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Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1892
Title:
Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
3
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verschiedene Mittheilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verpachtung von Ländereien im Gebiete der Britisch-südafrikanischen Gesellschaft.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Deutsch-Ostafrika. Karte der Zollämter und Karawanenstrassen. [auch Missionsstationen]
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Die Missionsstation Amedsowe in Awatime (Togo).
  • Ueber seine Expedition nach Kisaki. [Bericht von Lieutenant v. Varnbüler]
  • Der Hafen von Daressalam.
  • Die Wissmanndampfer-Expedition.
  • Mittheilungen aus dem Jahresbericht des deutschen Frauen-Vereins für Krankenpflege in den Kolonien.
  • Verpachtung von Ländereien im Gebiete der Britisch-südafrikanischen Gesellschaft.
  • Ueber die Wirren in Uganda. [Reisebericht des Vizefeldwebels Kühne]
  • Bericht des Dr. Stuhlmann an Frhrn. v. Soden aus Bukoba vom 15. Februar d. J. [1892].
  • Nachrichten über die Expedition Emin Paschas.
  • Jahresbericht der Britisch-Ostafrikanischen Gesellschaft.
  • Ein Dekret, betreffend den Handel mit Feuerwaffen und Munition im Kongo-Staat.
  • Handelsverkehr des Kongo-Staates.
  • Von der Expedition des Dr. Baumann.
  • Abordnung von Missionaren und Diakonissen.
  • Krankenhaus in Kamerun.
  • Besetzung der Station in Ugogo.
  • Wissenschaftliche Sendungen aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Anwerbungen von Sudanesen und Abyssiniern in Massaua.
  • Grenzregulirung zwischen Portugal und dem Kongostaat.
  • Litterarische Besprechungen.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)

Full text

kanischen Staaten und Kolonien ohne Unter- 
schied der Rasse an: 
1. Vorausbezahlung einer jährlichen Pacht 
(duitrent) von # 3 für 1500 Morgen 
und 4 sh. für jede weitere 100 Morgen 
oder Theile hiervon. 
Keine Farm darf 3000 Morgen über- 
schreiten. 
Edelsteine, Mineralien und Mineralöle, 
sowie das Recht des Zugangs (with the 
right ol ingress and egress) bleiben der 
Gesellschaft vorbehalten. 
.In gleicher Weise sind Reservatrechte der 
Gesellschaft: Wege, Eisenbahnen und Tele- 
graphen über das Land anzulegen, und 
die Materialien zu diesem Zwecke ohne 
Entschädigung zu entnehmen, ausgenom- 
men, wenn Verbesserungen in Frage 
kommen (except for improvements 
actnally interfered with). In letzterem 
Falle tritt eine Entschädigung nach Ab- 
schätzung ein, welche, wenn erforderlich, 
durch Schiedsrichterspruch festzusetzen ist. 
. Die Gesellschaft behält sich ferner das 
Recht vor, solche Ländereien wieder an 
sich zu nehmen, welche für Minen oder 
öffentliche Zwecke ersorderlich sein mögen. 
Sie zahlt hierfür & 3 für den Morgen 
und eine Entschädigung für Holz, Wasser 
und Verbesserungen, wenn nöthig, nach 
Schiedsrichterspruch. 
.Zahlung der Gebühren für Vermessung 
und Ertheilung des Titels. 
6. Der Inhaber des Landes hat dieses 
innerhalb fünf Monaten in Besitz zu 
nehmen, von dem Tage an gerechnet, an 
welchem ihm das Land von dem Ver- 
walter (Administrator) zugesprochen wor- 
ist, und in dem Besitze zu verbleiben oder 
sich durch einen der Gesellschaft genehmen 
Enropäer vertreten zu lassen. 
8 
c0 
Sel- 
Ueber die Wirren in Uganda 
sind nunmehr auch von unseren Grenzposten 
am Viktoria Nyanza, die jenen Vorgängen als 
unbetheiligte Zuschauer in nächster Nähe bei- 
wohnten, Nachrichten eingetroffen. Sie bestätigen, 
was darüber sonst schon bekannt geworden, daß 
nämlich im Januar d. Is. ein offener Krieg 
zwischen der katholischen und der evangelischen 
Partei unter den Eingeborenen in Uganda 
ausgebrochen ist, der zunächst mit der Ver- 
treibung des zur katholischen Mission haltenden 
Königs Muanga geführt hat. Die französischen 
Missionare mit ihrem Bischof Hirth haben 
sich in das Gebiet der deutschen Interessen- 
  
