 
Gunsten ihrer Untertanen nicht nur als ihr gutes Recht, sondern 
auch als ihre Pflicht, indem sie vielfach eine derartige Bestimmung 
über den Schutz ihrer Untertanen in ihre Verfassung aufgenom- 
men haben Dies hat beispielsweise auch das Deutsche Reich 
in der Reichsverfassung Art. 3 Abs. 6 getan mit den Worten: 
„Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig 
Anspruch auf den Schutz des Reiches.“ 
Dieses Recht, gegebenenfalls, wenn friedliche Mittel zur 
Durchsetzung eines vermeintlichen Anspruchs erfolglos geblieben 
sind, zu weiteren Mitteln, denen des Zwanges und eventuell 
zur äußersten Gewalt, zum bewaffneten Kampf zu greifen, um 
sodann nach erreichtem Zweck wieder zu friedlichen Beziehungen 
überzugehen, ist das Recht des Krieges und des Friedens, ius 
belli ac pacis im subjektiven Sinne, :) ein Recht, das aus 
der völkerrechtlichen Handlungsfähigkeit sounveräner Staaten ent- 
springt. Als sogenanutes Kriegsrecht im subjektiven Sinne gibt 
es jedem Staate die Berechtigung Krieg zu führen, d. h. als 
Kriegspartei aufzutreten und die dieser eingeräumten Befug- 
nisse auszuüben. Aus dem Rechte der Kriegführung ergibt 
sich sodann einerseits das Recht der Kriegserklärung und an- 
dererseits die Befugnis zur Beendigung des Krieges, zum 
Friedensschluß. 
Normen, durch welche ein Staat sein Verhältnis zu anderen Staaten regelt, beruhen 
ebenso auf dem Staalswillen wie das innerhalb des Staates geltende Recht“. Die 
Quelle gibt dem Völkerrecht seine Eigentümlichkeit. Es beruht entweder auf Gewohn- 
heit oder auf Vertrag. Dadurch, daß zwei oder mehrere Kontrahenten, die gerade 
am Vertragsschluß beteiligt sind, die vertraglichen Vereinbarungen zu ihrem Recht 
erheben, entsteht gemeinsames Völkerrecht. In diesem Sinne kann man von einer 
Völkerrechtsgemeinschaft der Staalen sprechen. 
1) „Die Individuen verlieren das Recht, für die von Ausländern erlittenen 
Kränkungen sich auf eigene Hand und Gefahr Genugtuung zu verschaffen“. von 
Martens (Bergbohm) II S. 479. 
2) Jus delll ac pacis umfaßte nach H. Grotius das gesamte objektive 
Völkerrecht als Kriegs= und Friedensrecht. Vergl. Zorn in Zeitschrift für Politik 
S. 381. 
 
	        

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