Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1893
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
4
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1893
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verschiedene Mittheilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der Friedensschluß mit den Bakokos.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Der Friedensschluß mit den Bakokos.
  • Bericht des Kompagnieführers Herrmann über die Stationen Mwansa und Bukoba.
  • Deutsche Post in Ostafrika.
  • Festlegung der Ostgrenze von Togo.
  • Von der Station Bismarckburg (Togo).
  • Uebersicht über die im deutschen Schutzgebiete von Kamerun ansässigen Deutschen und Fremden.
  • Die Anzahl der Deutschen und Fremden im Schutzgebiete Togo.
  • Die deutsche Mission in Togo.
  • Das maritime Büreau in Sansibar.
  • Der Postverkehr in Kamerun.
  • Die Arbeiterverhältnisse in Kamerun.
  • Missionsthätigkeit in den Schutzgebieten. Kaiser Wilhelmsland.
  • Mittheilungen des „Indische Mercuur" über holländische Kolonien und Südafrika.
  • Die englische Kolonie Lagos.
  • Zur Ausführung der Brüsseler Akte.
  • Dahomey.
  • Das Königliche Museum für Naturkunde.
  • Die belgischen Kongo-Gesellschaften und die Erforschung des Katanga-Gebietes. [Voranstehende Karte: „Der Congo. -- Die Belgischen Expeditionen im Quellgebiet des Congo."]
  • Ueber die Ramie-Fabrikation in Frankreich.
  • Litterarische Besprechungen.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

Kaiserliches Gonvernement. 
Kamerun, den 11. Januar 1898. 
Vor dem Unterzeichneten erschienen heute: 
Häuptling Beleleme von Yatu, 
Häuptling Bedmio Benje aus Bange, 
Häuptling Mabanda Mape von Dipaka, 
4. Häuptling Mije von Bonamutome. 
Die Erschienenen schließen sich den ihnen vor- 
gehaltenen von King Toco und Genossen abgegebenen 
Erklärungen in der Friedensverhandlung vom 14.v. M. 
und Is. in vollem Umfange an, unterwerfen sich 
dem Kaiserlichen Gouvernement auf Gnade und 
Ungnade, bekennen ihr Unrecht, bitten, Gnade für 
Recht ergehen lassen zu wollen und ihnen den Frieden 
wieder schenken zu wollen. 
Es wurde darauf folgendes Abkommen getroffen: 
J. 
Die erschienenen Bakoko-Häuptlinge schwören Ur- 
sehde und versprechen feierlich, Frieden zu halten 
und fortab Niemanden im Handel auf dem Sanaga 
und dessen Nebenarmen zu stören. 
II. 
Die Kriegsentschädigung wird, wie folgt, fest- 
gesetzt: 
1. Beleleme siellt binnen vierzehn Tagen zwölf 
freie Yatu-Leute zur unentgeltlichen Arbeit im Gou- 
vernementsdienste auf ein Jahr gegen freie Ver- 
pflegung, hat binnen drei Monaten drei Kanus und 
binnen sechs Monaten drei mannesgrosße Elefanten- 
zähne beim Gouvernement hierselbst abzuliefern. 
2. Bedmio Benje stellt binnen 14 Tagen zwölf 
freie Bange-Leute zur unentgeltlichen Arbeit im Gou- 
vernementsdienst auf ein Jahr gegen freie Ver- 
pflegung, hat binnen drei Monaten zwei Kanus und 
binnen sechs Monaten vier mannesgroße Elefanten- 
zähne beim Gouvernement hierselbst abzuliefern. 
3. Mabanda Mape stellt binnen vierzehn Tagen 
acht freie Dipaka-Leute zur unentgeltlichen Arbeit im 
Gouvernementsdienst auf ein Jahr gegen freic Ver- 
pflegung, hat binnen drei Monaten zwei Kanus und 
drei mannesgroße Elefantenzähne binnen sechs 
Monaten beim Gouvernement hierselbst abzuliefern. 
4. Mije stellt binnen vierzehn Tagen zwölf freie 
Bonamutome-Leute zur unentgeltlichen Arbeit im 
Gouvernementsdienst auf ein Jahr gegen freie Ver- 
pflegung, hat binnen drei Monaten drei Kanus und 
binnen sechs Monaten vier mannesgroße Elefanten- 
zähne beim Gouvernement hierselbst abzuliefern. 
III. 
Dem Beleleme, Bedmio Benje, Mabanda Mape 
und Mije wird die Erlaubniß ertheilt, mit ihren 
Leuten auf ihre alten Wohnsitze am Sanaga bezw. 
Kwakwa zurückzukehren und sich dort wieder anzu- 
siedeln. 
— 
  
