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Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Bibliographic data

fullscreen: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1890
Title:
Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890.
Volume count:
1
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Index

Title:
Namen-Verzeichniß.
Document type:
Periodical
Structure type:
Index

Contents

Table of contents

  • Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
  • Title page
  • Dedication
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung. Kurze Betrachtung über die Entwicklung der Staatssteuern in Kursachsen und im Königreich Sachsen bis zum Erlaß der konstitutionellen Verfassung vom 4. September 1831.
  • Erster Teil. Die Regelung der Ertragssteuern auf Grund der Verfassung von 1831 bis zur Steuerreform von 1874/78.
  • A. Die Gewerbe- und Personalsteuer.
  • I. Die Reform der alten Gewerbe- und Personalbesteuerung.
  • II. Die Einrichtung der neuen Gewerbe- und Personalsteuer.
  • B. Die Grundsteuer.
  • C. Kritik über die damalige Staatsbesteuerung in Sachsen.
  • D. Finanzstatistik.
  • Zweiter Teil. Die Zeit vorwiegender Besteuerung nach dem Einkommen.
  • A. Die Landtagsverhandlungen über die Reform der Grund- und Gewerbe- und Personalbesteuerung und die Einführung der allgemeinen Einkommensteuer 1874/78.
  • B. Die sächsische allgemeine Einkommensteuer.
  • C. Einkommensteuer-Statistik.
  • Dritter Teil. Die Vermögens-(Ergänzungs)-steuer.
  • A. Der Steuerreformplan von 1897/1898.
  • B. Die Staatssteuerreform von 1902. Einführung der Vermögens-(Ergänzungs)-steuer und Abänderung des Einkommensteuergesetzes.
  • C. Das sächsische Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.
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Full text

trag nach der Ortsbehörde Zeugnis wegen gänzlichen Unver- 
mögens nicht zu erlangen“ war. Und von der Personalsteuer 
waren zugleich noch befreit juristische Personen, außer den 
schon erwähnten Aktiengesellschaften. Das Gesetz von 1850 
indessen ließ die Steuerfreiheit der Kirchen und milden Stif- 
tungen nur noch auf das zu kirchlichen, milden oder gemein- 
nützigen Zwecken bestimmte Einkommen eintreten und er- 
mäßigte die Untergrenze für Personen unter 18 Jahren auf den 
Steuerbetrag von 1 Taler. 
Die Entrichtung von Gewerbesteuer befreite in der Regel 
nicht von der Steuerpflicht der Personalsteuer und ebenso- 
wenig umgekehrt. 
Schließlich sei noch erwähnt, daß die Gewerbe- und Per- 
sonalsteuerkataster alljährlich durch die Ortsabschätzungs- 
kommissionen erneuert wurden. 
B. Die Grundsteuer, 
Wie mit der Einführung der Gewerbe- und Personalsteuer, 
so war die Regierung auch hinsichtlich der Grundbesteuerung 
mit Ernst bemüht gewesen, tunlichst bald zu einem Ziele zu 
gelangen. Bereits unter dem 27. Januar 1833 legte sie den 
Ständen ein Dekret vor, durch welches letztere unter Hinweis 
auf 8 39 der Verfassungsurkunde zur Abgabe ihres Gutachtens 
über die Bearbeitung eines neuen Grundsteuersystems, sowie 
über die Aufhebung der bisher bestandenen Realbefreiungen 
aufgefordert wurden. 
Dieser Aufforderung zufolge unterzogen die Stände die 
Grundsteuerfrage einer sehr gründlichen und eingehenden Er- 
örterung, und wenn auch anfangs große Meinungsverschieden- 
heiten über die Vermessungs- und Abschätzungsgrundsätze be- 
standen, so gelangte man doch schließlich über die in beiderlei 
Hinsicht anzuwendenden Grundsätze zu einem übereinstimmen- 
den Ergebnis.!) In dem Landtagsabschiede vom 30. Oktober 
1834 genehmigte die Regierung die ständischen Anträge be- 
züglich des zu begehenden Weges zur Umgestaltung aller 
Grundabgaben ‚in der Erwartung, daß die hiernach bei der 
Vermessung und Bewertung (Bonitierung) in Anwendung zu 
bringenden Grundsätze dem vorliegenden wichtigen Zwecke ent- 
sprechen und dazu führen werden, die Gegenstände der direkten 
Besteuerung nach möglichst richtigem Verhältnisse zur Mit- 
leidenheit ziehen zu können.“?) — Die Vermessungs- und Ab- 
schätzungsgrundsätze sind in der Geschäftsanweisung für das 
1) Vgl. Ständische Schrift, die Bearbeitung eines neuen Grundsteuer- 
Systens usw. betr., in Landt.-Akt. 1933/34, 1. Abt. 4. Bd. S. 383 ff. 
2) Landt.-Akt. 1833/34, 1. Abt. 4. Bd. S. 626.
	        

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