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Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1890
Title:
Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890.
Volume count:
1
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Verschiedene Mittheilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Expedition des stellvertretenden Reichskommissars für Ost-Afrika nach dem Rowuma.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • I. Personal-Nachrichten.
  • II. Verkehrs-Nachrichten.
  • III. Verschiedene Mittheilungen.
  • Silbermünzen für Deutsch-Ost-Afrika.
  • Gesundheitszustand der Deutschen Schutztruppe für Ost-Afrika.
  • Expedition des stellvertretenden Reichskommissars für Ost-Afrika nach dem Rowuma.
  • Berggesetz für Maschona-Land.
  • Von der Station Bismarcksburg.
  • Landwirthschaftliche Nachrichten aus dem Togo-Gebiet.
  • Die Norddeutsche Mission im Togo-Gebiet.
  • Die Kultur der Dattelpalme in Persien.
  • Englische Expedition nach Lagos.
  • Die französische „Kolonialschule".
  • Vereinbarung zwischen England und Portugal.
  • IV. Litterar. Besprechungen.
  • V. Litteratur-Verzeichniß.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 18. (18)

Full text

gewiesen hatte, welche ihm den Weg verlegen 
wollten. Auf dem Rückmarsch hatte die Ex- 
# 
0 – 
Noch günstiger ist der Inhaber eines 
alluvialen Feldes gestellt. Derselbe muß zwar 
pedition ein ernsteres Gefecht mit Verbündeten 
Machembes zu bestehen und gelangte dann 
nach 
von wo aus sic längs des Rowuma nach der 
Küste marschirte. 
Berggesetz für Maschona-Land. 
7* 
Der „Cabe Argus“ vom 25. Oktober d. J. 
enthält die Anordnungen, welche von der Bri- 
der englischen Missionsstation Newala, 
  
tisch Südafrilanischen Kompagnie über das 
Schürfen und die Gewinnung von Mineralien 
und Metallen im Maschona-Land erlassen sind. 
Dieselben zeigen die Absicht, möglichst viele 
Goldgräber — und in deren Gefolge andere 
Gewerbtreibende — nach Maschona-Land zu 
ziehen. Die Bestimmungen sind im Einzelnen 
folgende. 
Ein Jeder kam gegen Bezahlung eines 
Schillings die Schürferlaubniß erhalten, wofern 
er sich schriftlich verpflichtet, die Gesetze der 
Kompagnie zu beobachten und auf Verlangen 
zur Aufrechterhaltung der Ordnung beizu- 
tragen. 
Der Schirfer ist berechtigt, e in alluviales 
Feld und zehn Riff-Felder abzustecken und 
registriren zu lassen, wofür der Betrag von 
21# Schilling zu zahlen ist. Die Größe eines 
alluvialen Feldes beträgt 150 Fuß ## 150 Fuß, 
ie oines Mijff-TFt 3 18 tes 5 „ . 
die eines Riff= Feldes )50 Juß (Länge) —— 8. Februar d. J. hier wieder anzulangen. Schon 
Jedes Riff-Feld gehört am 15. Februar verließ er darauf mit den 
400 Fuß (Breite). 
zur Hälfte dem Finder, während die andere 
Hälfie der Gesellschaft zukommt. Der Feld- 
inhaber hat bei Verlust seiner Rechte binnen 
vier Monaten nach der Registrirung einen 
Schacht bis zur Tiefe von 30 Fuß des Riffes 
einzutreiben. Hat er dies gethan und die 
Abbauwürdigkeit des Riffes nachgewiesen, so 
erhält er eine Bescheinigung hierüber. Die 
Kompagnie hat nunmehr das Recht, biunen 
angemessener Frist Vorschläge wegen Bildung 
von Betriebsgesellschaften oder Syndikaten zu 
machen. 
nicht einverstanden, so ist er berechtigt, inner- 
halb Jahresfrist nachzuweisen, daß er eine 
solche Gründung unter noch günstigeren Be- 
Fällen werden die dem Verkäufer zufallenden 
Aktien zwischen ihm und der Kompagnie gleich 
getheitt. 
  
für jeden Monat der Registrirung ein Pfund 
Sterling bezahlen, braucht dafür aber das ge— 
wonnene Gold nicht mit der Kompagnie zu 
theilen. Er kann unter Umständen noch zwei 
weitere alluviale Felder erhalten. 
Wie man sieht, zeichnen sich die Be- 
stimmungen dadurch aus, daß die Gründer 
möglichst ausgeschlossen, die wirklichen Gold- 
gräber aber begünstigt und ermuntert werden. 
Andererseits sind aber auch die Schwierigkeiten, 
mit welchen die Letzteren zu kämpfen haben, 
große. Die Eisenbahnstrecke von Kapstadt bis 
Vryburg beträgt gegen 770 englische Meilen, 
die Entfernung von dort bis zur Niederlassung 
in Maschona-Land nahezu 900 Meilen. Die 
Beschaffung von Lebensmitteln und Maschinen 
wird hierdurch fehr erschwert. 
von der Station Bismarcksburg. 
Ueber die Station Bismarcksburg im Togo- 
Gebiete berichtet der zeitige Leiter derselben 
Ir. Richard Büttner Folgendes: 
Nachdem Herr Stabsarzt Dr. L. Wolf 
am 23. April v. J. die Station verlassen hatte 
und die Nachricht seines Todes hier am 19. No- 
vember v. J. eingetroffen war, reiste Herr 
Premierlieutenant Kling am 23. November 
nach der Küste ab, um über Salaga am 
Wei-Leuten, deren Arbeitszeit abgelaufen war, 
die Station, so daß Herr Bugslag, bis zur 
Anktunft des Herrn Stöhr am 15. Mai d. J., 
nahezu ein halbes Jahr als einziger Weißer, 
in den letzten drei Monaten nur mit 12 Ar- 
beitern, zu denen er auf kurze Zeit 5 Akkra- 
Leute engagirte, zurückblieb. 
——— 
Nach Aufgabe seiner zehn Felder oder nach 
Ertheilung der Bescheinigung über die Abbau- 
würdigkeit kann der Feldinhaber weitere zehn 
Felder abstecken und registriren lassen. 
Die Zeit war für Herrn Bugslag, sowie 
später für Herrn Stöhr eine schwere. Die 
Arbeitslast war eine bedeutende. Die Instru- 
mente mußten algelesen, die Gebäude und 
Ist der Feldinhaber mit denselben Farmen in Ordnung gehalten, die Pallisaden, 
die außerhalb des Grabens und der Kaktus- 
hecke standen, umgesetzt, die unpassirbar ge- 
wordene Erdtreppe mußte durch einen neuen, 
dingungen zu Stande bringen kann. In beiden nach Konkoa führenden Weg mit Brückenban 
ersetzt und der breite Weg nach Ketschenki fort- 
geführt werden. 
Sehr schwierig gestaltete sich die Essens- 
frage. Die Bewohner der Nachbardörfer, die 
früher reichlich Nahrung auf die Station 
brachten und billig verkauften, gingen jetzt in 
den Busch, um Gummi zu schneiden und an
	        

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