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Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1891
Title:
Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
2
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1891
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung, betreffend die Einführung einer Handelssteuer und Schankgebühr für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Amtlicher Theil.
  • Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden.
  • Verordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schutzgebieten.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Anwerbung und Fortführung von Berg-Damaras des südwestafrikanischen Schutzgebietes.
  • Verordnung für die Frachtfahrer von und nach Walfisch-Bai.
  • Verordnung, betreffend die Freihaltung der Straßen nach Walfisch-Bai.
  • Verordnung, betreffend Beschwerden gegen Entscheidungen der Bergbehörde im südwestafrikanischen Schutzgebiete.
  • Gouvernements-Befehl, betreffend Eintheilung der deutsch-ostafrikanischen Küste.
  • Gouvernements-Befehl, betreffend Erwerbung von unbeweglichem Eigenthum durch Beamte, Offiziere und Unteroffiziere.
  • Gouvernememnts-Befehl, betreffend die Übernahme der Zollverwaltung durch das Kaiserliche Gouvernement.
  • Bauordnung für Dar-es-Salaam. [mit einem Bauplan]
  • Verordnung, betreffend die Erhebung einer Gebühr für das Schlagen von Bauhölzern auf dem im Eigenthum des Kaiserlichen Gouvernements für Deutsch-Ost-Afrika befindlichen Grund und Boden.
  • Verordnung, betreffend die Einführung einer Handelssteuer und Schankgebühr für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet.
  • Verordnung, betreffend die Einführung einer Hafengebühr für einheimische Fahrzeuge (Dhaus) des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes.
  • Statistik über die im Etatsjahre 1889/90 in das Schutzgebiet Togo eingeführten Waarenmengen.
  • Personalien.
  • Bekanntmachungen für die Schiffahrt.
  • Schiffsbewegungen.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Beilage zu Nr. 13 des „Deutschen Kolonialblattes" vom 1. Juli 1891.

Full text

— 339 — 
Verordunng, betreffend die Einführung einer Handelssteuer und Schank- 
gebühr für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebict. 
I. 
Sämmtliche innerhalb des deutschen Schutzgebietes ansässigen laufmännischen Geschäfte 
haben ohne Rücksicht auf die Nationalität der Geschäftsinhaber oder auf den Umfang oder die 
Natur der von ihnen betriebenen Geschäfte einc jährliche Handelssteuer zu entrichten, deren 
Höhe nach der Größe des jährlichen Umsatzes bemessen wird. 
II. 
Für einen Umsatz von 1000 Rupien und weniger wird ein niedrigster jährlicher 
Steuersaß von 15 Rupien festgesetzt, für jede diesen Umsatz von 1000 Rupien übersteigende 
Summe sind weitere 1 Rupie vom Hundert zu bezahlen. 
III. 
Die Steuer muß alljährlich an dasjenige Bezirksamt, innerhalb dessen die kauf- 
männischen Geschäfte gelegen sind, eingezahlt werden, und zwar spätestens bis zum 1. Februar; 
doch kann auf Antrag die Zahlung auch in halbjährlichen Naten, und zwar spätestens am 
1. Februar und 1. August, erfolgen. 
IV. 
Geschäfte, welche in rerschiedenen Bezirlen des Schutzgebietes Zweigniederlassungen 
oder Vertretlungen besitzen, bezahlen in jedem einzelnen Bezirke nach Maßgabe ihrer dortigen 
Einschätzung; Agenten, welche für laufmännische, im Schutgebiet selbst nicht angesessene Firmen 
Geschäfte treiben, sind der Steuer gleichsalls unterworsen. 
V. 
Zum Zwecke der Feststellung dieser Steuer werden in jedem Bezirke 2 Einschätungs- 
kommissionen gebildet, die eine aus Farbigen bestehend, für dic farbigen Geschäftsleute, die 
andere aus Weißen bestehend, für die weißen Geschäftsleute. 
VI. 
Diese Einschätzungskommissionen, die je nach der Größe des Bezirls aus 3 oder 
5 Mitgliedern bestehen, werden auf Vorschlag der Bezirkshauptleute vom Kaiserlichen Gou- 
verneur ernannt. 
Sie haben zunächst eine vollständige Liste sämmtlicher in ihrem Bezirke angesessenen 
Geschäftsleute aufzustellen, welche spätestens stets 3 Monate vor Jahresschluß veröffentlicht 
werden muß. Nach Maßgabe dieser Listen erfolgt alsdann auf Grund der im Artilel II dieser 
Verordnung vorgeschriebenen Berechnung die Einschäfung seitens der Kommissionen unter Vorsitz 
des Bezirkshauptmanns, deren Ergebniß jedem Einzelnen mindestens 1 Monat vor Jahresschluß 
mitgetheilt werden muß. 
VII. 
Gegen die Einschätzung sindet eine Beschwerde an das Bezirksamt, und in zweiter 
Linic an den Kaiserlichen Gonverneur statt; dieselbe hat mindestens 8 Tage nach Empfang der 
die Höhe der Einschätung enthaltenden bezirlsamtlichen Mittheilung auf dem Instanzenwege 
in ersolgen, muß schriftlich abgefaßt sein und die Gründe der Beschwerde enthalten. 
VIII. t 
Die Ernennung der Einschätzungskommissionen, die Einschätzungen selbst, sowie die 
Veröffentlichung der über die einzelnen laufmännischen Geschäfte geführten Listen hat jedes Jahr 
von Neuem zu erfolgen.
	        

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