Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1891
Title:
Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891.
Volume count:
2
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1891
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verschiedene Mittheilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sklavenhandel in den ostafrikanischen Gewässern.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Index
  • Register (A-Z).
  • Aal - Azetylen.
  • Bachforelle - Buttermilch.
  • Carbid - Cholera.
  • Dachpappen - Durchgangsabgaben.
  • Ebenbürtigkeit - Explosionsmotoren.
  • Fabrik - Futterfischfang.
  • Gärtnerei-Betriebe - Gymnasien.
  • Haarzurichtereien - Hypothekentilgungsversicherung.
  • Jäger - Justizministerium.
  • Kabinett - Kurtaxen.
  • Lab - Lungenseuche.
  • Mädchenhandel - Mutung.
  • Nachbarliches - Nutzungsrechte.
  • Obdachlose - Ortsvorsteher.
  • Papiergeld - Prüfungskommision.
  • Quartierleistungsgesetz - Quittungskarten.
  • Rabbiner - Russisch.
  • Saatenstand - Syphilis.
  • Tabakbesteuerung - Typhus.
  • Uebereich - Ursprungszeugnis.
  • Vagabunden - Vorstellungslisten.
  • Wachstuchfabriken - Wutkrankheit.
  • Zahnärzte - Zweite Kammer.
  • Nachtrag.

Full text

Flößerei. 
Reichs unterstellt. Ein Ausfluß davon ist das G. 
über die Abgaben von der Fl. 1. 6. 70, Rabl. 1871, 
Anl. z. Nr. 1 80, wonach auf nur flößbaren 
Strecken derj. natürl. Wasserstratzen, die mehreren 
Bst. gemeinsch. find, von der Fl. mit verbundenen 
Hölzern Abgaben nur für die Benützung bes. zur 
Erleichterung des Verkehrs bestimmter Anst. er- 
hoben werden dürfen. Die hienach unzulässigen 
Abg. wurden gegen Entschädigung aus der RK. 
aufgehoben. Für die zuläss. Abgaben (Entschädi- 
gung an Besitzer von Wasserwerken, bes. Wehren) 
war vom 1. 1. 72 an ein Tarif von den Landesreg. 
festzusetzen. — Die Fl. unterliegt den Best. der 
* Floßordnungen #der Einzelstaaten. Strafbest. für 
Zuwiderhandl. stützen sich auf diese und auf St G. 
§ 274, 321—323, 326 u. 366 Z. 3, 8, 9, 10, und 
366a. Uebertretungen gegen Pol O. in betreff 
Sicherheit und Ordnung der Fl. werden auf Grund 
WG. und Polst G. Art. 44 u. 57 Abs. 2 bestraft. 
Vorsätzliche und rechtswidrige Beschädigungen der 
Floßanst. werden nach Art. 303 StGB. behandelt, 
andere Beschädigungen, die aus Unvorsichtigkeit 
und Fahrlässigkeit der Flößer angerichtet werden, 
find bürgerlich klagbar zu machen. Die bürgerlich- 
rechtlichen Verhältnisse der Fl. sind geordnet durch 
RG. 15. 6. 95, R#Bl. 341. Die Fl. des unver- 
bundenen Holzes eEScheiterhalz) hat voll- 
ständig aufgehört, die mit verbundenem 
H. oder die Langholzfl., bei der die Fahr- 
zeuge vom Floß selbst aus geleitet werden, setzt, 
wie die Schiffahrt felbst, entweder einen natürlich 
floßbaren oder eine durch Wasserstuben (Stau- 
ungen zur Ansammlung von Schwellwasser für die 
Floßfahrt), Floßgessen (mit Fallen verschließbare 
Ausschnitte aus den Wehren, durch welche die Fl. 
über die Stauanlagen hinunter geleitet werden), 
Zeilenanlagen (aus Steinen im Flußbett erstellter 
Leitdämme, die an seichten Stellen des Flusses 
das Wasser einengen und die nötige Fahrtiefe er- 
zeugen) u. dgl. künstlich floßbar gemachten Fluß 
voraus. Auf Neckar, Enz, Nagold, Würm und 
Kinzig wurde die LanghFl. schon im 14. Jahrh. 
schwunghaft betrieben. 1322 war sie schon Gegen- 
stand eines Staatsvertrags zwischen W., Baden 
und Heilbronn. Die Fl. von Eichen hat aufgehört, 
die Fl. von Nadelholz wurde früher betrieben auf 
dem Neckar von Rottweil bis zur Landesgrenze 
und auf dessen Grundbächen, auf Glatt, Lauter, 
Heimbach, Eyach von Imnau abwärts, Enz, Kleine 
Enz und Eiach, Nagold, Würm, Zinsbach, Kinzig 
und deren Grundbächen, Lohmühlebach, Aischbach, 
Vorderem Rötenbach, Kleiner Kinzig, Hinterem 
Rötenbach, Schiltach, Murg, Donau, Iller, Aitrach, 
Schussen und Wolfegger Aach. Nachdem die Fl. 
auf mehreren Flüssen ohne amtliche Betätigung 
eingegangen, auf Neckar und dessen Grundbächen 
durch Min V. 8. 11. 00, Rabl. 799, auf Enz, 
Nagold und Zinsbach durch Min JV. 27. 1. 18, 
Rabl. 21, aufgehoben ist, besteht sie heute nur noch 
auf dem Neckar von Heilbronn abwärts, 
der Enz von Calmbach bis Rotenbach, der 
Kleinen Enz, der Iller und der Donau 
von der Illermündung ab. Das Fl. ist nur von 
14 Stunde vor Sonnenaufgang bis St. nach 
SUnterg erlaubt. Der Eigent. der Fl. ist für allen 
  
