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Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
jovy_krieg_frieden_1913
Title:
Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
Author:
Jovy, Mathias
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§8. 2. Aeußere Formen der Kriegserklärung. Art. 1 der Konvention
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die bisher gebräuchlichen Formen. (4. Abs.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Publikation eines Manifestes (5. Abs.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
  • Title page
  • Figure
  • Inhalt
  • Introduction
  • §1. Das Recht zur Kriegsführung, ein Recht der Staaten.
  • Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
  • II. Kapitel, Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
  • §7. 1. Notwendigkeit der Kriegserklärung.
  • §8. 2. Aeußere Formen der Kriegserklärung. Art. 1 der Konvention
  • I. Die bisher gebräuchlichen Formen. (4. Abs.)
  • 1. Die einfache direkte Kriegserklärung (3. Abs.)
  • 2. Das Ultimatum, Seine Voraussetzung (3. Abs.)
  • 3. Publikation eines Manifestes (5. Abs.)
  • 4. Abbruch der diplomatischen Beziehungen (5.Abs.)
  • II. Die von der II Haager Konferenz zugelassenen beiden Formen (3.(Abs.)
  • III. Benachrichtigung der Neutralen. Art. 2 der Konvention.
  • §9. 3. Fälle in denen in denen eine Kriegserklärung nicht erforderlich ist.
  • §10. 4. Geltungsbereich der Kriegserklärung.
  • Homepage

Full text

84 2. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Völkerrecht. 
zulegen und die Absicht anzuzeigen, den Streit mit den Waffen 
auszutragen. Hierdurch unterscheidet sich das Manifest von der 
reinen bedingungslosen Kriegserklärung, daß es das Streit- 
verhältnis zwischen den Parteien auseinandersetzt, die Versuche 
der eigenen Regierung, die zur Erlangung der Genugtuung ver- 
geblich gemacht wurden, und die Weigerung der fremden Re- 
gierung, die verlangte Genugtuung zu leisten, enthält. 
Der einzige Vorteil, den das Manifest gegenüber den beiden 
anderen Arten bot, war der, daß durch dasselbe die neutralen 
Staaten direkt benachrichtigt wurden. 
Neben dem eigentlichen Manifest pflegte die Regierung des 
sich verletzt fühlenden Staates in einer sogen. Proklamation 
ihren eigenen Untertanen die Gründe, die zum Kriege geführt 
haben, darzulegen und ihnen Verhaltungsmaßregeln, insbeson- 
dere gegenüber dem Feinde zu geben. Damit bezweckte die 
Regierung gleichzeitig die Sympathien der öffentlichen Meinung, 
insbesondere die des Auslandes, der neutralen Staaten, zu ge- 
winnen. 5) 
Jedenfalls war diese Art der Kriegserklärung sehr wenig 
gebräuchlich. Nur in verhältnismäßig wenigen Fällen wurde im 
19. Jahrhundert durch ein Manifest der Krieg erklärt.) 
4. Als eine vierte Form der Kriegserklärung wurde von 
einigen Schriftstellern der Abbruch der diplomatischen Bezie- 
hungen durch die Abberufung der Gesandten betrachtet. 3) Das 
ist jedoch unrichtig, denn der Abbruch der diplomatischen Be- 
ziehungen kann höchstens in Verbindung mit einer der drei 
angeführten Formen als solche in Berracht kommen, er allein 
begründel keineswegs den Kriegszustand.") Das geht schon 
daraus hervor, daß einerseits die Gesandtschaft abberufen wer- 
den kann, ohne daß der Krieg ausbricht,') daß andererseits 
Feindseligkeiten stattfinden können, während die Gesandtschaft 
1) Vgl. Blin de Bailleul S. 81; Rivier, Principes S. 222. 
2) So sandte z. B. am 28. April 1859 der Kaiser von Oesterreich ein 
Manisfest an Sardinien und an Napoleon III. 
3) So von Calvo, § 1655 
4) Hesster, § 120 Anm. 3: „Daß die Zurückberusung der Gesandten 
den Anfang des Krieges darstellt, kann nicht behauptet werden“. 
5) Dies war z. B. der Fall, als England und die Niederlande nach der 
Ermordung des serbischen Königspaares 1903 ihre Gesandtschaften abberiefen. 
 
	        

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