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Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1891
Title:
Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891.
Volume count:
2
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1891
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verschiedene Mittheilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Gemüsebau in Kamerun und Togo.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
  • Dritter Abschnitt. Die rechtsfähigen Verwaltungen.
  • § 55. Die juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechts.
  • § 56. Die rechtsfähige öffentliche Anstalt.
  • § 57. Die öffentliche Genossenschaft.
  • § 58. Die Gemeinde.
  • § 59. Das Recht der Vertreterschaft.
  • § 60. Zusammenwirken rechtsfähiger Verwaltungen.
  • § 61. Recht der Staatsaufsicht.
  • Sachregister.

Full text

$ 55. Die juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechts. 585 
Weiter unterhalb führt dann die Entwicklung, ohne eine solche 
Zwischenstufe, unmittelbar zu dem gleichen Ergebnis!‘. Hier ist 
es der neue Gedanke des subjektiven öffentlichen Rechts 
als eines abgegrenzten Stückes Macht über die öffentliche Gewalt, 
der die Entwicklung vorwärts trägt. Das Stück öffentlicher Ver- 
waltung, dem die bürgerlichrechtliche juristische Person hier diente 
als Gemeindefiskus, Verbandspersönlichkeit, Stiftungspersönlichkeit, 
wächst jetztselbstalsGegenstand ihres Rechtsdieser 
juristischen Person zu, die nun, wie der Staat, als einheit- 
liche juristische Person des öffentlichen Rechts erscheint!’. Wenn 
fiskus des Reiches.“ In der 5. Aufl. II S. 216 ist jetzt „der Landesfiskus von 
Elsaß-Lothringen das Reichsland als vermögensrechtliches Rechtssubjekt“. 
Im übrigen bietet dieses Land keine Trägerschaft eigener öffentlicher Verwaltung, 
selbst seine Beamten sind Reichsbeamte (a. a. O. S. 219). Das ist die oben 
geschilderte Auffassung der Polizeistaatszeit. Das neuere Recht kennt keine 
mehrfachen Fisci desselben Gemeinwesens und keine von jedem Gemeinwesen mit 
eigener öffentlicher Verwaltung losgelösten selbständigen Fisci mehr. 
16 Versuche, eine ähnliche Zwischenstufe auszuscheiden, wie sie beim Staat 
durch das Nebeneinander der zweierlei Staatspersönlichkeiten gebildet wurde, er- 
scheinen allerdings auch hier. So bei Weiske, Samml. d. neuen deutschen 
Gem.Ges. (1848). Einl. S. X wird zunächst hervorgehoben, gemäß der ersten 
Entwicklungsstufe, daß wir die Gesamtheit der Gemeinde „nur auf dem Gebiete 
des Privatrechts, für Vermögensrechte, als eine Person oder juristische Einheit 
aufzufassen haben“, während die Gemeindegewalt schlechthin auf dem Verein 
ruht, S. XI geht es dann weiter: „Will man die Gemeindegewalt auf das Ver- 
hältnis einer Persönlichkeit zurückführen, so könnte man in der Korporation eine 
öffentliche und eine privatrechtliche Persönlichkeit unterscheiden; die letztere 
bestünde für die Vermögensrechte. Beide Persönlichkeiten werden aber durch 
denselben Vorsteher vertreten.“ Das wäre also eine vorsichtige Andeutung der 
zweiten Stufe; unsere dritte ist Weiske noch verborgen. 
1? Über diese „abgesonderten öffentlichen Rechte in Form des Besitzes“ vgl. 
oben Bd.1S.114ff.— Die Lehre von den subjektiven öffentlichen Rechten ist ja oftund 
anf mancherlei Weise behandelt worden. Wir haben uns begnügt, ohne kritische Aus- 
einandersetzungen all dem unseren eigenen Begriff dort möglichst klar gegenüber- 
zustellen. Er wollte aus der Anschauung der Wirklichkeit gewonnen sein. J etzt, woes 
dem Schlusse zugeht, darfwohl darauf hingewiesen werden, daß dieser Begriff für eine 
ganze Reihe der inzwischen vorgetragenen Rechtsinstitute, so wie ich sie verstehe, 
brauchbar und unentbehrlich gewesen ist. Darin liegt seine Rechtfertigung. Bei den 
juristischen Personen des öffentlichen Rechts wiederholt sich das noch einmal. 
Namentlich ist er bei diesen auch geeignet, deren Wert gegenüber der voraus- 
gehenden. Entwicklungsstufe verständlich zu machen. Alle juristischen Personen 
sind ja um der Menschen willen da, deren Zwecken sie dienen und mit einer 
gewissen Sicherstellung versehen. Die privatrechtlichen Stiftungspersönlichkeiten 
z. B., welche man den öffentlichen Krankenhäusern und sonstigen gemeinnützigen 
Anstalten früher beigab, sicherten die Absichten ihrer Spender, indem das 30 
gesondert gehaltene Vermögen nicht für andere Zwecke verwendet werden konnte;
	        

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