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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1890
Title:
Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890.
Volume count:
1
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

Full text

192 
8 193 
206 
5. 
Dasselbe gilt für den Zeitraum von höchstens vier Monaten während eines 
Kalenderjahres 
a) von Zeiten vorübergehender Unterbrechung eines ständigen Arbeits- oder Dienst— 
verhältnisses zu einem bestimmten Arbeitgeber; 
b) von Zeiten vorübergehender Unterbrechung einer berufsmäßigen Beschäftigung, 
soweit es sich um eine Beschäftigung handelt, die nach ihrer Natur alljährlich 
für einige Zeit vorübergehend unterbrochen zu werden pflegt (Saisonarbeit); 
c) von einer zu Zwecken des Verdienstes unternommenen Beschäftigung mit 
Spinnen, Stricken oder ähnlichen leichten häuslichen Arbeiten, wie sie landes- 
üblich von alternden oder schwächlichen Leuten geleistet zu werden pflegen. 
Sind bei den auf Grund der Ziffer 2 zu gewährenden Altersrenten weniger als 
vierhundert Beitragswochen nachgewiesen, so werden für die fehlenden Wochen Beiträge 
derjenigen Lohnklasse, welche dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst des Ver- 
sicherten während der in Ziffer 2 bezeichneten drei Jahre entspricht, mindestens aber 
Beiträge der ersten Lohnklasse in Ansatz gebracht. Sind mehr als vierhundert 
Beitragswochen nachgewiesen, so kommen die Bestimmungen des S§ 14 Ziffer 3 
ohne Weiteres in Anwendung. 
Ansprüche auf Renten oder Beitragverstattungen, über welche am 1. Jannar 1900 
das Feststellungsverfahren noch schwebt, unterliegen den Bestimmungen dieser Satzungen, 
sofern letztere für die Verechtigten günstiger sind. Die Nichtanwendung dieser 
günstigeren Bestimmungen bilden einen Revisionsgrund im Sinne des § 27 Ziffer 3. 
§ 70. Uebergangsbestimmungen für die Abtheilung B. 
Die Satzungen der am 1. Oktober 1888 in Wirksamkeit getretenen Kasse für 
Alters-, Invaliden= und Reliktenversorgung für die ständigen Arbeiter der k. bayerischen 
Staatseisenbahnverwaltung sind mit dem Ablauf des 31. Dezember 1890 außer 
Geltung gesetzt. 
Der Uebergang des Vermögens, der Mitglieder und der Verbindlichkeiten dieser 
Kasse an die Arbeiterpensionskasse der k. b. Staatseisenbahnverwaltung ist in § 69 
der Satzungen letzterer Kasse in der Fassung vom 1. Jannar 1891 geregelt worden. 
Die Uebergangsbestimmungen des § 69 in der Fassung vom 1. Jannar 1891 lauten: 
1. Das Vermögen der vorbezeichueten Kasse geht im vollen Betrage in das Eigenthum der Ab- 
theilung B der neuen Arbeiterpensionskasse der k. b. Staatseisenbahnverwaltung über. 
2. Bei allen Veränderungen, welche lei den Empfängern von aus der bisherigen Kasse ange- 
wiesenen Bezügen eintreten, namentlich auch beim Tode von Pensionären unter Hinterlassung 
von Wittwen und Waisen bleiben für die Regelung der Verhältnisse, namentlich für die 
Bemessung der Wittwen und Waisengelder, lediglich die Satzungen der Kasse für Alters,,
	            		
13 1 4 . 207 Invaliden= und Relikten-Versorgung für die ständigen Arbeiter der k. bayer. Staatseisenbahn= verwaltung vom 1. Oktober 1888 und soweit es sich um Personen handelt, welche gemäß § 39 Abs 4 und 5 dieser Satzungen nach den Normen des Ostbahnarbeiter-Invalidenfonds zu behandeln sind, die Satzungen dieses Fonds manßgebend. Die Mitglieder der bisherigen Kasse für Alters, Jnvaliden und Relikten-Versorgung für die ständigen Arbeiter der k. Staatseisenbahnverwaltung sind vom 1. Jannar 1891 an ohne Weiteres Mitglieder der Abtheilungen A und B der neuen Kasse: der ernemen Entrichtung eines Ein- trittsgeldes bedarf es nicht. Auf die aus der bisherigen in die neue