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Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1891
Title:
Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891.
Volume count:
2
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1891
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verschiedene Mittheilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Portugiesische Gesellschaften zur Verwaltung und Ausbeutung der Provinz Mozambique.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Amtlicher Theil.
  • Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden.
  • Verordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schutzgebieten.
  • Erlaß des stellvertretenden Kommandanten der Schutztruppe [betreffend das Grundeigenthum des Reichskommissariats].
  • Vorschriften über den Dienstbetrieb auf den Dampfern und den Verkehr mit den Stationen des Reichskommissariates.
  • Kommandantur-Befehl, betreffend die Prüfung der Invaliden-Ansprüche der aus der Schutztruppe ausscheidenden europäischen Mitglieder.
  • Personalien.
  • Schiffsbewegungen.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Beilage zu Nr. 13 des „Deutschen Kolonialblattes" vom 1. Juli 1891.

Full text

bahnen, Straßen, 
von anderen gemeinnützigen 
schließen. 
Die Gesellschaft wird Polizeitruppen zu 
Wasser und zu Lande organisiren und unter- 
halten. Sie wird für den Unterricht der Be 
wohner der von ihr zu verwaltenden Gebiete 
Sorge tragen, indem sie in denselben Missionen 
sowie Elementarschulen und solche für Hand 
werte und Gewerbe einrichten und deren Kosten 
bestreiten wird. 
Die Gesellschaft ist verpflichtel, in den ersten 
sünf Jahren, von dem Zeilpunkte ihrer Kon- 
stituirung an gerechnet, auf ihren Gebieten bis 
zu 1000 Familien portugiesischer oder von Por- 
tugiesen abstammender Kolonisten anzusiedeln. 
Jede dieser Familien wird von der Gesellschaft 
ein Wohnhaus, Ackerland und landwirthschaft- 
liche Geräthschaften erhalten, deren Gesammt= 
betrag dieselbe in Annnitäten von langer Dauer 
zurückbezahlen wird. 
Die Gesellschaft verpflichtet sich zum Bau 
und Betrieb einer Eisenbahn mit Stahlschienen, 
welche die Punguc-Bai mit der Binnengrenze 
des Distrikts von Manica verbindet und Massi 
lesse berührt. Dieser Bau soll innerhalb einer 
unaufschiebbaren Frist von vier Jahren von 
dem Tage ab, an welchem die Regierung ihn 
anordnuct, beendet sein. 
Desgleichen verpflichtet sich die Gesellschaft, 
Werken abzu- 
419 
  
außer den Telegraphenlinien der Eisenbahnen 
eine andere herzustellen, welche die Punguc- 
Bai mit dem rechten User des Zambese ver- 
bindet. Die Gesellschaft ist ferner gehalten, 
mnentgeltlich für den Staat die Straße und 
sonstige Arbeiten herzustellen, auf welche sich 
Artikel 11 des Vertrages vom 28. Mai d. J. 
bezieht. 
Andererseits erhält die Gesellschaft das aus- 
schließliche Recht, in ihrem Gebiete Straßen, 
Eisenbahnen, Kanäle, Meer= und Binnenhäsen, 
Landungsplätze, Docks, Brücken, Telegraphen, 
Wasserleitungen und andere, zum öffentlichen 
oder privaten Gebrauch bestimmte Werle her- 
zustellen und zu betreiben. Sie erhält serner 
das ausschließliche Recht des Minenbetriebes, 
der Korallen-, Perlen= und Schwammsischerei 
sowie der Jagd auf Elephanten direlt oder 
durch Bewilligung von Erlaubnisßscheinen. Sie 
lann Baulgesellschaften in den Konzessions- 
gebieten gründen. 
Es steht ihr zu: das Eigenthumsrecht auf 
die Dauer der Konzession an allen zu dem 
Konzessionsgebiet gehörigen, im Besitze des 
Staates stehenden Ländereien mit Ansnahme 
der Krongüter (prazos da cor0a); das Recht, 
die in dem Konzessionsgebiete belegenen Kron- 
  
Kanälen, Telegraphen und Abgabe (mussoco) ihrer Bewohner einzuheben, 
wobei sie jedoch die Rechte der gegenwärtigen 
Pächter zu respektiren hat; das Recht, in den 
Konzessionsgebieten gewisse Abgaben sowie 
Taxen zu erheben für die Erlaubniß zur Ein- 
fuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waaren. 
Die Gesellschaft soll das ihr gewährte 
Eigenthum an Grundstücken gegen einen jähr 
lichen Kanon übertragen können. Die Ueber- 
tragung von Rechten an mehr als 5000 ha 
zusammenhängender Ländereien an ein und 
dasselbe Individnum oder an eine und dieselbe 
Gesellschaft bedarf der Ermächtigung der Re- 
gierung. 
Nach Ablauf von 25 Jahren vom Tage 
des mit der Gesellschaft auf Grund dieses 
Dekrets endgültig abgeschlossenen Vertrages ab 
und von da ab nach je 10 Jahren kann die 
Regierung eine oder mehrere Bestimmungen 
irgend welcher Art des Vertrages ausdehnen, 
abändern oder widerrusen oder neue Bestim- 
mungen an Stelle oder zur Erweiterung der 
früheren versügen. Nach Ablauf dieser Zeit- 
räume tann die Regierung serner mittelst Ent 
schädigung diejenigen Gebäude der Gesellschaft 
erwerben, welche dem Gemeinwesen dienen, 
ebenso wie Eisenbahnen, Kanäle, Binnenhäsen, 
Kais, Docks, Telegraphen, Wasseranlagen, Felder 
und Aehnliches gegen Entschädigung erwerben. 
Die Regierung wird während 25 Jahre 
in den Gebieten der Konzession keine direlten 
und indireklen Stenern erheben, dagegen jährlich 
einen Satz von 7⅛ pCt. von dem Gesammt= 
reinertrage der Gesellschaft erhalten. 
Das BVetriebslapital der Gesellschaft soll 
1500 Contos de Reis (etwa 20 Millionen 
Marl) betragen, in Altien von 1500 NReis 
(etwa 20 Marl). 
Durch besondere Bestimmungen ist dafür 
Sorge getragen, daß die Gesellschaft einen 
portugiesisch-nationalen Charalter bewahrt; auch 
ist der Regierung eine weitgehende Aussicht 
vorbehalten. 
Wenn die Gesellschaft 
Antorität des Staates auflehnt, es unterläßt, 
die Abmachungen des gegenwärtigen Dekrets 
zu erfüllen, wenn sie die ihr beigelegten Be- 
sugnisse von allgemeinem Interesse nicht aus- 
übt und es unterläßt, die Verträge, Kon- 
ventionen oder Abmachungen mit fremden 
Staaten oder mit den Häuptlingen und einge- 
borenen Stämmen zu achten und zu ersüllen, 
wenn sie den landwirthschaftlichen, bergwirth= 
schaftlichen, Handels= und gewerblichen Betrieb 
in den Gebieten ihrer Konzession ausgiebt, so 
lann die Regierung den Vertrag auflösen. 
Alle Meinungsverschiedenheiten, welche 
sich gegen die 
güter zu verwalten und auszubenten sowic die : zwischen der Regierung und der Gesellschaft
	        

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