313 — 
sphäre zurückgezogen. Dort erst glaubten sie 
sich vor ihren Verfolgern in Sicherheit. 
Es liegt auf der Hand, daß durch diese 
Ereignisse die kleine deutsche Station Bukoba 
in die Wirren gewißermaßen mit hineingezogen 
worden ist. Die geringste Zusälligkeit kann 
den Kommandirenden dort in schwierige Lagen 
bringen. Die Nuhe und Umsicht, die Lieute- 
nant Langheld bisher bewiesen, und die ihm 
ertheilten Instruktionen bürgen indessen dafür, 
daß er auch im weiteren Verlauf der Angelegen- 
heit das Richtige tressen wird. 
Unter dem Lieutenant Langheld sleht in 
Bukoba der Vizeseldwebel Kühne von der 
Kaiserlichen Schutztruppe, der bereits im Herbst 
v. Is. durch Verleihung des Militär- Ehren- 
zeichens 2. Klasse für sein Verhalten in den 
vorhergegangenen Kämpfen ausgezeichnet worden 
ist. Diesen hatle ein schweres Angenübel ver- 
anlaßt, Urlaub nach Uganda zu erbitten, um 
den dortigen Arzt Dr. Wright zu Nathe zu 
ziehen. 
Auf seiner Reise dorthin ist er zwischen die 
lämpsenden Parteien gerathen. Seiner Kalt- 
blütigkeit und seinem Geschick in der Behand- 
lung der Eingeborenen gelang es, nicht nur 
das eigene Leben, sondern auch das mehrerer 
MWeißen zu retten. 
Wir lassen hier seinen Reisebericht in den 
eigenen Worten des schlichten Mannes folgen. 
„Bukoba, den 6. Februar 1892. 
Am 24. Jannar d. Is. reiste ich in dem 
Segelboot der englisch-ostafrikanischen Gesellschaft 
mit Mr. Bagge'), sowie fünf Soldaten und 
drei der Station Bukoba gehörigen Booten 
von hier ab und errcichte gegen Abend den 
Ort Katesi der Küste Kajosa. 
Am 25. Januar Morgens bei gutem 
Winde wurde die Fahrk fortgesetzt, und Nach- 
mittags 4 Uhr der Ort Kakarnki, zu Kajosa 
gehörig, erreicht. Die Eingeborenen wie auch 
der Chef des Ortes begrüßten uns freundlichst 
und brachlen Lebensmitlel in großer Menge. 
Den ganzen Vormiltag des 26. Jannar lagen 
schwere Gewitter über dem Nyanza, so daß 
wir erst um 1 Uhr Mittags, doch bei gutem 
Winde, weiter reisen konnten. Um 4 Uhr 
Nachmiltags passirten wir die Kagera, welche 
hier an der Mündung elwa 80 bis 100 m 
breit ist, und erreichten gegen Abend den Ort 
Sango (Buddu) wo übernachlet wurde. Den 
nächsten Tag, am 27. Januar Morgens fuhren 
wir weiler, konnten aber, ohne Wind rudernd, 
nur den Ort Mbale (Buddu) um 6 Uhr 
5) Ein englischer Missionar, der sich auf dem 
Ruchwege vom südlichen Ufer des Sees nach Uganda 
besand
	        

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