Kasse übertretenden Mitglieder finden die Vorschriften der neuen Satzungen über die Beitragsleistung Auwendung, so datß auch für diese Mitglieder an die Stelle des bisherigen Beitrages die Beitragssätze der neuen Lohnklassen treten. Die Mitglieder der bisherigen Eisenbahnarbeiterinvalidenkasse werden hienach in jene Lohnklassen übergeführt, welche ihrem anrechunngsfähigen täglichen Arbeitsverdienste (§8 12 und 39 der Satzungen) entsprechen. Sollte hiebei ein Mitglied in eine niedrigere als die der Tarifklasse, in welcher es bisher Beiträge geleistet hat, entsprechende Lohnklasse eingereiht werden, so bleibt es demselben frei- gestellt, schon vor Erhöhung seines Lohnes derjenigen Lohnklasse anzugehören, welche seiner bisherigen Tarifklasse entspricht. Will ein Mitglied von dieser Berechtigung Gebrauch machen, so hat dasselbe dieses spätesteus in den Monaten Jannar bis März 1891 dem nächsten Dienst- vorgesetzten schriftlich anzuzeigen: die Erklärung gilt vom 1. Jamar 1891 ab. Die Tarifklasse III entspricht der Lohnklasse III, die Tarifklasse II der Lohnklasse IV, die Tarifklasse lh der Lohnklasse IVa und die Tarifklasse la der Lohnklasse IVI/. Auch hinsichtlich der Ansprüche auf die Leistungen der Kassenabtheilungen A und B und der Bemessung dieser Leistungen finden auf die übertretenden Mitglieder die Vorschriften der neuen Satzungen Anwendung. Sollten jedoch die auf Grund der neuen Satzungen zu gewährenden Kassenleistungen hinter denjenigen Ansprüchen zurückbleiben, welche den Mitgliedern der Kasse für Alters-, Invaliden- und Reliktenversorgung für die ständigen Arbeiter der k. bayer. Staatseisenbahnverwaltung und den Hinterbliebenen solcher Mitglieder bei Anwendung der früheren Satzungen zustehen würden, so wird das Fehlende aus der Abtheilung B zugeschossen. Die zahlbaren Monatsbeträge solcher Zuschüsse werden für jeden Zuschußempfänger auf volle 5 Pfennig aufwärts abgerundet. Sind im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern nach Maßgabe der Vorschriften der neuen Satzungen Beiträge seitens der Abtheilung B zurückzuvergüten, so werden hiebei auch die zu der seitherigen Kasse aus den eigenen Mitteln der Mitglieder gezahlten Beiträge insoweit zurückvergütet, als dieses bei unverändertem Fortbestehen der Satzungen geschehen wäre. Die der Kasse für Alters-, Invaliden= und Relikten-Versorgung für die ständigen Arbeiter der k. bayerischen Staatseisenbahnverwaltung nicht beigetretenen Mitglieder des Ostbahnarbeiter- Invalidenfonds sind vom 1. Jannar 1891 an ohne Weiteres Mitglieder der Abtheilung & der Arbeiterpensionskasse. Die zu der Abtheilung A zu entrichtenden Beiträge und aus derselben gewährten Leistungen werden diesen Personen auf die gemäß § 39, Ziffer 5 der bisherigen Satzungen nach Maßgabe der Satzungen des Ostbahnarbeiter-Juvalidenfonds zu zahlenden Beiträge und zu gewährenden Unterstützungen angerechnet. Den am 31 Dezember 1890 bereits in statusmäßige Stellung übernommenen Personen, welchen gemäß §5, Absatz 3 der seitherigen Satzungen Ansprüche an die frühere Kasse vorbehalten sind, bleiben dieselben gegen die Abtheilung B unverändert erhalten. 3. An die Stelle des Vorbehaltes in Ziffer 5 Abs. 2 dieser Fassung ist jedoch durch die Satzungen der Arbeiterpensionskasse in der Fassung vom 1. Jannar 1898 34
