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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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Monograph

Persistent identifier:
jovy_krieg_frieden_1913
Title:
Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
Author:
Jovy, Mathias
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§8. 2. Aeußere Formen der Kriegserklärung. Art. 1 der Konvention
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die von der II Haager Konferenz zugelassenen beiden Formen (3.(Abs.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die besonderen Erfordernisse der einzelnen Formen (3. Abs.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Die mit Gründen versehene sogen. motivierte Kriegserklärung (4. Abs.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • A. Das Impfwesen.
  • B. Sittenkontrolle.
  • C. Arzneihandel.
  • D. Lebensmittelpolizei.
  • E. Ansteckende Krankheiten.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

— 50 — 
8 49. (8 42 der Instruktion.) 
Der Seuche verdächtige Pferde müssen bis dahin, daß entweder ihre Tödtung 
erfolgt oder ihre vollständige Genesung oder Unverdächtigkeit von dem beamteten Thier— 
arzte auf Grund sorgfältiger Untersuchung bescheinigt ist, unter Stallsperre gehalten 
werden, so daß jede Berührung oder Gemeinschaft mit anderen Pferden wirksam ver— 
hindert wird. 
Die Polizeibehörde hat zu diesem Zwecke das Erforderliche anzuordnen und den 
Besitzer des Stalles zu solchen Einrichtungen anzuhalten, welche die wirksame Durch- 
führung der vorgeschriebenen Sperre sicher stellen (§ 22 des Gesetzes). 
Eine Entfernung des der Stallsperre unterworfenen Pferdes aus dem Absperrungs- 
raume darf ohne ausdrückliche Erlaubniß der Polizeibehörde nicht stattfinden. Ferner 
dürfen die zur Wartung des abgesperrten Pferdes benutzten Stallutensilien, Krippen, 
Raufen und sonstigen Geräthschaften vor erfolgter Desinfektion aus dem Absperrungs- 
raume nicht entfernt werden. 
§ 50. (§ 43 der Instruktion.) 
Die Polizeibehörde hat die unter Sperre gestellten Pferde mindestens alle 14 Tage 
durch den beamteten Thierarzt untersuchen zu lassen. 
Wenn der beamtete Thierarzt nach dem Ergebnisse dieser Untersuchungen den 
Ausbruch der Rotzkrankheit bei einem als der Seuche verdächtig abgesperrten Pferde 
für festgestellt oder auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt 
oder die Unverdächtigkeit eines solchen Pferdes bescheinigt, so hat die Polizeibehörde 
ohne Verzug die vorschriftsmäßigen Anordnungen zu treffen. 
§ 51. (§ 44 der Instruktion.) 
Ist ein wegen Seuchenverdachtes unter Sperre gestelltes Pferd gefallen oder auf 
Veranlassung des Besitzers getödtet worden, so hat die Polizeibehörde die Zerlegung 
des Pferdes durch den beamteten Thierarzt anzuordnen. 
Die nach dem Ergebnisse der Zerlegung erforderlichen anderweitigen Anordnungen 
sind von der Polizeibehörde ohne Verzug zu treffen. 
§ 52. (§ 45 der Instruktion.) 
Werden die unter Sperre gestellten Pferde in verbotwidriger Benutzung oder außer- 
halb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt ver- 
boten ist, betroffen, so kann die Polizeibehörde die sofortige Tödtung derselben anordnen 
(§5 25 des Gesetzes).
	        

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