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Handbuch der Deutschen Verfassungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1892
Title:
Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892.
Volume count:
3
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bericht des Kaiserlichen Gouverneurs für Ostafrika über die daselbst verkäuflichen Waarengattungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Anlage 1. Liste derjenigen Waaren, welche aus Bombay, beziehungsweise Indien in das deutsch-ostafrikanische Gebiet eingeführt werden. ---Waaren europäischen und amerikanischen Ursprungs über Bombay nach hier eingeführt.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Verfassungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Deutsches Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentum Waldeck.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Verzeichnis der verfassungsändernden Gesetze.
  • Anhang. Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
  • Advertising

Full text

                                                 Hessen.                                          197 
Art. 70. Die Civilliste kann während der Dauer der Regierung 
eines Großherzogs weder, ohne Seine Bewilligung, gemindert, noch, 
ohne Zustimmung der Stände, erhöhet werden. 
Art. 71. In außerordentlichen Fällen, wo drohende äußere Ge- 
fahren die Aufnahme von Capitalien dringend erfordern, die Einberufung 
der Stände aber, oder eine vorläufige Berathung mit denselben durch 
äußere Verhältnisse unmöglich gemacht wird, kann die Staatsregierung 
die erforderlichen Summen lehnbar aufnehmen, vorbehältlich der Nach- 
weisung ihrer Verwendung und der Verantwortlichkeit der obersten 
Staatsbehörde. 
Art. 72. Ohne Zustimmung der Stände kann kein Gesetz, auch in 
Bezug auf das Landes-Polizey-Wesen gegeben, aufgehoben oder ab- 
geändert werden. 
Wenn bei bestehenden Gesetzen die doctrinelle Auslegung nicht hin- 
reicht, so tritt nicht authentische Auslegung, sondern die Nothwendigkeit 
einer neuen Bestimmung, durch einen Act der Gesetzgebung ein. 
Art. 73  1). Der Großherzog ist befugt, ohne ständische Mitwirkung, 
die zur Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erforderlichen, so wie 
die aus dem Aussichts= und Verwaltungsrecht ausfließenden Verord- 
nungen und Anstalten zu treffen, und in dringenden Fällen das Nöthige 
zur Sicherheit des Staats vorzukehren. 
Art. 74. Dem Großherzoge steht die ausschließende Verfügung über 
das Militär, die Formation desselben, die Disciplinar-Gewalt und das 
Recht, alle, den Kriegsdienst betreffenden Verordnungen zu erlassen, 
ohne ständische Mitwirkung zu. 
Der erlassene und von dem Großherzoge hinsichtlich der Offiziere noch 
zu erlassende Militär-Straf-Codex soll jedoch, in so ferne er sich nicht 
auf die bezeichneten Gegenstände bezieht, ohne ständische Mitwirkung 
künftig keine Abänderung erleiden. . 
Art. 75 ²). Wenn auch nur eine Kammer gegen einen Gesetzes- 
vorschlag stimmt, so bleibt das Gesetz ausgesetzt. 
Wird aber ein solcher Gesetzesvorschlag der Regierung auf dem 
nächsten Landtage den Ständen durch die Regierung wieder vorgelegt 
und von einer Kammer wieder angenommen, von der anderen Kammer 
ledoch von neuem abgelehnt, so kann die Regierung verlangen, daß in 
einer Versammlung der beiden Kammern unter dem Vorsitze des 
Präsidenten der Ersten Kammer über den Gesetzesvorschlag verhandelt 
und abgestimmt wird. Zur Annahme des Gesetzesvorschlags bedarf es 
der einfachen Mehrheit der in der gemeinsamen Sitzung anwesenden 
tglieder der beiden Kammern, wenn die Annahme des Gesetzes- 
vorschlags mit zwei Drittel der Stimmen aller Mitglieder der an- 
nehmenden Kammer erfolgte; andernfalls sind zur Annahme des Ge- 
etzes zwei Drittel der in der gemeinsamen Sitzung abgegebenen Stimmen 
  
1) Art. 73 jedoch eingeschränkt durch das Gesetz vom 15. Juli 1862, Anordnungen zur 
Sicherheit des Staats betreffend. 
Art 9 Art. 75 neu gefaßt durch Gesetz vom 3. Juni 1911; vgl. auch die Anmerkung zu
	        

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