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Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung.

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Bibliographic data

fullscreen: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1891
Title:
Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891.
Volume count:
2
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1891
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verschiedene Mittheilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zur Frage des Sklavenhandels in Togo.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Einleitung. Anordnung des Stoffes und Skizze des Gedankengangs.
  • Erster Abschnitt. Die deutschen Städte im Mittelalter: Ihre Blütezeit.
  • Die allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Zustände im Reiche etwa seit 1200; die äußere machtvolle Stellung der Städte.
  • Die Zahl der Städte und ihre Größe.
  • Ein Städtebild über das Leben und Treiben im Inneren der mittelalterlichen Stadt.
  • Geistige Kultur.
  • Die wirtschaftliche Gliederung der Bevölkerung: ,,Genossenschaft".
  • Die äußere Verfassungsform.
  • Verwaltungsbefugnisse des Rates: freieste Selbstverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Die deutschen Städte im 16. und 17. Jahrhundert: Die Korruption der städtischen Verwaltung.
  • Die wirtschaftlichen und politischen Zustände im Reiche: Allmählicher Verfall des Bürgertums.
  • Zahlen.
  • Städtebild dieser Zeit.
  • Form der Verfassung des Stadtregiments und Art seiner Verwaltungstätigkeit.
  • Verhältnis der Stadtbehörde zur Bürgerschaft: keine Gemeindevertretung.
  • Lehre aus dieser historischen Entwicklung für die Anwendung des Prinzips der Selbstverwaltung.
  • Dritter Abschnitt. Die preußischen Städte im 17. und 18. Jahrhundert: Vernichtung städtischer Freiheit.
  • Die mit der Vernichtung städtischer Selbständigkeit endende Entwicklung eine historische Notwendigkeit.
  • Der Große Kurfürst. Mittel, um Einfluß auf die Städte zu gewinnen: Garnisonen und Akzise.
  • Friedrich Wilhelm I.: seine durchgreifenden Maßnahmen. Verhältnis der Staatsbehörde, insbesondere des Militärs zur Stadt.
  • Das kurze Zwischenspiel des Allgemeinen Landrechts.
  • Größe damaliger Städte
  • Ein Städtebild damaliger Zeit.
  • Schilderung der Einwohner: ihr bürgerliches und Familienleben.
  • Ihr politisches Leben.
  • Ursachen des Zusammenbruchs 1806.
  • Vierter Abschnitt. Die preußische Städteordnung vom 19. November 1808.
  • Erstes Kapitel. Die Stellung der Städteordnung im Gesamtreformwerk Stein-Hardenbergs.
  • Zweites Kapitel. Die Entstehungsgeschichte der Städteordnung.
  • Drittes Kapitel. Die Schöpfer der Städteordnung: Freiherr von Stein und Frey.
  • Der Reichsfreiherr: Treitschkes Schilderung.
  • Kurze Lebensbeschreibung bis 1812.
  • Ernst Moritz Arndts ,,Wanderung mit Stein".
  • Der Geheimrat Frey.
  • Viertes Kapitel. Der Inhalt und Geist der Städteordnung.
  • Fünftes Kapitel. Einführung und unmittelbare Wirkung der Städteordnung.
  • Sechstes Kapitel. Die Bedeutung der Städteordnung.
  • Literaturangaben.
  • Die Städteordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853, für Westfalen vom 19. März 1856 und für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856.

Full text

— 97 — 
Die hereinbrechende unruhige Zeit gab nun Frey die freudig er- 
griffene Gelegenheit zur Entfaltung organisatorischer Fähigkeiten und 
eines regen Eifers für das Gemeinwohl, so beim Einmarsch der Fran- 
zosen im Frühjahr 1807 und bei der Regulierung des städtischen Kriegs- 
schuldenwesens. Es war kein Wunder, wenn auf diesen gebildeten, ge- 
schickten und tätigen Mann sehr bald die Aufmerksamkeit Steins gelenkt 
wurde. Aber auch mit dem späteren Staatsminister v. Altenstein, sowie 
mit dem Staatskanzler Fürsten von Hardenberg ist Frey persönlich be- 
kannt gewesen. Stein fand großen Gefallen an ihm, insbesondere an 
seiner reformatorischen Gesinnung, obwohl Frey nicht ohne einen gewissen 
Radikalismus war. Da Stein in Königsberg in Freys Hause zu wohnen 
pflegte, so lernten sie sich sehr genau kennen. Bald findet Stein Ge- 
legenheit, sein Wohlwollen zu betätigen. 
Frey hatte in einem Privatbriefe an den Kommandanten von Königs- 
berg, der bei ihm Belehrung gesucht hatte, scharfe Worte gebraucht, nicht 
nur über die Zunftverfassung und anderes, sondern auch über einen 
preußischen, beim Könige in hoher Gunst stehenden Staatsmann; man 
erfährt nicht sicher, wer das gewesen ist. Obwohl dies Schreiben, wie 
der Verfasser bemerkt, dem Heiligtum der Verschwiegenheit anvertraut 
war, ließ der Empfänger sich doch nicht abhalten, es dem Könige vor- 
zulegen. Friedrich Wilhelm wollte den freimütigen Mann am liebsten 
sofort absetzen. Doch ließ er vorher an Stein schreiben. Dieser meinte 
in einem Schreiben an den König vom 29. April 1808, wenn er auch 
die unehrerbietige, animose Form preisgeben müsse, so habe Frey doch 
in der Sache Recht. Damit hatte dieser, der zudem den König in einem 
würdig gehaltenen Schreiben um Verzeihung bat, sein Amt gerettet. 
Neben seinem Hauptwerke der Städteordnung hat sich Frey durch 
sein Eintreten für Steuerreformen und die Ideen, die er dabei verfocht, 
verdient gemacht. Er war für eine starke Progressivsteuer; mehr noch 
als der bekannte Volkswirt und Professor J. G. Hoffmann, der neben 
ihm mit einem Plan zur Reform des Steuerwesens hervortrat. Frey 
befürwortete — auch dies ist für den Mann charakteristisch — die 
Selbsteinschätzung, wollte aber auch im Gegensatz zu den französischen 
Jakobinern die niederen Stände und zwar durch Klassifikation heranziehen. 
Merkwürdigerweise führte die Verwirklichung der Städteordnung 
dazu, daß Frey aus dem Magistratsdienst ausschied. Er wurde jetzt am 
27. Februar 1809 zum zweiten Regierungsdirektor ernannt. Als solcher 
stand er der Polizeideputation und der damit verbundenen geistlichen 
und Schuldeputation vor. 
In den Jahren 1812 — 1815 zeichnete er sich auch in seiner neuen 
Stellung durch eifrige patriotische Tätigkeit zum Wohle des Staates und 
der Provinz aus; dafür wurde ihm die Verleihung des Eisernen Kreuzes 
am weißen Bande zuteil.
	        

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