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Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1890
Title:
Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
1
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Amtlicher Theil.
  • I. Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden.
  • Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet.
  • II. Verordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schutzgebieten.
  • III. Personalien.
  • IV. Bekanntmachungen für die Schiffahrt.
  • V. Schiffsbewegungen.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)

Full text

8 4. 
Als Berufungs- und Beschwerdegericht wird an Stelle des Reichsgerichts (Gesetz über 
die Konsulargerichtsbarkeit 88 18, 36, 43) für das Schutzgebiet eine Gerichtsbehörde zweiter 
Instanz am Sitze des Kaiserlichen Kommissars errichtet, welche aus dem vom Reichskauzler zur 
Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigten Beamten als Vorsitzenden und vier 
Beisitzern besteht. 
Auf die Beisitzer und den Gerichtsschreiber finden die Vorschriften im 8 6, Absatz 2 
8§ 7, 8 und 10 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. 
D 
85. 
Die Zustellungen werden ausschließlich durch die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit 
ermächtigten Beamten veranlaßt. 
Dieselben haben dafür zu sorgen, daß die innerhalb des Bezirks, in welchem die 
Gerichtsbehörde ihren Sitz hat, zu bewirkenden Zustellungen mit der nach den vorhandenen 
Mitteln möglichen Sicherheit erfolgen. Sie erlassen unter der Oberaufsicht des Kaiserlichen 
Kommissars die hierfür erforderlichen Anordnungen und überwachen deren Befolgung. 
Zustellungen in dem Verfahren zweiter Instanz, sowie Zustellungen in dem Verfahren 
erster Instanz außerhalb des Bezirks, in welchem die Gerichtsbehörde ihren Sitz hat, erfolgen 
im Wege des Ersuchens. 
86. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in dem Verfahren vor den Gerichtsbehörden 
in dem Schutzgebiet alle Entscheidungen, einschließlich der auf Grund einer mündlichen Ver- 
handlung ergehenden, von Amtswegen zuzustellen. Diese Vorschrift findet auch auf die Zu- 
stellung der Zahlungs= und Vollstreckungsbefehle au den Schulduner, sowie der Pfändungs= und 
Ueberweisungsbeschlüsse an den Schuldner und den Drittschuldner Anwendung. 
Für Beschlüsse, welche lediglich die Prozeß= oder Sachleitung, einschließlich der Bestim- 
mung oder Aenderung von Terminen betreffen, genügt die Verkündung. 
Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke kann in allen Fällen durch den 
Gerichtsschreiber erfolgen. 
Soll durch eine Zustellung eine Frist gewahrt oder der Lauf der Verjährung oder 
ciner Frist unterbrochen werden, so treten die Wirkungen der Zustellung bereits mit der Ein- 
reichung des zuzustellenden Schriftstücks bei der Gerichtsbehörde ein, sofern die Zustellung dem- 
nächst bewirkt wird. 
Bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Ladung kann die Gerichtsbehörde 
anordnen, daß eine Einrückung in öffentliche Blätter nicht erforderlich sei. 
Wohnt eine Partei außerhalb des Bezirks, in welchem die Gerichtsbehörde ihren Sitz 
hat, so kann, falls sie nicht einen daselbst wohnhaften Prozeßbevollmächtigten bestellt hat, 
angeordnet werden, daß sie eine daselbst wohnhafte Person zum Empfange der für sie bestimmten 
Schriftstücke bevollmächtige. Diese Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. 
Der Zustellungsbevollmächtigte ist bei der nächsten gerichtlichen Verhandlung oder, wenn die 
Partei vorher dem Gegner einen Schriftsatz zustellen läßt, in diesem zu benennen. Geschieht 
dies nicht, so können alle späteren Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung durch Anheftung 
an die Gercchtstaset bewirkt werden. 
Der Nachweis über die erfolgte Zustellung ist zu den Gerichtsakten zu bringen. 
87. 
In dem Verfahren vor der Gerichtsbehörde zweiter Instanz nehmen in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den zur streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehörenden
	        

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