VI. 
Es wird den Erschienenen eröffnet, daß sic im 
Falle nochmaligen Ungehorsams die härtesten Strafen 
111 
zu gewärtigen haben, für den Fall künftigen Wohl- 
verhaltens sich aber auch des nachdrücklichsten Schutzes 
seitens des Kaiserlichen Gouvernements zu Kamerun 
gewiß halten dürften. 
V. 
Die Kriegsgefangenen werden bis zur Erfüllung 
der in II ausgeführten Verpflichtungen in Haft 
behalten. 
v. v. 9. 
Handzeichen + des Beleleme. 
Handzeichen +— des Bedmio Benje. 
z 
-handzeichen + des Mabanda. 
zandzeichen 4 des Miee. 
v. w. o. 
gez. Wehlan. 
  
  
  
Bericht des Rompagnieführers derrmann über die 
Stationen Mwansa und Bukoba.“) 
Bukoba, den 1. Oktober 1892. 
Auch in diesem Monat war im Westen und 
Südwesten des Sees Alles friedlich, und der rege 
Karawanenverkehr und Handel wurde nirgends gestört. 
Von Mwansa aus wurden einige kriegerische Unter- 
nehmungen mit großem Erfolge ausgeführt; es han- 
delte sich um Unterwerfung einiger widerspenstiger 
Wasukuma-Häupllinge. Der Bericht über die leßte, 
von Feldwebel Hartmann selbst geführte Expedition 
sieht noch aus. Der Einsluß der Station Mwansa 
reicht jetzt bis an die englische Grenze am Ostufer. 
Als Illustration zu der „Unsicherheit der Karawanen- 
straßen", wovon man jetzt in den Zeitungen liest, 
möchte ich von hier Folgendes anführen: 
1. Herr Muxworthy, Agent Stokes', reiste von 
hier quer durch Karagwe bis an die Grenze von 
Ruanda mit fünf Mann und einem Hinterlader; 
Niemand thal ihm etwas. Die Häuptlinge beschenkten 
ihn reichlich. 
2. Ich sandte von Mwansa 50 Ochsen und 
150 Ziegen um den See herum nach Bukoba in 
Begleitung von nur 18 Wabukuma, von denen einige 
Vorderlader hatten. Kein Stück ging verloren; man 
hatte unterwegs noch Ziegen dazu geschenkt erhalten. 
3. Sehr oft geht ein einzelner Mann von hier 
oder den Kagera-Fähren mit einem Elfenbeinzahn 
nach Ushirombo oder direkt nach Tabora und wird 
nie belästigt. 
4. Stokes' Post von Mwansa bis Usongo be- 
fördern 1 bis 2 Mann; sie haben noch nie etwas 
verloren. 
Dergleichen Beispiele könnte ich noch mehr an- 
führen, so daß die Unsicherheit wohl nur in der Phan- 
tasie einiger ängstlicher Personen beruht. Ich würde 
ohne Bedenken von hier zur Küste ganz allein ohne 
  
  
  
*) Vergl. hierzu die Karte in Nr. 3.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment