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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1890
Title:
Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890.
Volume count:
1
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Verschiedene Mittheilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Das Konde-Plateau.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)
  • Title page
  • Neuerscheinungen im Verlag Deutsches Reichsgesetzbuch.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Militärische Maßnahmen zur Durchführung und Sicherung der Mobilmachung bezw. des Krieges.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen infolge des Kriegszustandes.
  • Bestimmungen, betreffend die Reichsversicherungsordnung.
  • Fürsorge für die in Dienst getretenen Mannschaften und Beamten und deren Angehörige.
  • Straferlasse.
  • Prüfungserleichterungen.
  • Postalische Bestimmungen.
  • Prisenordnung.
  • Nachträglich aufgenommen.
  • Sachregister.
  • Anhang der nach der Drucklegung eingegangenen Verordnungen und Bekanntmachungen infolge des Krieges.
  • Verordnungen und Bekanntmachungen infolge des Krieges:
  • Verordnung, betreffend den Aufruf des Landsturms.
  • Bekanntmachung, betreffend den Aufruf des Landsturms.
  • Verordnung, betreffend die Rückkehr der Deutschen im Ausland.
  • Bekanntmachung, betreffend Auslandswechsel.
  • Bekanntmachung, betreffend die Abtretung und Pfändung der Forderungen an die Kriegskasse aus der Überlassung von Pferden, Fahrzeugen und Geschirren.
  • Bekanntmachung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung.
  • Bekanntmachung, betreffend die Abwicklung von börsenmäßigen Zeitgeschäften in Waren.
  • Bekanntmachung über Vorratserhebungen.
  • Bekanntmachung, betreffend Bestimmung der Hauptmarktorte.
  • Bekanntmachung über die Zahlung der Vergütung für die Überlassung von Pferden, Fahrzeugen und Geschirren an die Militärbehörde.
  • Bekanntmachung, betreffend die Befreiung von der Reichsstempelabgabe zugunsten von Gesellschaften, welche die Befriedigung des geschäftlichen Kreditbedürfnisses bezwecken.
  • Befreiungen von der Schenkungssteuer während des gegenwärtigen Krieges.
  • Befreiung von der Zigarettensteuer.
  • Postverkehr nach den Grenzgebieten.
  • Bekanntmachung, betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts.
  • Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900.
  • Bekanntmachung, betreffend die Überwachung ausländischer Unternehmungen.
  • Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen für Jutesäcke.
  • Bekanntmachung, betreffend die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung.
  • Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Ortslöhne.

Full text

6 Maßnahmen zur Abwehr wirtschaftlicher Schädigungen. 
Bekanntmachung 
über Vorratserhebungen. 
Vom 24. August 1914. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des 
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 folgende 
Verordnung erlassen: 
§ 1. Während der Dauer des gegenwärtigen Krieges ist den von den Landes= 
 zentralbehörden bestimmten Behörden jederzeit Auskunft über die Vorräte an Gegen= 
ständen des täglichen Bedarfs, insbesondere an Nahrungs= und Futtermitteln aller 
Art, sowie an rohen Naturerzeugnissen, Heiz= und Leuchtstoffen zu geben. 
Zur Auskunft verpflichtet sind: 
1. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben die 
Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden, 
alle, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Handelsbetriebs oder sonft 
des Erwerbes wegen in Gewahrsam haben, kaufen oder verkaufen, 
3.   Kommunen, öffentlich=rechtliche  Körperschaften und Verbande. 
§   2.   Auf Verlangen sind anzugeben: 
1.   die Vorräte, die dem Befragten gehören oder die er in Gewahrsam hat, 
2.   die Mengen, auf deren Lieferung er Anspruch hat, 
3.   die Mengen, zu deren Lieferung er verpflichtet ist. 
§   3.   Die Anfrage kann auf folgende Punkte ausgedehnt werden: 
1.   wer die Vorräte aufbewahrt, die dem Befragten gehören, 
2.   wem die fremden Vorräte gehören, die der Befragte aufbewahrt, 
3.   wann die Vorräte abgegeben werden können, 
4.   für welchen Zeitpunkt die Lieferungen (§ 2 Nr. 2 und 3) vereinbart sind, 
5.   wohin früher angemeldete Vorräte abgegeben sind. 
Jedes weitere Eindringen in die Vermögensverhältnisse ist unstatthaft. 
§ 4. Die anfragende Behörde ist berechtigt, zur Nachprüfung der Angaben die 
Vorratsräume  des Befragten untersuchen und seine Bücher prüfen zu lassen. 
§   5.   Wer die auf Grund dieser Verordnung gestellten Fragen nicht in der 
gesetzen Frist beantwortet, oder wer wissentlich unrichtige Angaben macht, wird 
mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 
sechs Monaten bestraft. 
§ 6. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. 
§   7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
2. 
Bekanntmachung,, 
betreffend Bestimmung der Hauptmarktorte 
Vom 24. August 1914. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des 
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 folgende 
Anordnung erlassen: 
§ 1. Die Hauptmarktorte, deren Preise für die Vergütungen nach § 19 Abs. 2 
des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 zugrunde zu legen sind, 
werden von der Landeszentralbehörde bestimmt. 
§ 19 Abs. 3 des Gesetzes wird vom 3. Juli 1873 außer Kraft gesetzt. 
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
	        

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