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Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

Monograph

Persistent identifier:
kuehn_lehrplan_volksschule_sachsen_1878
Title:
Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.
Editor:
Kühn, E.
Kockel, F. W.
Place of publication:
Dresden
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Alwin Kuhle
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1911
Edition title:
Elfte Auflage
Scope:
178
DDC Group:
Recht
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Gegenstände des Unterrichts.
  • § 2. Religions- und Sittenlehre.
  • § 3. Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben.
  • § 4. Rechnen.
  • § 5. Formenlehre.
  • § 6. Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte und Naturlehre.
  • § 7. Gesang.
  • § 8. Zeichnen.
  • § 9. Turnen.
  • § 10. Weibliche Handarbeiten.
  • § 11. Stundentabellen.
  • § 12. Anfang und Schluß des Unterrichts.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

56 § 3. Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben. 
heit im schriftlichen, wie im mündlichen Gebrauche der deutschen Sprache 
erlangen. In den oberen Klassen ist in allen Fächern in deutscher 
Sprache zu unterrichten. Nur der Religionsunterricht ist unter Mit- 
anwendung ihrer Muttersprache zu erteilen, solange regelmäßiger wen- 
discher Gottesdienst für die Gemeinde abgehalten wird.“ Anmerkung 8. 
Wenn auch einerseits „an Orten, an welchen nur wendische Familien 
leben, deren Sprache wenigstens für die ersten Schuljahre überhaupt die 
Unterrichtssprache wird sein müssen“, so darf doch anderseits die all- 
mähliche Gewöhnung der fraglichen Kinder an das Deutsche von vorn- 
herein nicht verabsäumt werden, da ihnen sonst bei ihrem Eintritte 
in die oberen Klassen die für den weiteren Unterricht nötige sprachliche 
Vorbildung mangeln, übrigens aber jene Sicherheit und Gewandtheit 
im Gebrauche der deutschen Sprache, deren das Gesetz gedenkt, un- 
erreichbar sein würde. 
Mit Geschick und schonender Vorsicht wird die in dieser Beziehung 
ziemlich schwierige Aufgabe wendischer Schulen doch glücklich und zu 
allseitiger Befriedigung gelöst werden können. 
38) Mit dem Lesen lateinischer Druckschrift ist nach den G. B. 
bereits im zweiten Schuljahre zu beginnen. Für wendische Schulen 
empfiehlt sich ein späterer Anfang. 
39) Vergl. Anmerkung 27, auch Lehrplan für die Fortbildungs- 
schulen rc. § 2 Abzk. 6. 
Uber die methodische Behandlung des gesamten Leseunterrichts gibt 
u. a. die Schrift: E. Meier, Lehrplan für den Unterricht im Lesen 
(Frankenberg i. S.) eine Reihe schätzbarer Anweisungen. 
40) Für die Lesemaschine sind nur solche Buchstabentäfelchen zu 
wählen, auf denen die Buchstabenteile so weit voneinander entfernt und 
die Bindestriche so kräftig dargestellt sind, daß sie auch von den ent- 
fernt sitzenden Kindern deutlich gesehen werden können. 
Unter besonderen Umständen dürften wohl auch einige „Alpha- 
bete weithin erkennbarer, auf Holz= oder Papptäfelchen geklebter Buch- 
staben“, wie solche von den preußischen „Allgemeinen Bestimmungen vom 
15. Oktober 1872“ als erforderlich bezeichnet werden, ausreichend sein. 
41) Daß die Fibel nach den Grundsätzen einer der bewährten 
neueren Elementar-Lesemethoden bearbeitet sein müsse, bemerken die 
G. B. ausdrücklich; sie unterlassen es aber, sich bestimmt darüber aus- 
zusprechen, welcher Methode und welchen Fibeln der Vorzug vor anderen 
zu geben sei. Der Lehrplan läßt daher zwar freie Wahl, ordnet jedoch 
(& 3e Plt. 1 Abs. 2) für das erste Schuljahr die vollständige Verbindung 
des Schreibunterrichts mit dem Leseunterrichte an. 
In den sprachlich gemischten Schulen der Oberlausitz wird außer 
„Bartko, Erstes Lesebuch für den vereinigten Sprech-, Schreib= und 
Leseunterricht in wendisch-deutschen Schulen (Bautzen)“ seit einigen 
Jahren vielfach „Förster, Neue Fibel. Erstes Lehr= und Sprachbuch 
mit wendischem Anhang (Leipzig)“ benutzt. 
42) Nach den G. B. entspricht der Verfassung zweiklassiger Schulen 
ein aus zwei Teilen bestehendes Lesebuch am besten.
	        

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