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Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

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Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1908
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1908.
Volume count:
42
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1908
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr 31.
Volume count:
31
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 3485.) Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend den Schutz von Vögeln, vom 22. März 1888 und zur Einführung des Vogelschutzgesetzes in Helgoland.
Volume count:
3485
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Full text

296 Bergschäden. 
fremde (s. z. B. Hake, § 542), Grundsatz findet sich gesetzlich zum ersten Male 
klar ausgesprochen im königl. Sächf. Bergges. v. 22. Mai 1851, 5 234, nebst Motiven 
(doch vgl. vorher Deklaration v. 31. März 1838 zum Preuß. LR. I. 6 § 54 u. 
II. 16 F 112 des letzteren). In der Einzelausführung und in der Regelung der 
Ausnahmen weicht die Gesetzesgruppe des Preuß. Bergrechts freilich wesentlich vom 
Sächs. R. ab; ungenügend ist Oesterreich. 
A. Preußen, §§ 148 ff. (Bayern, Art. 151 ff.); Der Bergwerksbesitzer 
ist verpflichtet, für allen Schaden, welcher dem Grundeigenthum oder dessen Zu- 
behörungen durch den unterirdisch oder mittels Tagebaues geführten Bergwerks- 
betrieb zugefügt wird, vollständige Entschädigung zu leisten, ohne Unterschied, ob 
der Betrieb unter dem beschädigten Grundstücke stattgefunden hat oder nicht, ob die 
Beschädigung von dem Bergwerksbesitzer verschuldet ist und ob sie vorausgesehen 
werden konnte oder nicht, es müßte denn sich um Entschädigung für solche Gebäude 
oder andere Anlagen handeln, welche errichtet worden sind, als die denfelben durch 
den Bergbau drohende Gefahr dem Grundbesitzer bei Anwendung gewöhnlicher Auf- 
merksamkeit nicht unbekannt bleiben konnte. Zuständig ist der Richter; Klagver- 
jährung binnen 3 Jahren, nachdem der Beschädigte vom Dasein und Urheber des 
Schadens Wissenschaft erlangte. Mehrere betheiligte Bergwerksbesitzer haften nicht 
solidarisch, sondern zu gleichen Theilen. Der Begriff der „vollständigen Entschä- 
digung“ bemißt sich nach den landesrechtlichen Grundsätzen; doch hat der Grundbesitzer, 
welcher aus Rücksicht auf Gefährdung durch den Bergbau die Errichtung von Ge- 
bäuden und anderen Anlagen unterließ, dann keinen Anspruch auf Vergütung der 
Werthsverminderung seines Grundstücks, wenn sich aus den Umständen ergiebt, daß 
die Absicht, solche Anlagen zu errichten, nur kund gegeben wird, um jene Vergütung 
zu erzielen. Beschädigungen von Personen und beweglichen Sachen sind nach Civ.R. 
zu behandeln (Klostermann, Komm. Anm. 334), ebenso Beschädigungen benach- 
barter Gruben. Der Ersatzanspruch steht in den Grenzen der betr. Berechtigung auch 
dem nutzungsberechtigten Nichteigenthümer eines Grundstücks zu; streitig ist da- 
gegen, ob die Ersatzpflicht auch andere Bergwerksunternehmer, als den Gruben- 
eigenthümer, z. B. einen Pachter, trifft (a. a. O. 337b u. Oppenhoff, Komm. 
Anm. 837). Ein Anspruch des Grundberechtigten auf Kautionsbestellung wegen 
drohender Schäden findet nach der Praxis im landrechtlichen Gebiete (Ztschrft. für 
Bergrecht, Bd. 15. S. 276), abgesehen von den Fällen der Gemeinschäd- 
lichkeit (a. a. O. Bd. 17. S. 124; Bd. 18. S. 414; Bd. 19. S. 137) nicht statt; 
Kautionsverlangen läßt nach Meiningen, Art. 128 und wol auch Anhalt, § 137. 
Vorstehende Grundsätze gelten auch für Beschädigungen durch Arbeiten des Schürfers 
und Muthers. 
B. Königreich Sachsen, §§ 139 ff. bestimmt (auch für den Kohlenbergbau), 
daß der Schaden, welcher durch Grubenbaue (nicht durch Tagebaue oder durch Ein- 
führung trüber Wässer in Flüsse) fremden Fluren, Gebäuden, Anlagen an der Ober- 
fläche oder anderen Gegenständen (also auch Mobilien) zugefügt wird, ohne Unter- 
schied, ob der Schaden den Grundeigenthümer, unter dessen Grundstücke die Gruben= 
baue befindlich sind, oder andere Personen, z. B. durch Wasserentziehung, trifft, 
durch den Bergwerksunternehmer vollständig ersetzt werden muß, außer wenn 
die Grubenbaue, welche Ursache des Schadens sind, schon eher vorhanden waren, 
als die beschädigten Gebäude oder Anlagen errichtet oder die beeinträchtigten Rechte 
entstanden sind, oder wenn ihm bei Errichtung der Gebäude oder bei der Erwerbung 
der Rechte die denselben durch den Bergbau drohende Gefahr bei Anwendung ge- 
wöhnlicher Aufmerksamkeit nicht unbekannt bleiben konnte. (Der erste Fall ist 
immer im zweiten enthalten, außer wenn der Grubenbau zur Zeit des Hausbaues 
schon vorhanden, aber noch ungefährlich war.) Hinweis des Grundeigenthümers 
auf die drohende Gefahr durch den Grubenunternehmer (1851, § 236) findet nicht 
mehr statt. Verfahren vor der Berg= und Verwaltungsbehörde mit Vorbehalt des
	        

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