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Der Gebietserwerb durch völkerrechtliche Okkupation.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Der Gebietserwerb durch völkerrechtliche Okkupation.

Monografie

Persistenter Identifier:
fiege_gebietserwerb_okkupation_1908
Titel:
Der Gebietserwerb durch völkerrechtliche Okkupation.
Erscheinungsort:
Borna-Leipzig
Herausgeber:
Robert Noske
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1908
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Volltext

stehende Staatsgewalt. Sie ist nicht eine vollständige Staatsgewalt 
und fällt im allgemeinen unter den Begriff des Protektorats. Das 
kann nach den obigen Darlegungen für die deutschen Schutzgebiete 
jedenfalls nicht gelten. Außerdem ist der Theorie Joels noch der 
Vorwurf zu machen, daß sie ein Verhältnis für staatsrechtlich und 
völkerrechtlich zugleich erklärt. Sehr treffend führt Meyer!) aus, 
daß das Reich zu seinen Schutzgebieten entweder in einem völker- 
rechtlichen oder in einem staatsrechtlichen Verhältnisse, nicht aber 
zugleich in einem staatsrechtlichen und einem völkerrechtlichen 
stehen kann. Ein Verhältnis der Nebenordnung kann nicht zugleich 
ein solches der Unterordnung sein. 
Konsequenter ist Pann.?) Er geht von der Voraussetzung aus, 
daß in allen Schutzgebieten autonome Verwaltungen existierten. 
Das ist nicht der Fall. Ferner behauptet er, das Reich sei in den 
Schutzgebieten auf völkerrechtliche Vertretung und Aufsichtsbefug- 
nisse beschränkt. Das ist auch nicht richtig. Das Reich übt in 
den Schutzgebieten die Staatsgewalt aus, diese stehen zu ihm in 
einem Verhältnis der Unterordnung, in einem staatsrechtlichen. 
Dieselben Schlüsse, die hier für die Stellung der deutschen 
Schutzgebiete zum Reiche gezogen ‚worden sind, ergeben sich, 
wenn man die Beziehungen anderer Mächte zu ihren Schutzgebieten 
betrachtet. Die deutschen Kolonien sind als Beispiel gewählt 
worden, weil dies am nächsten lag. 
8 11. 
Die Interessensphäre. 
Ebenso häufig wie das koloniale Protektorat ist im 19. Jahr- 
hundert die Einrichtung der Interessensphäre®) geworden. Früher 
war es naturgemäß sehr häufig, daß bei gleichzeitiger Okkupation 
benachbarter Punkte die beteiligten Mächte in Streitigkeiten dar- 
über gerieten, wem das zwischenliegende Gebiet zuzusprechen sei. 
) 8.2.0. S.78. 
2) aa). S. 2818, 
°) vgl. als Beispiel: a) Verträge zwischen England und Deutschland über 
Kamerun vom 19.4. u. 7.5.1885, 15. 11.1893 (van Ortroy a. a. O. S. 293); 
b) Vertrag zwischen Deutschland und Portugal v. 80. 12. 1886 über Südafrika, 
Einl. Art. I u. III Abs. 2 (van Ortroy S.172); c) Vertrag zwischen Frankreich 
und England v. 8. 4. 1904 über Siam (Fleischmann a.a.0. S. 3471.).
	        

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