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13 1 4 . 207 Invaliden= und Relikten-Versorgung für die ständigen Arbeiter der k. bayer. Staatseisenbahn= verwaltung vom 1. Oktober 1888 und soweit es sich um Personen handelt, welche gemäß § 39 Abs 4 und 5 dieser Satzungen nach den Normen des Ostbahnarbeiter-Invalidenfonds zu behandeln sind, die Satzungen dieses Fonds manßgebend. Die Mitglieder der bisherigen Kasse für Alters, Jnvaliden und Relikten-Versorgung für die ständigen Arbeiter der k. Staatseisenbahnverwaltung sind vom 1. Jannar 1891 an ohne Weiteres Mitglieder der Abtheilungen A und B der neuen Kasse: der ernemen Entrichtung eines Ein- trittsgeldes bedarf es nicht. Auf die aus der bisherigen in die neue Kasse übertretenden Mitglieder finden die Vorschriften der neuen Satzungen über die Beitragsleistung Auwendung, so datß auch für diese Mitglieder an die Stelle des bisherigen Beitrages die Beitragssätze der neuen Lohnklassen treten. Die Mitglieder der bisherigen Eisenbahnarbeiterinvalidenkasse werden hienach in jene Lohnklassen übergeführt, welche ihrem anrechunngsfähigen täglichen Arbeitsverdienste (§8 12 und 39 der Satzungen) entsprechen. Sollte hiebei ein Mitglied in eine niedrigere als die der Tarifklasse, in welcher es bisher Beiträge geleistet hat, entsprechende Lohnklasse eingereiht werden, so bleibt es demselben frei- gestellt, schon vor Erhöhung seines Lohnes derjenigen Lohnklasse anzugehören, welche seiner bisherigen Tarifklasse entspricht. Will ein Mitglied von dieser Berechtigung Gebrauch machen, so hat dasselbe dieses spätesteus in den Monaten Jannar bis März 1891 dem nächsten Dienst- vorgesetzten schriftlich anzuzeigen: die Erklärung gilt vom 1. Jamar 1891 ab. Die Tarifklasse III entspricht der Lohnklasse III, die Tarifklasse II der Lohnklasse IV, die Tarifklasse lh der Lohnklasse IVa und die Tarifklasse la der Lohnklasse IVI/. Auch hinsichtlich der Ansprüche auf die Leistungen der Kassenabtheilungen A und B und der Bemessung dieser Leistungen finden auf die übertretenden Mitglieder die Vorschriften der neuen Satzungen Anwendung. Sollten jedoch die auf Grund der neuen Satzungen zu gewährenden Kassenleistungen hinter denjenigen Ansprüchen zurückbleiben, welche den Mitgliedern der Kasse für Alters-, Invaliden- und Reliktenversorgung für die ständigen Arbeiter der k. bayer. Staatseisenbahnverwaltung und den Hinterbliebenen solcher Mitglieder bei Anwendung der früheren Satzungen zustehen würden, so wird das Fehlende aus der Abtheilung B zugeschossen. Die zahlbaren Monatsbeträge solcher Zuschüsse werden für jeden Zuschußempfänger auf volle 5 Pfennig aufwärts abgerundet. Sind im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern nach Maßgabe der Vorschriften der neuen Satzungen Beiträge seitens der Abtheilung B zurückzuvergüten, so werden hiebei auch die zu der seitherigen Kasse aus den eigenen Mitteln der Mitglieder gezahlten Beiträge insoweit zurückvergütet, als dieses bei unverändertem Fortbestehen der Satzungen geschehen wäre. Die der Kasse für Alters-, Invaliden= und Relikten-Versorgung für die ständigen Arbeiter der k. bayerischen Staatseisenbahnverwaltung nicht beigetretenen Mitglieder des Ostbahnarbeiter- Invalidenfonds sind vom 1. Jannar 1891 an ohne Weiteres Mitglieder der Abtheilung & der Arbeiterpensionskasse. Die zu der Abtheilung A zu entrichtenden Beiträge und aus derselben gewährten Leistungen werden diesen Personen auf die gemäß § 39, Ziffer 5 der bisherigen Satzungen nach Maßgabe der Satzungen des Ostbahnarbeiter-Juvalidenfonds zu zahlenden Beiträge und zu gewährenden Unterstützungen angerechnet. Den am 31 Dezember 1890 bereits in statusmäßige Stellung übernommenen Personen, welchen gemäß §5, Absatz 3 der seitherigen Satzungen Ansprüche an die frühere Kasse vorbehalten sind, bleiben dieselben gegen die Abtheilung B unverändert erhalten. 3. An die Stelle des Vorbehaltes in Ziffer 5 Abs. 2 dieser Fassung ist jedoch durch die Satzungen der Arbeiterpensionskasse in der Fassung vom 1. Jannar 1898 34

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