263 
Schaden verantwortlich. Der Fl Führer hat Boll- 
macht vom Besitzer zu führen. Die Vorschr. über 
Sicherung der Flöße und des aufgestellten Floß- 
holzes gegen Loslösung und Abschwemmung bei 
Hochwasser find in den Floßordnungen enthalten, 
s. a. Hochwasser. Auf der Floßstraße des untern 
Neckars wird das mit der Bahn ankommende 
Langholz in Gestören von 8,5 m größter Breite 
und in Fl. von 300 m größter Gesamtlänge 
eingebunden. Die Neckarfl. müssen je nach ihrer 
Länge mit 5—7 Flößern bemannt sein und zwei 
Sperren erhalten. Das Fl. darf nur vom 1. 3. bis 
30. 11. betrieben werden. Zur Fl perren#st i. d. 
R. der Aug. bestimmt. Gesuche sind 6 Woch. vorher 
einzureichen. Ausnahmen hievon kann die Min Abt. 
f. Str.= u. W. zulassen. Wenn eine andere Zeit 
zur Floßsp. beantragt wird, haben die StrBInsp. 
zu untersuchen, ob die Arbeiten sich nicht auf den 
Auguft verschieben lassen, oder ob die Arbeiten, 
wenn die Sperre erst für eine spätere Zeit nach- 
gesucht wird, nicht im August schon hätten zur 
Ausführung gebracht werden können, da nur in 
solchen Fällen, wenn eine Versäumnis oder sonst. 
Verschuldung des Bittstellers nicht anzunehmen ist 
und wenn außerordentl. Umstände eine unauf- 
schiebliche Hilfe erheischen, Gesuchen um Ver- 
fügung von Floßsp. zu anderer als der vor- 
gesehenen Zeit stattgegeben wird, Erl. 30. 4. 53. — 
Für die Neckarfloßstraße gilt die Min JV. 17. 4. 94, 
Rabl. 89, b. die Polizeiordnung für die Schiffahrt 
und Fl. auf dem N. Die Unterhaltung der Neckar- 
wasser-(Schiff- und Floß--straße nebst Zubehörden 
kommt ausschl. der K. Straßen-= und Wasserbau- 
verwaltung auf Rechnung des Neckarschiffahrts- 
fonds zu, Kap. 41 HFE. In den ## FlHäfen *k in 
Heilbronn und Neckarsulm können Lang- 
holzstämme, Gestöre, Eichenschollen, Bretter= und 
Kurzholzflöße überwintern, auch in Notfällen von 
weiterher, d. h. nicht aus dem Hafengebiet kom- 
mende Langholzstämme usw. in dies. einlaufen 
und bei nachgewiesener Unmöglichkeit der Weiter- 
reise überwintern. Für die Ueberwinterung find 
die durch einen bes. Tarif geregelten Gebühren 
u entrichten. Die Ordnungen für den Winter- 
loß- und Karlshafen in Heilbronn sind in M. 
19. 10. 98, 31. 10. 07, Rabl. 267 u. 777, enthalten. 
Hienach dient der Winterhafen, nur soweit der 
Schiffsverkehr es zuläßt, zur Aufnahme von Bret- 
tern, Kurzholzfl., Lang= und Hartholzstämmen, der 
Floß- und Karlshafen haben die Best. als Einbind- 
stätte für Lang= und Hartholz und für den Ver- 
sand von anderem Holz zu Schiff oder mit Floß 
zu dienen. Für die Ordnung des Floßhafens in 
Neckarsulm s. MV. 27. 3. 76, Rabl. 151. Die Auf- 
sicht über diese Hafenanlagen führen die Bahnhof- 
inspektionen Heilbronn und Neckarsulm, in deren 
Unterhaltung sie auch mit Ausnahme des Neckar- 
Winter-hhafens stehen. Dieser befindet sich samt 
ampen, Böschungen, Bermen, Pflasterungen und 
Ufermauern in Unterhaltung der Wasserbauverw., 
die auch für seine Ausräumung und Ausbaggerung 
zu sorgen hat. Der Floßverkehr auf dem Neckar 
ht stetig zurück. Die * Flothaufsicht & liegt der 
tr.- u. WWInsp. Heilbronn, der 8 Floßaufseher 
  
 
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547).
2 / 2
Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 1. Abteilung. Von den Anfängen bis zum Tode Friedrichs des Strengen (1381).
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.