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Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1891
Title:
Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891.
Volume count:
2
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1891
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 20.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Grundzüge der preußischen Verfassungsgeschichte.
  • Zweites Buch. Allgemeine Lehren.
  • Drittes Buch. Das Verfassungsrecht.
  • Erste Abteilung. Die Faktoren des Staates.
  • Erster Abschnitt. Vom Subjekte der Herrschaft.
  • Kap. I. Von den Rechten des Königs.
  • § 21. Geschichtliche Entwicklung des preußischen Königtums.
  • § 22. Staatsrechtliche Stellung des Königtums.
  • § 23. Die formelle Regierung des Königs, insbesondere die Ministerverantwortlichkeit.
  • § 24. Die Ministerverantwortlichkeit des gegenwärtigen preußischen Rechtes.
  • § 25. Ehrenrechte des Königs.
  • § 26. Vermögensrechte des Königs.
  • Kap. II. Erwerb und Verlust der Herrschaft.
  • Kap. III. Ausübung der Herrschaft für den König.
  • Zweiter Abschnitt. Von den Objekten der Herrschaft.
  • Dritter Abschnitt. Von der Volksvertretung.
  • Zweite Abteilung. Die Funktionen des Staates.
  • Register zum ersten Bande.

Full text

134 Das Verfassungsrecht. § 22 
gesetzliche Kraft beigelegt werden. Ebenso werden nach § 10 Einl. 
A. L.-R. die Gesetze rechtlich verbindlich erst mit der Zeit ihrer Publi- 
kation. Wie läßt sich die Tatsache, daß die Verbindlichkeit des Willens 
des Königs als Gesetzgebers an diese Formen gebunden ist, mit der 
anderen vereinigen, daß der Wille des Königs der an keine Formen 
gebundene Staatswille ist? 
Der zur Erklärung des Königtums innerhalb der gesetzlichen 
Schranken herangezogene Ausspruch des alten englischen Juristen: 
„rex debet esse sub lege, duia lex facit regeem"#), trifft jedenfalls das 
Wesen des preußischen Königtums nicht. Kein außerhalb seiner 
stehendes Gesetz hat das preußische Königtum geschaffen, sondern das 
preußische Königtum und mit ihm der preußische Staat sind ent- 
standen im Widerspruche mit dem bestehenden Reichs= und Landesrechte, 
und innerhalb der neuen staatlichen Schöpfung erwuchs erst ein neues 
Recht. Nicht das Gesetz machte den König, sondern der König das 
Gesetz. Dieser dem englischen Rechtssprichworte entgegengesetzte Vor- 
gang würde nicht das Gebundensein des Königtums an verfassungs- 
mäßige Schranken, sondern im Gegenteile die schrankenlose Gewalt 
des preußischen Königlums rechtfertigen. 
Es ist einzig und allein der Wille des Königs, der für seine 
Willenserklärungen gewisse Formen bestimmt und eine nicht in diesen 
Formen abgegebene Willenserklärung gar nicht als solche angesehen 
wissen will. Solche Formen für seine Willenserklärungen z. B. als 
Gesetzgeber festzäustellen, ist der König zweifellos befugt. Er kann das 
Erfordernis dieser Formen auch wieder ändern oder aufheben, aber 
nur unter Beobachtung der einmal eingeführten Formen, da jede diesen 
zuwiderlaufende Willenserklärung nichtig ist. Nach jenen vereinzelten 
Vorgängen zur Zeit der absoluten Monarchic löst sich auch das Rätsel 
des monarchischen Königlums innerhalb verfassungsmäßiger Schranken. 
Der König auf Grund seines damals noch unbeschränkten Gesetzgebungs- 
rechtes hat die Verfassungsurkunde erlassen. Er bindet sich damit in 
der Ausübung seiner Regierung an gewisse Formen, bei der Gesetz- 
gebung an die Mitwirkung beider Häuser des Landtages, bei der 
Rechtsprechung an ihre Ausübung durch unabhängige Gerichte, 
bei allen Regierungshandlungen an die Gegenzeichnung der Minister. 
Diese Formen der Regierung sind aber gleichzeitig ihre Schranken, 
5) H. Schulze, Pr. St.-R., Bd. 1, S. 153.
	        

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