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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1832
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832.
Bandzählung:
23
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1832
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXVIII. Jahrganges 1910.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Finanzwesen.
  • 3. Allgemeine Verwaltungssachen.
  • 4. Marine und Schiffahrt.
  • Feststellung der Formulare zu den Befähigungszeugnissen zum Schiffer auf Küstenfahrt und auf kleiner Fahrt sowie zum Seesteuermann.
  • Zeugnis über die Befähigung zum Schiffer auf Küstenfahrt.
  • Zeugnis über die Befähigung zum Schiffer auf kleiner Fahrt.
  • Zeugnis über die Befähigung zum Seesteuermann.
  • 5. Versicherungswesen.
  • 6. Militärwesen.
  • 7. Zoll- und Steuerwesen.
  • 8. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)

Volltext

— 260 — 
–— .. — 3— 
Deutsches Reich. 
* 
X. 
# 
  
SHeugnis 
über die Befähigung 
zum 
Schiffer auf Küstenfahrt. 
ent 
  
  
  
den . Zeig................................................ x........·..... ,wohnhaftin....................................................... ........................................ 
.................................. ,erhälthierdurchaufGrundderBekanntmachungvom 
x6.Januarx9osk(ReichS-Gesetzbl.5.5)dieBefugni5, 
1. deutsche Kauffahrteischiffe jeder Größe, soweit sie nicht zur Beförderung von Reisenden dienen, 
in der Kahrt auf Watten, Bodden, Föhrden, Flußmündungen, soweit diese zur Seefahrt gehört, 
sowie auf Tagesfahrten in See auf eine Entfernung von nicht mehr als 50 Seemeilen vom 
Beginne der Seegrenze (§ 1 der Ausführungsbestimmungen vom 10. Movember 1890 zum § 25 
des Flaggengesetzes — Sentralblatt für das Deutsche Reich S. 380 —), 
2, deutsche Kauffahrteischiffe von weniger als 250 Kubikmeter Bruttoraumgehalt, soweit sie nicht 
zur Beförderung von Reisenden dienen, sowie Seeleichter jeder Größe in der Fahrt 
zwischen allen Hlätzen der Festland= und Inselküste von Antwerpen bis Windau mit 
Einschluß der Insel Relgoland, jedoch ausschließlich der Strecke nördlich vom Aggerkanal 
und Frederiksharn sowie der Umfahrt um Skagen, 
an der Küste der im Nattegat und südlicher gelegenen dänischen Inseln einschließlich der 
Insel Bornholm und .. 
ih an der schwedischen Küste von Lysekil bis Kalmar mit Einschluß der Insel Oland 
zu führen. 
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