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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1893
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893.
Bandzählung:
4
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1893
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 8.
Bandzählung:
8
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Werbung

Titel:
Anzeigen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Werbung

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)
  • Titelseite
  • Vorbemerkung.
  • Inhalt.
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
  • II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
  • Titelseite
  • 1. Quellen und Geschichte des deutschen Rechts.
  • 2. Grundzüge des deutschen Privatrechts.
  • 3. Geschichte und Quellen des römischen Rechts.
  • Titelseite
  • Inhaltsübersicht.
  • Einleitung
  • Erste Periode. Die Königszeit.
  • Zweite Periode. Die Republik.
  • Dritte Periode. Das republikanische Kaisertum.
  • I. Entwicklung und Ausdehnung des Reichs.
  • II. Reichsverfassung.
  • III. Gesetzgebung und Edikt.
  • IV. Kaiserliche Gesetzgebung.
  • V. Die Jurisprudenz.
  • VI. Das Urkundenwesen.
  • Vierte Periode. Das absolute Kaisertum.
  • Fünfte Periode. Das byzantinische Kaisertum.
  • Sechste Periode. Das römische Recht im Mittelalter.
  • Grundzüge des römischen Privatrechts.
  • Sachregister.

Volltext

362 II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts. 
nach Anlage, Charakter und geistiger und politischer Richtung vollständige Gegensätze. An der 
Grenzscheide der Republik und Monarchie stehend, waren sie gewissermaßen die theoretischen 
Repräsentanten beider. Labeo , aus alter plebejsischer Familie, war wie sein Vater, der 
mit Brutus bei Philippi gekämpft und sich selbst den Tod gegeben hatte, schroffer Republikaner, 
incorrupta libertate“, wie Tacitus sagt. Verschiedene kleine Anekdoten von ihm bestätigen 
es. Sein eigener Gegner Capito schrieb von ihm, er sei ein ausgezeichneter Rechtsgelehrter 
gewesen (eum juris civilis doctum adprime fuisse), und fügt hinzu: „sed agitabat hominem 
libertas quaedam nimia atque vecors“ (Gellius XIII 10). Capito dagegen, aus einer erst 
in Sullanischer Zeit heraufgekommenen Familie, entwickelte ein solches „obsequium“ gegen- 
über den Gewalthabern, wie es Tacitus nennt, daß er zwar bei Augustus und Tiberius in 
hohen Ehren stand (cos. 5 p. C.), aber durch servile Schmeichelei in allgemeine Verachtung 
kam: sie war um so größer (insignitior infamia fuit), sagt Tacitus, guod bonas domi artes 
(seine umfassende Rechtskunde) dehonestavisset. Beide waren Schriftsteller und Lehrer, Labeo 
aber weit überwiegend an Geist, Gelehrsamkeit und allgemeiner Bildung. Pomponius charak- 
terisiert den wissenschaftlichen Unterschied beider so: „Labeo ingenür qualitate et fiducia doc- 
trinae plurima innovare instituit, Capito in bis, quae ei tradita fuerant, perseverabat.“ 
Offenbar war der ganze Gegensatz danach ein höchst individueller und beruhte vorzugsweise 
auf dem eigentümlich hervorrragenden Geiste und Charakter des Labeo; begreiflich, daß er zu 
einer Reihe einzelner praktischer Rechtskontroversen führte, die dann von den Schülern ver- 
mehrt wurden. Der Bericht des Pomponius (D. 1, 2, 2, 47. 48) gibt deutlich zu erkennen, 
daß die Entstehung der „sectae“ mit jenem Gegensatze zusammenhing; was aber die Schulen 
eigentlich waren, sagt er uns nicht. Eine Verschiedenheit der wissenschaftlichen Methode be- 
stand unter ihnen, soweit wir sehen können, nicht 2. Ebenso wenig ist nachweisbar, was man 
behauptet hat ?2, daß die Proculianer mehr die national-römischen Anschauungen vertreten, 
die Sabinianer mehr zu naturalen und peregrinischen hingeneigt hätten; es ist dies sogar sehr 
unwahrscheinlich, weil es mit dem eben erwähnten Charakter des Gegensatzes zwischen Labeo 
und Capito in Widerspruch stehen würde. Daß die beiden sectae verschiedenen philosophischen 
Systemen anhingen — die Proculianer, gleich Labeo, dem aristotelischen, die Sabinianer dem 
stoischen —, ist gewiß"; dies trägt dazu bei, die Entstehung und Erhaltung des Gegensatzes zu 
erklären, wirft auch Licht auf den inneren Grund einiger, wenn gleich bei weitem nicht aller 
Schulkontroversen; das Wesen der Schulen bleibt aber unaufgeklärt. Wahrscheinlich ist gewiß, 
daß jeder der Schulen eine besondere „statio us publice docentium aut respondentium“ (5 47) 
oder auch deren mehrere entsprachen, nicht glaublich aber, daß sie im wesentlichen überhaupt 
nichts anderes gewesen seien, als solche Rechtsunterrichts- und Rechtsberatungsanstalten s, 
daß die Angehörigkeit zur Schule einfach durch die Lehrer- und Hörerschaft an der statio be- 
stimmt gewesen sei; die Männer, die Pomponius als Häupter der Schulen anführt, haben 
großenteils die ersten Amter im Staate bekleidet und ihre Anerkennung als Schulhaupt ohne 
Zweifel erst in vorgerückten Jahren, dank ihrem großen Ansehen, erlangt, — solche Männer, 
Konsuln oder gewesene Konsuln u. dgl., uns als Direktoren von Unterrichtsanstalten zu denken, 
geht kaum an. Die Art, wie Pomponius die Schulhäupter aufeinander folgen läßt („succedere“) 
— und diesem Bericht zu mißtrauen haben wir keinerlei Anlaß —, deutet entschieden auf eine 
Organisation, die wir uns sehr verschieden von der der Philosophenschulen ## und so frei vor- 
stellen mögen wie wir wollen, die aber immerhin fest genug gewesen sein muß, um die Wahl 
eines Vorstands zu ermöglichen. So kommen wir schließlich zu dem Ergebnis, daß unter dem 
Einfluß des persönlichen, politischen und wissenschaftlichen Gegensatzes zwischen Labeo und 
Capito die beiderseitigen Schüler zu derartigen Vereinigungen zusammengetreten sein werden, 
und daß, was diese Vereinigungen dauernd zusammenhielt, neben der Verschiedenheit des 
i A. Pernice, M. Antistius Labeo. I (1873). II (1878. 2. Aufl. 1895. 1900). III 3 
(1892). 
* A. M. Schanz, Philologus XLII S. 309 f., aber ohne Beweis. 
* Karlowa,, Rechtsgeschichte 1 S. 663 ff. 
" Lie#n vgl. besonders das S. 359 N. 1 zitierte Werk Sokolowskis. 
* So Bremer, Die Rechtslehrer und Rechtsschulen in der römischen Kaiserzeit. 1868. 
Ba viera, lI. c. Dazu Kipp, 8RG. XXXIV S. 392 fs. 
Hierüber Pernice in den frühere#n# Auflagen (6. S. 135).
	        

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